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HSE GESCHÄFTSBERICHT 2012 - HSE AG

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104 Corporate Governance Bericht | hse ag<br />

3. Entsprechenserklärung<br />

Die Empfehlungen des DCGK werden umgesetzt, soweit dies<br />

für die HE<strong>AG</strong> Südhessische Energie <strong>AG</strong> (<strong>HSE</strong>) als nicht börsennotiertes<br />

Unternehmen von Vorstand und Aufsichtsrat als angemessen<br />

erachtet wird. Die Entsprechenserklärung zeigt an, an<br />

welchen Stellen und aus welchen Gründen wir von den Empfehlungen<br />

des DCGK abweichen. Die Erklärung, die am 23. Mai<br />

2013 durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und den Vorstand<br />

unterzeichnet wurde, finden Sie unter www.hse.ag.<br />

Ziff. 3.10: ‚Über die Corporate Governance sollen Vorstand und<br />

Aufsichtsrat jährlich berichten (Corporate Governance Bericht)<br />

und diesen Bericht im Zusammenhang mit der Erklärung zur<br />

Unternehmensführung veröffentlichen.’: Da die <strong>HSE</strong> keine börsennotierte<br />

Aktiengesellschaft sowie Aktiengesellschaft, die<br />

ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an<br />

einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

ausgegeben hat und deren ausgegebene<br />

Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem<br />

im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

gehandelt werden, ist wird keine Erklärung<br />

zur Unternehmensführung abgegeben.<br />

4.2.3 Abs. 3: ,Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele<br />

oder der Vergleichsparameter soll ausgeschlossen sein.’: Diese<br />

Regelung ist zwar nicht vertraglich fixiert, jedoch bei der <strong>HSE</strong><br />

geübte Praxis.<br />

Ziff. 4.2.3 Abs. 4: ,Abfindungs-Cap’: Diese Regelung wurde bei<br />

Neuabschluss der im Jahr <strong>2012</strong> / 2013 abgeschlossenen Vorstandsverträgen,<br />

mit Ausnahme der Interimsvorstände, angewandt.<br />

Ziff. 5.2 Abs. 2: ,Der Aufsichtsratsvorsitzende soll zugleich<br />

Vorsitzender der Ausschüsse sein, die die Vorstandsverträge<br />

behandeln und die Aufsichtsratssitzungen vorbereiten. Den<br />

Vorsitz im Prüfungsausschuss (Audit Committee) soll er nicht<br />

innehaben.’: Der Aufsichtsratsvorsitzende hat zumindest zeitweise<br />

den Vorsitz im Prüfungsausschuss ausgeübt.<br />

Ziff. 5.3.3: ‚Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss<br />

bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner<br />

besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge<br />

an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.’:<br />

Der Aufsichtsrat sieht keine Notwendigkeit dafür, das bewährte<br />

Verfahren der Nominierung von Kandidaten für den Aufsichtsrat<br />

durch das Plenum aufzugeben und einen Nominierungsausschuss<br />

einzurichten.<br />

Ziff. 5.4.1 Abs. 1: ,Der Aufsichtsrat soll für seine Zusammensetzung<br />

konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen<br />

Situation die internationale Tätigkeit des<br />

Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, die Anzahl der<br />

unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Nummer<br />

5.4.2, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder<br />

und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten<br />

Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von<br />

Frauen vorsehen.’: Es werden aufgrund der Aktionärsstruktur<br />

keine Zielvorgaben bezüglich der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder<br />

gemacht.<br />

Ziff. 5.4.1 Abs. 2 S. 1: ,Vorschläge des Aufsichtsrats an die<br />

zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen.’:<br />

Diese Empfehlung wurde aufgrund der Aktionärsstruktur der<br />

<strong>HSE</strong> nicht vollumfänglich umgesetzt.<br />

Ziff. 5.4.1 Abs. 3: ,Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen<br />

an die Hauptversammlung die persönlichen und<br />

die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten<br />

zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem<br />

wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen<br />

legen.’: Da die Angaben zu den Aufsichtsratsmitgliedern von<br />

extern übermittelt werden, kann die Gesellschaft an dieser<br />

Stelle nicht für eine vollständige Auskunft garantieren.

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