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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> 97<br />

Die Aufklärungshaftung weicht jedoch von der <strong>Haftung</strong> wegen eines Behandlungsfehlers<br />

sowohl in den Voraussetzungen wie in den Rechtsfolgen in<br />

verschiedener Hinsicht ab. Diese Besonderheiten und <strong>die</strong> neuerdings zu beobachtende<br />

Tendenz, <strong>die</strong> Aufklärungshaftung gewissermassen zu einem Auffangtatbestand<br />

auszuweiten, erfordern eine gesonderte Behandlung".<br />

3. Die ausservertragliche <strong>Haftung</strong><br />

Sowohl bei der <strong>Haftung</strong> wegen eines Behandlungsfehlers als auch bei der<br />

Verletzung der Aufklärungspflicht stellt sich in der Regel zusätzlich <strong>die</strong><br />

Frage, ob auch der Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne <strong>des</strong><br />

Art. 41 OR vorliegt. Normalerweise spielt in<strong>des</strong>sen <strong>die</strong>se deliktische <strong>Haftung</strong><br />

keine grosse Rolle, da der Kläger sich in aller Regel zunächst auf vertragliche<br />

Anspruchsgrundlagen stützt. Festzuhalten bleibt immerhin, dass ein deliktischer<br />

Schadensersatzanspruch in Form der sogenannten Anspruchskonkurrenz<br />

neben dem vertraglichen Anspruch bestehen kann.<br />

4. Weitere <strong>Haftung</strong>sgrundlagen<br />

Neben den skizzierten <strong>Haftung</strong>sformen kommen eine ganze Reihe von weiteren<br />

<strong>Haftung</strong>sgrundlagen in Betracht, auf <strong>die</strong> ich nur stichwortartig hinweisen<br />

möchte. Für Schäden, <strong>die</strong> von Hilfspersonen verursacht werden, haftet der<br />

Arzt nach den Grundsätzen <strong>des</strong> Art. 101 OR und im Bereich der ausservertraglichen<br />

<strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> Art. 55 OR. Von grosser praktischer Bedeutung ist das<br />

Zusammenwirken mehrerer Ärzte bei der Behandlung eines Patienten. Hier<br />

kann es nicht Sache <strong>des</strong> Patienten sein, den letztlich Schuldigen herauszufinden,<br />

wenn es zu einem Behandlungsfehler kommt. Vielmehr haften <strong>die</strong> beteiligten<br />

Ärzte gegenüber dem Patienten solidarisch im Sinne der Art. 143 ff.<br />

OR.<br />

Schliesslich kommt eine <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> in Betracht für Schäden, <strong>die</strong><br />

durch den Einsatz medizinischer Apparate ausgelöst werden. Umstritten ist<br />

hier allenfalls <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong>sgrundlage. Häufig wird eine fehlerhafte Verwendung<br />

<strong>des</strong> Gerätes vorliegen, dann handelt es sich um eine gewöhnliche Vertragshaftung<br />

<strong>des</strong> <strong>Arztes</strong>, gegebenenfalls kombiniert mit einer Hilfspersonenhaftung.<br />

In Betracht kommt aber auch eine Werkeigentümerhaftung nach<br />

Art. 58 OR. Diese <strong>Haftung</strong>sgrundlage hat für den Geschädigten den Vorteil,<br />

dass er den Verschuldensnachweis nicht zu führen braucht, da es sich um<br />

eine Kausalhaftung handelt.<br />

Siehe unten (II D) S 113ff.

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