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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> 101<br />

oft mit Wahrscheinlichkeitsurteilen begnügen und auf Sicherheit in den Urteilsgrundlagen<br />

verzichten müssen. Dass <strong>die</strong>ser Umstand für <strong>die</strong> Beweiserhebung<br />

und Beweiswürdigung nicht ohne Auswirkungen bleiben kann, wird<br />

noch näher darzulegen sein. Gerade weil sich hier alle auf unsicherem Grund<br />

bewegen, kann der Jurist nicht darauf verzichten, Schritt für Schritt vorzugehen<br />

und zunächst <strong>die</strong> Frage zu prüfen, ob der Arzt pflichtgemäss gehandelt<br />

oder ob er sich vertragswidrig verhalten hat.<br />

2. Vertragsverletzung<br />

a) Nichtbeachtung der gebotenen und geschuldeten Sorgfalt<br />

Von einer Vertragsverletzung sprechen wir, wenn der Schuldner <strong>die</strong> ihm obliegende<br />

Leistungspflicht nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Im Bereich<br />

der Arzthaftung kommt - wie schon hervorgehoben - nur der Tatbestand<br />

der nicht gehörigen Erfüllung in Betracht. Ganz allgemein kann man<br />

<strong>die</strong>sen <strong>Haftung</strong>sgrund dahin umschreiben, dass <strong>die</strong> vom Schuldner erbrachte<br />

Leistung nicht in der vertragsmässig vereinbarten und damit geschuldeten<br />

Weise erfolgte". Bei der Anwendung <strong>des</strong> generell konzipierten Störungstatbestan<strong>des</strong><br />

zeigen sich nun <strong>die</strong> Auswirkungen derjenigen Besonderheiten, <strong>die</strong><br />

bei der Einordnung in das Vertragssystem und der Konkretisierung <strong>des</strong> Vertragsinhalts<br />

festgestellt wurden. Es ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass<br />

bei <strong>die</strong>ser Art von Verträgen zwar bestimmte Tätigkeiten geschuldet und bestimmte<br />

Erfolge erwartet werden, das eigentliche Hauptgewicht jedoch nicht<br />

darauf liegt. Vielmehr bildet den Kern <strong>des</strong> Vertrages das Versprechen <strong>des</strong><br />

Schuldners und <strong>die</strong> darauf basierende Erwartung <strong>des</strong> Gläubigers, dass der<br />

Arzt, Anwalt, Steuerberater oder Treuhänder <strong>die</strong> ihm übertragene Aufgabe<br />

aufgrund seiner berufsspezifischen Sachkunde mit der gebotenen und vertragsmässig<br />

geschuldeten Sorgfalt ausführen werde. Das Schwergewicht aller<br />

Vertragsverletzungen in <strong>die</strong>sen Bereichen liegt also bei der Feststellung, ob<br />

ein Verstoss gegen <strong>die</strong>se Sorgfaltspflichten vorlag. Insoweit handelt es sich<br />

auch hier noch nicht um ein typisch arztrechtliches Problem, sondern um<br />

eine Erscheinung, <strong>die</strong> sich bei allen Verträgen stellt, in denen das sorgfältige<br />

Tätigwerden den eigentlichen Kern der Leistungspflicht bildet. Bei <strong>die</strong>sen auch<br />

als Verhaltensverträgen 36 zu bezeichnenden Schuldverhältnissen taucht nun<br />

eine Schwierigkeit auf, <strong>die</strong> zunächst kurz dargelegt werden muss, ehe ich auf<br />

<strong>die</strong> speziell arztrechtliche Fragestellung eingehen kann. Die vertragsmässig<br />

"Zum folgenden spezieil WIEGAND (Anm.25). recht 1984. S. 16ff. mit ausführlichen Nachweisen.<br />

" Siehe WIEGAND, a.a.O.. S. 17.

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