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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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88 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong><br />

sen Weg vortragen, er ist jedoch nicht verpflichtet, dem Patienten statt der gewünschten<br />

Behandlung eine traditionelle Behandlung, z.B. durch Verabreichung<br />

von Cortison-Präparaten, aufzudrängen. In<strong>des</strong>sen werden derart spezifische<br />

Wünsche eines Patienten <strong>die</strong> Ausnahme bilden. Fehlen solche Instruktionen<br />

oder beschränkt sich der Patient auf ganz allgemeine Hinweise,<br />

so entsteht das in der Literatur neuerdings sogenannte «Behandlungsprogramm»<br />

in der oben dargestellten Weise. Zu den unverzichtbaren Bestandteilen<br />

rechnet man etwa <strong>die</strong> Anamnese, <strong>die</strong> Diagnose und den Therapieentscheid.<br />

Vor der Durchführung der Therapie kommt als nächster Schritt <strong>die</strong> -<br />

im Laufe der Tagung schon heftig diskutierte - Aufklärung und nach erfolgter<br />

Aufklärung <strong>die</strong> Durchführung der Therapie. Ein wesentliches Element einer<br />

sorgfältigen Behandlung stellt schliesslich <strong>die</strong> Kontrolle dar, <strong>die</strong> <strong>insbesondere</strong><br />

auch bei ambulanter Behandlung zu den vertraglichen Verpflichtungen<br />

<strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> gehört 7 .<br />

Sämtliche <strong>die</strong>ser Massnahmen sind mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen.<br />

Dies ergibt sich sowohl aus der ärztlichen Berufsethik als auch aus<br />

der Tatsache, dass es bei all <strong>die</strong>sen Massnahmen um <strong>die</strong> ordnungsgemässe<br />

Erfüllung eines obligationenrechtlichen Auftragsverhältnisses geht.<br />

c) Auftragsrechtliche Pflichten<br />

Aus <strong>die</strong>sem Auftragsverhältnis ergibt sich nun noch eine dritte Gruppe von<br />

Pflichten, <strong>die</strong> nach den individuellen Weisungen <strong>des</strong> Patienten und den berufstypischen<br />

ärztlichen Pflichten folgt: <strong>die</strong> vertragstypischen Pflichten <strong>des</strong><br />

Beauftragten, wie etwa <strong>die</strong> Pflichten zur Verschwiegenheit oder zur Rechenschaftslegung.<br />

Im Zusammenhang mit der Arzthaftung kommt letzterer besondere<br />

Bedeutung zu. Schon aus ärztlicher Sicht ist <strong>die</strong> sorgfältige Führung<br />

der sogenannten Krankengeschichte eine Selbstverständlichkeit. Aus obligationenrechtlicher<br />

Sicht ergibt sie sich gemäss Art. 400 OR aus dem Auftragsrecht:<br />

denn jeder Beauftragte schuldet seinem Auftraggeber Rechenschaft.<br />

Diese Rechenschaftspflicht betrifft nicht nur <strong>die</strong> schlichte Rechnungslegung,<br />

sondern <strong>die</strong> ordnungsgemässe Aufzeichnung aller wesentlichen Massnahmen<br />

<strong>des</strong> Bauftragten und ihr korrespon<strong>die</strong>rt ein Kontrollrecht <strong>des</strong> Auftraggebers.<br />

Wann und in welchem Umfang der Patient als Auftraggeber <strong>die</strong>ses Recht<br />

ausüben kann, ist umstritten. Gerade im Hinblick auf <strong>die</strong> darüber im Verlaufe<br />

der Tagung entbrannte Diskussion möchte ich schon an <strong>die</strong>ser Stelle<br />

meine persönliche Auffassung dazu äussern, um später nicht darauf zurückkommen<br />

zu müssen.<br />

' Siehe dazu im einzelnen OTT. S. 26 ff.

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