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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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96 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong><br />

unausweichlich <strong>die</strong> Nachlässigkeit zur Folge hat. Infolge<strong>des</strong>sen geht es bei<br />

der Arzthaftung, um es auf eine Kurzformel zu bringen, um eine sachgerechte<br />

Risikoverteilung zwischen Arzt und Patient.<br />

B. <strong>Haftung</strong>sgrundlagen 23<br />

1. <strong>Haftung</strong> wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht 24<br />

Die primäre Anspruchsgrundlage für einen <strong>Haftung</strong>sfall bildet <strong>die</strong> Verletzung<br />

der vertraglichen Sorgfaltspflicht. Rechtstechnisch betrachtet handelt es<br />

sich dabei um eine nicht gehörige Erfüllung <strong>des</strong> Vertrages im Sinne <strong>des</strong> Art.97<br />

OR 25 . In der Literatur und Rechtsprechung hat man lange Zeit in <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />

von der <strong>Haftung</strong> für Kunstfehler gesprochen. Neuerdings ersetzt<br />

man <strong>die</strong>sen Begriff durch das Wort Behandlungsfehler. Damit will man<br />

deutlich machen, dass eine <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> nicht nur in Betracht kommt,<br />

wenn er von den Regeln ärztlicher Kunst in vorwerfbarer Weise abweicht,<br />

sondern dass jede Form eines Fehlverhaltens bei der Behandlung Schadensersatzpflichten<br />

auslösen kann. Ob man nun <strong>die</strong> eine oder andere Begriffsbildung<br />

bevorzugt, erscheint mir nicht so wesentlich. Entscheidend ist vielmehr,<br />

dass man sich über Grund und Rechtsnatur <strong>die</strong>ses <strong>Haftung</strong>statbestan<strong>des</strong> im<br />

klaren ist: Es handelt sich um <strong>die</strong> Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung,<br />

<strong>die</strong> von den praktisch kaum denkbaren Fällen der vollkommenen Nichterfüllung<br />

abgesehen darin besteht, dass der Arzt <strong>die</strong> von ihm zu erwartende und gebotene<br />

Sorgfalt nicht beachtet hat. Auf eine Kurzform gebracht, kann man<br />

<strong>des</strong>halb von der <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht<br />

sprechen.<br />

2. <strong>Haftung</strong> wegen Verletzung der Aufklärungspflicht<br />

Neben <strong>die</strong> traditionelle <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> wegen eines Behandlungsfehlers<br />

ist in zunehmendem Ausmass - international und nun auch in der Schweiz -<br />

<strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> wegen Verletzung der Aufklärungspflicht getreten. Dabei ist zunächst<br />

festzuhalten, dass es sich bei Vorliegen eines Behandlungsvertrages<br />

auch hier um <strong>die</strong> Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung handelt.<br />

21 Vgl. zum folgenden <strong>die</strong> umfassende Übersicht bei HAUSHEER/GEISER, Arztrecht in der<br />

Schweiz, und rechtsvergieichend GIESEN.<br />

»Vgl. dazu z.B. GAUTSCHI, N 21 äff., N 23a zu OR 398; LOEFFLER. S.62; OTT. S. 103; STEYERT.<br />

SJZ 1981. S. 125.<br />

" Dazu WIEGAND. recht 1983. S. I ff. und 118ff.. und 1984 S. 13ff.

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