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STEUER<br />

Steuernews rund ums Auto<br />

Während es – zumin<strong>de</strong>st bis zur anstehen<strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>stagswahl – an <strong>de</strong>r steuergesetzgeberischen<br />

Front relativ ruhig zugeht, laufen die Finanzgerichte und<br />

die Finanzverwaltung hinsichtlich <strong>de</strong>r Auslegung von Steuergesetzen auf<br />

Hochtouren. Immer wie<strong>de</strong>r im Fokus sind die Dienstwagenbesteuerung, Mobilitätskosten<br />

und jüngst auch die ansonsten wenig beachtete Kfz-Steuer.<br />

Dienstvertrag zugesprochenen privaten Nutzung<br />

stellt einen Vorteil für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer dar, <strong>de</strong>r<br />

zum Zufluss eines geldwerten und somit steuerpflichtigen<br />

Vorteils führt. Auf die tatsächliche<br />

Nutzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Nutzung kommt es<br />

nicht (mehr) an.<br />

Neue Vorgaben für elektronische Fahrtenbücher<br />

Nach Hinweisen <strong>de</strong>r OFD Rheinland und Münster<br />

vom 18.02.2013 ist <strong>de</strong>r Nutzer eines elektronischen<br />

Fahrtenbuches selbst dafür verantwortlich,<br />

dass die technischen Voraussetzungen an ein<br />

solches erfüllt und die Hard- und Software auch<br />

ordnungsgemäß bedient wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m muss<br />

das Programm sämtliche von Rechtsprechung und<br />

Finanzverwaltung (R. 8.1. Abs. 9 Nr. 2 Lohnsteuerrichtlinie)<br />

gefor<strong>de</strong>rten Angaben liefern. Eine<br />

Zertifizierung von elektronischen Fahrtenbüchern<br />

durch die Finanzverwaltung fin<strong>de</strong>t nicht statt.<br />

Nach einem jüngeren Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofes<br />

(Urteil vom 01.03.2012, VI R 33/10) ist es<br />

zwingend erfor<strong>de</strong>rlich, dass die Software sicherstellt,<br />

dass Daten nachträglich entwe<strong>de</strong>r gar nicht<br />

o<strong>de</strong>r nur in eigens dokumentierter Form verän<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n können. Geän<strong>de</strong>rte Eingaben müssen unmittelbar<br />

am Bildschirm und im Ausdruck erkennbar<br />

sein. Eine nachträgliche – jedoch zeitnahe –<br />

Eingabe von Anlass <strong>de</strong>r Fahrt und besuchte Person<br />

in einem Webportal beim Softwarehersteller eines<br />

Fahrtenbuchprogramms ist jedoch zulässig.<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung gelten bis<br />

zu sieben Tage nach Fahrtabschluss <strong>als</strong> zeitnah.<br />

Privatfahrten sind nicht <strong>de</strong>tailliert anzugeben,<br />

müssen sich jedoch anhand <strong>de</strong>s Datums chronologisch<br />

einordnen lassen.<br />

Abweichungen <strong>de</strong>r per GPS ermittelten Fahrtstrecken<br />

zum Tachostand sind unbe<strong>de</strong>nklich, sollten<br />

jedoch regelmäßig (min<strong>de</strong>stens zweimal pro Jahr)<br />

dokumentiert wer<strong>de</strong>n.<br />

Wichtig ist, dass die maschinelle Auswertbarkeit<br />

<strong>de</strong>r Fahrtenbuchdaten nach § 147 Abs. 6 AO über<br />

<strong>de</strong>n genannten Zeitraum <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflicht<br />

von zehn Jahren gewährleistet ist.<br />

Entkräftung <strong>de</strong>s Anscheinsbeweises<br />

– ein Strohfeuer<br />

In unserer Ausgabe 3/2013 wur<strong>de</strong> von einem Urteil<br />

<strong>de</strong>s höchsten <strong>de</strong>utschen Steuergerichts berichtet,<br />

welches vielen Dienstwagennutzern, die auch privat<br />

über ein o<strong>de</strong>r mehrere gleichwertige Fahrzeuge<br />

verfügen, Hoffnung machte, die Besteuerung<br />

<strong>de</strong>s geldwerten Vorteils zumin<strong>de</strong>st zu reduzieren<br />

o<strong>de</strong>r ganz vermei<strong>de</strong>n zu können.<br />

Die Richter vertraten die Auffassung, dass <strong>de</strong>r sogenannte<br />

Beweis <strong>de</strong>s ersten Anscheins, dass das<br />

Fahrzeug auch privat genutzt wird, durch <strong>de</strong>n sogenannten<br />

Gegenbeweis entkräftet o<strong>de</strong>r erschüttert<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Liegen gleichwertige private<br />

Fahrzeuge vor, ist <strong>de</strong>r Gegenbeweis erbracht – eine<br />

Nutzwertbesteuerung wäre vermie<strong>de</strong>n.<br />

Offensichtlich ging dieses Urteil <strong>de</strong>n Richtern<br />

wohl selber zu weit. In einer Reihe von Urteilen<br />

vom 21.03.2013 und 18.04.2013 korrigieren die<br />

BFH-Richter ihre bisherige Auffassung. Wur<strong>de</strong> ein<br />

Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen,<br />

wur<strong>de</strong> die tatsächliche Nutzung wi<strong>de</strong>rlegbar<br />

vermutet. Nunmehr ist diese Möglichkeit entfallen.<br />

Die bloße Möglichkeit <strong>de</strong>r nach Arbeits- o<strong>de</strong>r<br />

Die Bewertung dieses Vorteils ist nach <strong>de</strong>r<br />

1-%-Metho<strong>de</strong> vorzunehmen. Nach diesem kurzen<br />

Strohfeuer in <strong>de</strong>r Rechtsprechung, welches im<br />

Einzelfall zu einer günstigeren Besteuerungssituation<br />

für Dienstwagennutzer hätte führen können,<br />

bleibt für eine Reduzierung <strong>de</strong>r Steuerbelastung<br />

Folgen<strong>de</strong>s festzuhalten:<br />

1. Keine Besteuerung im Falle eines ernsthaft<br />

durchgeführten Verbots <strong>de</strong>r privaten Nutzung <strong>de</strong>s<br />

Dienstwagens<br />

2. Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs<br />

3. Einzelbesteuerung von ausnahmsweise gestatteten<br />

Privatfahrten mit einem Firmen-Pkw.<br />

Reparaturaufwand <strong>als</strong> Werbungskosten<br />

Die Finanzverwaltung vertritt seit Einführung <strong>de</strong>r<br />

sogenannten Pendlerpauschale die Auffassung,<br />

dass mit <strong>de</strong>r Geltendmachung dieser sämtliche<br />

Kosten, die <strong>de</strong>r Arbeitnehmer für <strong>de</strong>n täglichen<br />

Weg mit <strong>de</strong>m eigenen Pkw zur Arbeitsstätte aufwen<strong>de</strong>t,<br />

steuerlich abgegolten sind. Lediglich<br />

Unfallkosten wur<strong>de</strong>n auch bisher neben <strong>de</strong>r Pendlerpauschale<br />

<strong>als</strong> Werbungskosten zugelassen,<br />

soweit diese auf <strong>de</strong>m Weg zur Arbeit entstan<strong>de</strong>n<br />

sind. Damit ist bislang auch <strong>de</strong>r Weg versperrt,<br />

dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer außergewöhnliche<br />

Werbungskosten wie Reparaturen,<br />

Motorschä<strong>de</strong>n aufgrund vorzeitigen Verschleißes,<br />

Kosten für Abholfahrten o<strong>de</strong>r Aufwendungen bei<br />

einem auf <strong>de</strong>r Fahrt zur Arbeit gestohlenen Pkw<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise steuerfrei ersetzen kann.<br />

50<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2013

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