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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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82 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong><br />

c) Objektive Beurteilung <strong>des</strong> Sorgfaltsverstosses<br />

d) Fazit<br />

3. Kausalität und Beweislast<br />

a) Eingetretene Schädigung als Folge einer Pflichtverletzung<br />

b) Nachweis der Kausalität<br />

c) Zusammenfassung<br />

d) Fazit<br />

4. Verschulden und Beweislast<br />

D. Schadenersatz wegen fehlender oder ungenügender Aufklärung<br />

1. Tendenz in Richtung eines Ausweich- und Auffangtatbestan<strong>des</strong><br />

2. Die Aufklärungspflicht als Ausfluss <strong>des</strong> allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder<br />

<strong>des</strong> Deliktsrechtes<br />

3. <strong>Der</strong> Rechtswidrigkeitszusammenhang und <strong>die</strong> Beweislast<br />

a) Mündliche Aufklärung oder Aufklärung durch Formulare<br />

b) Angemessene Verteilung der Beweislast<br />

IV. Resümee und Ausblick<br />

I. <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong><br />

A. Das Verhältnis Patient/Arzt als Rechtsverhältnis<br />

1. Schwierigkeiten der juristischen Qualifizierung ärztlichen Handelns<br />

Die Beziehungen zwischen Arzt und Patient lassen sich - das haben <strong>die</strong> bisherigen<br />

Vorträge und Diskussionen mit aller Deutlichkeit gezeigt 1 - nur<br />

schwer mit rechtlichen Kategorien erfassen. Dies verwundert nicht; denn das<br />

Verhältnis zwischen Arzt und Patient ist nicht in erster Linie ein rechtliches.<br />

Im Vordergrund stehen vielmehr ganz andere Aspekte und Motive. In<strong>des</strong>sen<br />

ist eine derartige Situation für Juristen nicht völlig ungewöhnlich. Auch bei<br />

der Gründung einer Gesellschaft überlagern wirtschaftliche Gesichtspunkte<br />

und <strong>die</strong> menschlichen Beziehungen der Beteiligten <strong>die</strong> rechtlichen Elemente<br />

sehr häufig. Es gibt aber wohl nur ein Rechtsverhältnis, das im Hinblick auf<br />

<strong>die</strong> Intensität der menschlichen Beziehungen und in seiner Komplexität dem<br />

Arzt/Patienten-Verhältnis vergleichbar ist, nämlich <strong>die</strong> Ehe; bekanntlich sind<br />

wir Juristen auch dort in einer unglücklichen Lage: Wenn <strong>die</strong> Ehe funktioniert,<br />

braucht man keine Rechtsregeln; wenn sie nicht funktioniert, können<br />

Rechtsregeln nicht viel helfen. Vor einer ganz ähnlichen Situation stehen wir<br />

im Arztrecht: Zum Rückgriff auf das Recht kommt es immer erst dann, wenn<br />

1 Vgl. <strong>insbesondere</strong> ZINK in <strong>die</strong>sem Buch S. 17ff sowie <strong>die</strong> Diskussion zum Referat von ARZT.<br />

S. 73 ff.

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