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HSE GESCHÄFTSBERICHT 2012 - HSE AG

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100 Corporate Governance Bericht | hse ag<br />

05.5 Corporate Governance Bericht von Vorstand<br />

und Aufsichtsrat vom 23. Mai 2013<br />

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) dokumentiert<br />

die Grundsätze für eine wertorientierte, transparente Unternehmensführung<br />

und Kontrolle. Der DCGK stellt wesentliche<br />

Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter<br />

Gesellschaften dar und enthält international und<br />

national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller<br />

Unternehmensführung. Auch nicht börsennotierten Gesellschaften<br />

wird die Beachtung des DCGK empfohlen.<br />

Im Zuge einer verantwortungsvollen und transparenten Unternehmensführung<br />

haben sich der Vorstand und der Aufsichtsrat<br />

der HE<strong>AG</strong> Südhessische Energie <strong>AG</strong> (<strong>HSE</strong>) entschieden, eine<br />

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission<br />

Deutscher Corporate Governance Kodex abzugeben.<br />

Folgende Punkte sind unseres Erachtens auch im Hinblick<br />

auf die am 15. Mai <strong>2012</strong> geänderte Fassung des DCGK besonders<br />

erwähnenswert:<br />

Der Aufsichtsrat soll nach Ziffer 5.4.1 S. 2 des DCGK konkrete<br />

Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen<br />

Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens,<br />

potentielle Interessenskonflikte, die Anzahl der unabhängigen<br />

Aufsichtsratsmitglieder, eine festzulegende Altersgrenze für<br />

Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen.<br />

Gemäß 5.4.2 des DCGK soll dem Aufsichtsrat eine nach seiner<br />

Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder<br />

angehören. Wobei ein Aufsichtsratsmitglied insbesondere dann<br />

nicht als unabhängig anzusehen ist, wenn es in einer persönlichen<br />

oder einer geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft,<br />

deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder<br />

einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, die einen<br />

wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt<br />

begründen kann. Durch die Anteilseignerstruktur kann dieser<br />

Punkt von der <strong>HSE</strong>, ausgenommen der Arbeitnehmerseite,<br />

nicht erfüllt werden. Alle Aufsichtsratssitze der Anteilseigner<br />

sind dementsprechend von nicht unabhängigen Mitgliedern<br />

besetzt. Dies wird sich auch im Rahmen der am 11.07.2013 anstehenden<br />

Wahl der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat nicht<br />

verändern.<br />

Zudem heißt es, dass diese konkreten Ziele des Aufsichtsrats<br />

zur Zusammensetzung insbesondere eine angemessene Beteiligung<br />

von Frauen vorsehen sollen. Der Aufsichtsrat hat somit –<br />

sofern er den genannten Empfehlungen nachkommen will –<br />

Überlegungen zu seiner konkreten Zielzusammensetzung<br />

anzustellen und diese Zielvorgaben auch zu benennen. Flankiert<br />

wird diese Regelung durch die Empfehlung der Ziffer<br />

5.4.1 Abs. 2 S. 1 des DCGK, wonach die benannten Ziele bei<br />

den Vorschlägen des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien<br />

Berücksichtigung finden sollen. Das letztjährige Ziel, dass<br />

mindestens vier der Mitglieder Frauen sein sollen, wurde mit<br />

der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Juli <strong>2012</strong> erreicht.<br />

Nach der Wahl in der ordentlichen Hauptversammlung 2013<br />

wird dies voraussichtlich allerdings nicht mehr der Fall sein.<br />

Bezüglich der selbst zu bestimmenden Ziele legt der Aufsichtsrat<br />

gemäß dem am 23. Mai 2013 aktualisierten Beschluss Folgendes<br />

fest:<br />

„Es wird angestrebt, dass ein Frauenanteil von 1 / 5 in Zukunft<br />

wieder erreicht wird. Es sollen mindestens vier der Mitglieder<br />

Frauen sein, wobei zu beachten ist, dass aufgrund des Vorliegens<br />

einer mitbestimmten Gesellschaft eine Zielbenennung<br />

nicht unproblematisch und letztlich nur für die Anteilseigner<br />

relevant ist. Ziel der Anteilseignerseite sollte daher grundsätzlich<br />

sein, mindestens die jeweils fehlende Anzahl zur Erreichung<br />

der Quote zu vervollständigen. Es bleibt jedoch festzuhalten,<br />

dass die Mitglieder des Aufsichtsrats nach dem Hare-<br />

Niemeyer-Verfahren und nicht geschlechtsspezifisch ausgewählt<br />

werden.<br />

Der Aufsichtsrat orientiert sich bei dieser Festlegung am Frauenanteil<br />

an der konzernweiten Belegschaft, die zum Ende des

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