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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> 107<br />

3. Kausalität und Beweislast<br />

a) Eingetretene Schädigung als Folge einer Pflichtverletzung<br />

Das Tatbestandsmerkmal der Kausalität hat bei allen Arten von Schadensersatzansprüchen<br />

<strong>die</strong> gleiche, zentrale Funktion: Es begründet und begrenzt<br />

<strong>die</strong> Zurechnung von Handlungsfolgen. Zur Bejahung <strong>die</strong>ser Zurechnung ist<br />

zunächst erforderlich, dass sich eine eingetretene Schädigung als Folge einer<br />

Pflichtverletzung erweist. Diesen primären Aspekt bezeichnet man als naturwissenschaftliche<br />

oder natürliche Kausalität; sie ist immer dann gegeben,<br />

wenn <strong>die</strong> dem Schädiger vorgeworfene Verhaltensweise eine «conditio sine<br />

qua non» bildet, also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass damit<br />

auch der eingetretene Schaden entfällt. Steht <strong>die</strong>ser Zusammenhang fest, so<br />

<strong>die</strong>nt <strong>die</strong> Kausalitätsprüfung in einem zweiten Schritt der Begrenzung der<br />

<strong>Haftung</strong>sfolgen. Da Kausalketten praktisch endlos und damit zugleich auch<br />

<strong>die</strong> Folgen unüberschaubar sind, muss <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong>sbegrenzung durch ein<br />

Abschneiden der Kausalkette erfolgen. Zu <strong>die</strong>sem Zwecke verwenden wir<br />

das Kriterium der Adäquanz: «Das Bun<strong>des</strong>gericht betrachtet den festgestellten<br />

natürlichen Kausalzusammenhang dann als adäquat und damit als<br />

rechtserheblich, wenn <strong>die</strong> Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge<br />

und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art<br />

<strong>des</strong> eingetretenen herbeizuführen oder ihn jedenfalls zu begünstigen, wobei<br />

es durchaus auch ein ungewöhnlicher Zusammenhang sein kann.» 47<br />

Im Hinblick auf <strong>die</strong> Arzthaftung kommen beide Aspekte der Kausalität in<br />

Betracht, wobei das Hauptgewicht allerdings auf der Feststellung der natürlichen<br />

Kausalität liegt. Gerade das bereitet nun - wie oben unter Hinweis auf<br />

<strong>die</strong> Ausführungen von Zink schon hervorgehoben - ausserordentliche<br />

Schwierigkeiten; denn nur in einem Teil der Fälle wird der medizinische<br />

Gutachter einen Ursachenzusammenhang eindeutig bescheinigen können.<br />

Häufiger dürften <strong>die</strong> Fälle sein, in denen nicht ausgeschlossen werden kann,<br />

dass der fatale Verlauf der Ereignisse auch dann eingetreten wäre, wenn der<br />

Arzt sich richtig verhalten hätte.<br />

b) Nachweis der Kausalität<br />

Aus <strong>die</strong>ser Situation müssen juristische Konsequenzen gezogen werden. Sie<br />

liegen weniger auf dem Gebiet <strong>des</strong> Begriffs der Kausalität als bei deren<br />

Nachweis. Auszugehen ist von folgenden Grundvoraussetzungen: Bei der sogenannten<br />

natürlichen Kausalität handelt es sich um Tatsachen; sie müssen<br />

47 BGE 107 II 243; zum Ganzen: STARK. Ausservertragliches Haftpflichtrecht. (Zürich 1982).<br />

N 197 ff.

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