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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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122 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong><br />

Zürich immer wieder von den Arbeitsbedingungen der Anästhesiten <strong>die</strong> Rede<br />

gewesen. In einem sehr bekannten Fall hat man auch interne Dokumente<br />

herangezogen, in denen der Chefarzt selbst <strong>die</strong> Arbeitsbedingungen gegenüber<br />

der Erziehungsdirektion beanstandet hat: Nach seiner Meinung sei ein<br />

sicherer Operationsbetrieb aus der Sicht der Anästhesie praktisch nicht mehr<br />

gewährleistet.<br />

Ich möchte an Prof. Wiegand <strong>des</strong>halb <strong>die</strong> Frage richten, ob der für den<br />

Operationsbetrieb verantwortliche Chefarzt - also nicht der Operateur oder<br />

der einzelne Assistenzarzt - unter dem Aspekt <strong>des</strong> Kunstfehlers belangt werden<br />

kann, und zwar mit Bezug auf <strong>die</strong> von ihm mitzuverantwortenden Arbeitsbedingungen<br />

im Spital.<br />

REFERENT: In theoretischer Hinsicht ist <strong>die</strong>se Frage zu bejahen. Dabei ist<br />

der Begriff <strong>des</strong> Organisationsverschuldens heranzuziehen, ein Begriff aus<br />

dem Bereich der Produktehaftung. Von einem Organisationsverschulden<br />

sprechen wir immer dann, wenn jemand einen Organisationsablauf plant und<br />

beherrscht; wer <strong>die</strong>s tut, trägt <strong>die</strong> Verantwortung dafür, dass der Fehler nicht<br />

«vorprogrammiert» ist.<br />

In <strong>die</strong>sem Fall handelt es sich jedoch nicht um einen ärztlichen Kunstfehler,<br />

sondern um eine normale Vertragsverletzung. Dies gilt jedoch nur dann,<br />

wenn ein privatrechtlicher Vertrag besteht; zu den Verhältnissen, <strong>die</strong> im Bereiche<br />

<strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen <strong>Haftung</strong>srechts bestehen, kann ich mich hier<br />

nicht äussern.<br />

Ganz allgemein ist zu berücksichtigen, dass der Begriff <strong>des</strong> «Kunstfehlers»<br />

in der juristischen Terminologie überholt ist, wenn er sich auch in der Umgangssprache<br />

eingebürgert hat. Es gibt zahlreiche denkbare Sorgfaltsverstösse<br />

<strong>des</strong> <strong>Arztes</strong>, und nur einige bestehen darin, dass von den anerkannten<br />

Regeln der ärztlichen Kunst abgewichen wird.<br />

Wichtig ist <strong>die</strong> Tatsache, dass jede Sorgfaltspflichtverletzung innerhalb eines<br />

<strong>Arztvertrag</strong>es eine Pflicht zur Schadensersatzleistung nach sich ziehen<br />

kann.<br />

W. GRESSLY, Dr. iur., Solothurn: Ich möchte an Prof. Berchtold eine Gegenfrage<br />

richten: Sie haben für den Fall der Einführung einer Kausalhaftung auf<br />

schwarze Perspektiven hingewiesen. Aus dem Referat von Prof. Wiegand hat<br />

sich klar ergeben, dass eine sehr weitgehende kausale <strong>Haftung</strong> dort besteht,<br />

wo eine öffentlich-rechtliche Haftbarkeit vorliegt; anders dagegen im privaten<br />

Verhältnis, in dem das Verschulden massgebend ist. Ich glaube aber<br />

nicht, dass heute das Verhältnis zwischen Arzt und Patient im öffentlichen<br />

Spital so viel schlechter ist als dort, wo keine Kausalhaftung besteht. Oder<br />

glauben Sie, dass eine solche Verschlechterung sich abzeichnet und dass entsprechende<br />

Befürchtungen berechtigt sind?

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