HSE GESCHÄFTSBERICHT 2012 - HSE AG
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100 Corporate Governance Bericht | hse ag<br />
05.5 Corporate Governance Bericht von Vorstand<br />
und Aufsichtsrat vom 23. Mai 2013<br />
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) dokumentiert<br />
die Grundsätze für eine wertorientierte, transparente Unternehmensführung<br />
und Kontrolle. Der DCGK stellt wesentliche<br />
Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter<br />
Gesellschaften dar und enthält international und<br />
national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller<br />
Unternehmensführung. Auch nicht börsennotierten Gesellschaften<br />
wird die Beachtung des DCGK empfohlen.<br />
Im Zuge einer verantwortungsvollen und transparenten Unternehmensführung<br />
haben sich der Vorstand und der Aufsichtsrat<br />
der HE<strong>AG</strong> Südhessische Energie <strong>AG</strong> (<strong>HSE</strong>) entschieden, eine<br />
Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission<br />
Deutscher Corporate Governance Kodex abzugeben.<br />
Folgende Punkte sind unseres Erachtens auch im Hinblick<br />
auf die am 15. Mai <strong>2012</strong> geänderte Fassung des DCGK besonders<br />
erwähnenswert:<br />
Der Aufsichtsrat soll nach Ziffer 5.4.1 S. 2 des DCGK konkrete<br />
Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen<br />
Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens,<br />
potentielle Interessenskonflikte, die Anzahl der unabhängigen<br />
Aufsichtsratsmitglieder, eine festzulegende Altersgrenze für<br />
Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen.<br />
Gemäß 5.4.2 des DCGK soll dem Aufsichtsrat eine nach seiner<br />
Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder<br />
angehören. Wobei ein Aufsichtsratsmitglied insbesondere dann<br />
nicht als unabhängig anzusehen ist, wenn es in einer persönlichen<br />
oder einer geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft,<br />
deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder<br />
einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, die einen<br />
wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt<br />
begründen kann. Durch die Anteilseignerstruktur kann dieser<br />
Punkt von der <strong>HSE</strong>, ausgenommen der Arbeitnehmerseite,<br />
nicht erfüllt werden. Alle Aufsichtsratssitze der Anteilseigner<br />
sind dementsprechend von nicht unabhängigen Mitgliedern<br />
besetzt. Dies wird sich auch im Rahmen der am 11.07.2013 anstehenden<br />
Wahl der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat nicht<br />
verändern.<br />
Zudem heißt es, dass diese konkreten Ziele des Aufsichtsrats<br />
zur Zusammensetzung insbesondere eine angemessene Beteiligung<br />
von Frauen vorsehen sollen. Der Aufsichtsrat hat somit –<br />
sofern er den genannten Empfehlungen nachkommen will –<br />
Überlegungen zu seiner konkreten Zielzusammensetzung<br />
anzustellen und diese Zielvorgaben auch zu benennen. Flankiert<br />
wird diese Regelung durch die Empfehlung der Ziffer<br />
5.4.1 Abs. 2 S. 1 des DCGK, wonach die benannten Ziele bei<br />
den Vorschlägen des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien<br />
Berücksichtigung finden sollen. Das letztjährige Ziel, dass<br />
mindestens vier der Mitglieder Frauen sein sollen, wurde mit<br />
der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Juli <strong>2012</strong> erreicht.<br />
Nach der Wahl in der ordentlichen Hauptversammlung 2013<br />
wird dies voraussichtlich allerdings nicht mehr der Fall sein.<br />
Bezüglich der selbst zu bestimmenden Ziele legt der Aufsichtsrat<br />
gemäß dem am 23. Mai 2013 aktualisierten Beschluss Folgendes<br />
fest:<br />
„Es wird angestrebt, dass ein Frauenanteil von 1 / 5 in Zukunft<br />
wieder erreicht wird. Es sollen mindestens vier der Mitglieder<br />
Frauen sein, wobei zu beachten ist, dass aufgrund des Vorliegens<br />
einer mitbestimmten Gesellschaft eine Zielbenennung<br />
nicht unproblematisch und letztlich nur für die Anteilseigner<br />
relevant ist. Ziel der Anteilseignerseite sollte daher grundsätzlich<br />
sein, mindestens die jeweils fehlende Anzahl zur Erreichung<br />
der Quote zu vervollständigen. Es bleibt jedoch festzuhalten,<br />
dass die Mitglieder des Aufsichtsrats nach dem Hare-<br />
Niemeyer-Verfahren und nicht geschlechtsspezifisch ausgewählt<br />
werden.<br />
Der Aufsichtsrat orientiert sich bei dieser Festlegung am Frauenanteil<br />
an der konzernweiten Belegschaft, die zum Ende des