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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> 83<br />

das Verhältnis zwischen Arzt und Patient gestört ist - und dann zeigt sich<br />

auch hier <strong>die</strong> Unvollkommenheit der rechtlichen Regelungsmechanismen.<br />

Das darf freilich nicht dazu führen, dass wir resignieren. Denn ebenso wie<br />

bei einer gescheiterten Ehe <strong>die</strong> gesetzlichen Regeln ein unzulängliches, aber<br />

unverzichtbares Hilfsmittel sind, müssen gesetzliche und vertragliche Regeln<br />

über das Verhältnis Arzt/Patient als Hilfsregeln für einen Krisenfall betrachtet<br />

werden. Als solche sind sie allerdings wichtig und unentbehrlich, und gerade<br />

weil sie so wichtig sind, muss der Versuch unternommen werden, <strong>die</strong>se<br />

Regeln so auszugestalten, dass sie dem komplexen und von menschlichen Beziehungen<br />

beherrschten Rechtsverhältnis Arzt/Patient möglichst gerecht werden.<br />

2. Die spezielle Problematik der «freien Berufe» 2<br />

Ein erstes und zentrales Problem liegt darin, dass es bereits grosse Schwierigkeiten<br />

bereitet, mit traditionellen juristischen Kategorien <strong>die</strong> vom Arzt zu erbringende<br />

Leistung zu erfassen. Denn der Arzt handelt ja nicht primär, um<br />

eine vertragliche Schuld zu erfüllen, sondern in Erfüllung seiner beruflichen<br />

(und ethischen) Pflicht, den Kranken zu helfen. Dabei handelt es sich um<br />

eine generelle und meta juristisch begründete Pflicht. Hinter ihr und gewissermassen<br />

durch sie verdeckt besteht aber gegenüber jedem einzelnen Patienten,<br />

mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, eine konkrete Pflicht,<br />

dem individuellen Kranken zu helfen. Bei der Einordnung <strong>die</strong>ser Vertragspflicht<br />

ergeben sich ähnliche Probleme wie bei andern traditionellerweise sogenannten<br />

«freien» Berufen. Auch beim Rechtsanwalt, Treuhänder oder<br />

Steuerberater liegt <strong>die</strong> Schwierigkeit darin, dass sich das Erscheinungsbild<br />

der beruflichen Tätigkeit von den üblichen Vertragsleistungen unterscheidet.<br />

So wird normalerweise ein Vertrag geschlossen, um ein bestimmtes Ergebnis<br />

zu erreichen, das wir als <strong>die</strong> «geschuldete Leistung» bezeichnen. In <strong>die</strong>sem<br />

Sinne schuldet der Verkäufer <strong>die</strong> Verschaffung von Eigentum, der Vermieter<br />

<strong>die</strong> Überlassung <strong>des</strong> Mietobjekts und <strong>die</strong> andere Vertragspartei <strong>die</strong> Zahlung<br />

<strong>des</strong> Kaufpreises oder <strong>des</strong> Mietzinses. Während der Klient <strong>des</strong> Anwalts oder<br />

der Patient <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> sich in bezug auf das Entgelt in einer dem Mieter oder<br />

Käufer vergleichbaren Situation befindet, unterscheidet sich <strong>die</strong> Leistung seines<br />

Vertragspartners in grundsätzlicher Weise von den sogenannten Austauschverträgen.<br />

<strong>Der</strong> Arzt, Anwalt oder Treuhänder verspricht nicht ein bestimmtes Ergebnis<br />

oder einen Erfolg, sondern allein <strong>die</strong> ordnungsgemässe Ausführung einer<br />

Tätigkeit. Die Leistung besteht hier also in einem bestimmten Verhalten, und<br />

1 Vgl. etwa GAUTSCHI. N 27ff. zu OR 394.

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