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STEUER<br />
Steuernews rund ums Auto<br />
Während es – zumin<strong>de</strong>st bis zur anstehen<strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>stagswahl – an <strong>de</strong>r steuergesetzgeberischen<br />
Front relativ ruhig zugeht, laufen die Finanzgerichte und<br />
die Finanzverwaltung hinsichtlich <strong>de</strong>r Auslegung von Steuergesetzen auf<br />
Hochtouren. Immer wie<strong>de</strong>r im Fokus sind die Dienstwagenbesteuerung, Mobilitätskosten<br />
und jüngst auch die ansonsten wenig beachtete Kfz-Steuer.<br />
Dienstvertrag zugesprochenen privaten Nutzung<br />
stellt einen Vorteil für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer dar, <strong>de</strong>r<br />
zum Zufluss eines geldwerten und somit steuerpflichtigen<br />
Vorteils führt. Auf die tatsächliche<br />
Nutzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Nutzung kommt es<br />
nicht (mehr) an.<br />
Neue Vorgaben für elektronische Fahrtenbücher<br />
Nach Hinweisen <strong>de</strong>r OFD Rheinland und Münster<br />
vom 18.02.2013 ist <strong>de</strong>r Nutzer eines elektronischen<br />
Fahrtenbuches selbst dafür verantwortlich,<br />
dass die technischen Voraussetzungen an ein<br />
solches erfüllt und die Hard- und Software auch<br />
ordnungsgemäß bedient wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m muss<br />
das Programm sämtliche von Rechtsprechung und<br />
Finanzverwaltung (R. 8.1. Abs. 9 Nr. 2 Lohnsteuerrichtlinie)<br />
gefor<strong>de</strong>rten Angaben liefern. Eine<br />
Zertifizierung von elektronischen Fahrtenbüchern<br />
durch die Finanzverwaltung fin<strong>de</strong>t nicht statt.<br />
Nach einem jüngeren Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofes<br />
(Urteil vom 01.03.2012, VI R 33/10) ist es<br />
zwingend erfor<strong>de</strong>rlich, dass die Software sicherstellt,<br />
dass Daten nachträglich entwe<strong>de</strong>r gar nicht<br />
o<strong>de</strong>r nur in eigens dokumentierter Form verän<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n können. Geän<strong>de</strong>rte Eingaben müssen unmittelbar<br />
am Bildschirm und im Ausdruck erkennbar<br />
sein. Eine nachträgliche – jedoch zeitnahe –<br />
Eingabe von Anlass <strong>de</strong>r Fahrt und besuchte Person<br />
in einem Webportal beim Softwarehersteller eines<br />
Fahrtenbuchprogramms ist jedoch zulässig.<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung gelten bis<br />
zu sieben Tage nach Fahrtabschluss <strong>als</strong> zeitnah.<br />
Privatfahrten sind nicht <strong>de</strong>tailliert anzugeben,<br />
müssen sich jedoch anhand <strong>de</strong>s Datums chronologisch<br />
einordnen lassen.<br />
Abweichungen <strong>de</strong>r per GPS ermittelten Fahrtstrecken<br />
zum Tachostand sind unbe<strong>de</strong>nklich, sollten<br />
jedoch regelmäßig (min<strong>de</strong>stens zweimal pro Jahr)<br />
dokumentiert wer<strong>de</strong>n.<br />
Wichtig ist, dass die maschinelle Auswertbarkeit<br />
<strong>de</strong>r Fahrtenbuchdaten nach § 147 Abs. 6 AO über<br />
<strong>de</strong>n genannten Zeitraum <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflicht<br />
von zehn Jahren gewährleistet ist.<br />
Entkräftung <strong>de</strong>s Anscheinsbeweises<br />
– ein Strohfeuer<br />
In unserer Ausgabe 3/2013 wur<strong>de</strong> von einem Urteil<br />
<strong>de</strong>s höchsten <strong>de</strong>utschen Steuergerichts berichtet,<br />
welches vielen Dienstwagennutzern, die auch privat<br />
über ein o<strong>de</strong>r mehrere gleichwertige Fahrzeuge<br />
verfügen, Hoffnung machte, die Besteuerung<br />
<strong>de</strong>s geldwerten Vorteils zumin<strong>de</strong>st zu reduzieren<br />
o<strong>de</strong>r ganz vermei<strong>de</strong>n zu können.<br />
Die Richter vertraten die Auffassung, dass <strong>de</strong>r sogenannte<br />
Beweis <strong>de</strong>s ersten Anscheins, dass das<br />
Fahrzeug auch privat genutzt wird, durch <strong>de</strong>n sogenannten<br />
Gegenbeweis entkräftet o<strong>de</strong>r erschüttert<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Liegen gleichwertige private<br />
Fahrzeuge vor, ist <strong>de</strong>r Gegenbeweis erbracht – eine<br />
Nutzwertbesteuerung wäre vermie<strong>de</strong>n.<br />
Offensichtlich ging dieses Urteil <strong>de</strong>n Richtern<br />
wohl selber zu weit. In einer Reihe von Urteilen<br />
vom 21.03.2013 und 18.04.2013 korrigieren die<br />
BFH-Richter ihre bisherige Auffassung. Wur<strong>de</strong> ein<br />
Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen,<br />
wur<strong>de</strong> die tatsächliche Nutzung wi<strong>de</strong>rlegbar<br />
vermutet. Nunmehr ist diese Möglichkeit entfallen.<br />
Die bloße Möglichkeit <strong>de</strong>r nach Arbeits- o<strong>de</strong>r<br />
Die Bewertung dieses Vorteils ist nach <strong>de</strong>r<br />
1-%-Metho<strong>de</strong> vorzunehmen. Nach diesem kurzen<br />
Strohfeuer in <strong>de</strong>r Rechtsprechung, welches im<br />
Einzelfall zu einer günstigeren Besteuerungssituation<br />
für Dienstwagennutzer hätte führen können,<br />
bleibt für eine Reduzierung <strong>de</strong>r Steuerbelastung<br />
Folgen<strong>de</strong>s festzuhalten:<br />
1. Keine Besteuerung im Falle eines ernsthaft<br />
durchgeführten Verbots <strong>de</strong>r privaten Nutzung <strong>de</strong>s<br />
Dienstwagens<br />
2. Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs<br />
3. Einzelbesteuerung von ausnahmsweise gestatteten<br />
Privatfahrten mit einem Firmen-Pkw.<br />
Reparaturaufwand <strong>als</strong> Werbungskosten<br />
Die Finanzverwaltung vertritt seit Einführung <strong>de</strong>r<br />
sogenannten Pendlerpauschale die Auffassung,<br />
dass mit <strong>de</strong>r Geltendmachung dieser sämtliche<br />
Kosten, die <strong>de</strong>r Arbeitnehmer für <strong>de</strong>n täglichen<br />
Weg mit <strong>de</strong>m eigenen Pkw zur Arbeitsstätte aufwen<strong>de</strong>t,<br />
steuerlich abgegolten sind. Lediglich<br />
Unfallkosten wur<strong>de</strong>n auch bisher neben <strong>de</strong>r Pendlerpauschale<br />
<strong>als</strong> Werbungskosten zugelassen,<br />
soweit diese auf <strong>de</strong>m Weg zur Arbeit entstan<strong>de</strong>n<br />
sind. Damit ist bislang auch <strong>de</strong>r Weg versperrt,<br />
dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer außergewöhnliche<br />
Werbungskosten wie Reparaturen,<br />
Motorschä<strong>de</strong>n aufgrund vorzeitigen Verschleißes,<br />
Kosten für Abholfahrten o<strong>de</strong>r Aufwendungen bei<br />
einem auf <strong>de</strong>r Fahrt zur Arbeit gestohlenen Pkw<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise steuerfrei ersetzen kann.<br />
50<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2013