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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> 123<br />

Prof. BERCHTOLD: In Bern besteht eine derartige <strong>Haftung</strong> noch nicht, so<br />

dass ich nicht aus Erfahrung sprechen kann; ich möchte aber daran festhalten,<br />

dass ich <strong>die</strong> Kausalhaftung nicht für eine gute Lösung halte.<br />

F. LANZ, Fürsprecher, Bremgarten: Um <strong>die</strong> Diskussion bezüglich der Kausalhaftung<br />

etwas zu relativieren, möchte ich auf ein Problem aus dem Rechtsalltag<br />

hinweisen. Dieses Problem ergibt sich aus der Objektivierung <strong>des</strong> Verschuldensbegriffes;<br />

trägt man hier keine Sorge, dass das gesunde Mass nicht<br />

verlorengehe, dann kann sich aus der Objektivierung <strong>des</strong> Verschuldensbegriffes<br />

eine <strong>Haftung</strong> ergeben, <strong>die</strong> sich von einer Kausalhaftung kaum unterscheidet.<br />

Dieses Problem ist allerdings nicht so sehr aus dem Bereich der Ärztehaftung,<br />

sondern aus anderen Rechtsbereichen bekannt.<br />

REFERENT: Gerade um der besonderen Stellung <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> willen halte ich<br />

es für notwendig, von der objektivierten Fahrlässigkeit abzugehen.

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