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RECHT<br />

das Versicherungsverhältnis wegen <strong>de</strong>r Gefahr zu<br />

kündigen, vgl. § 24 VVG. Alternativ kann er aber<br />

auch nach § 25 VVG an Stelle einer Kündigung ab<br />

<strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung eine seinen<br />

Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr<br />

entsprechen<strong>de</strong> Prämie verlangen. Hervorzuheben<br />

ist in diesem Zusammenhang die Regelung<br />

<strong>de</strong>s § 26 VVG, welche die Leistungsfreiheit wegen<br />

Gefahrerhöhung regelt. Eine unerhebliche<br />

Erhöhung <strong>de</strong>r Gefahr gilt aber nach § 27 VVG <strong>als</strong><br />

mitversichert.<br />

Von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung ist im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r bereits vor einigen Jahren zum<br />

01.01.2008 erfolgten Reform <strong>de</strong>s Versicherungsvertragsrechts<br />

die Aufgabe <strong>de</strong>s genannten „Alles-o<strong>de</strong>r-Nichts-Prinzips“<br />

bei <strong>de</strong>r Verletzung von<br />

Obliegenheiten durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer.<br />

Dies ist für Fuhrparkbetreiber und <strong>Flotte</strong>nmanager<br />

sicherlich die be<strong>de</strong>utsamste Än<strong>de</strong>rung im<br />

Verhältnis zu <strong>de</strong>n vorher gelten<strong>de</strong>n Regelungen.<br />

Nach <strong>de</strong>m überholten Alles-o<strong>de</strong>r-Nichts-Prinzip<br />

hatte ein Versicherungsnehmer beispielsweise<br />

keine Ansprüche aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag,<br />

wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsfall vorsätzlich o<strong>de</strong>r<br />

grob fahrlässig herbeiführte. Demgegenüber<br />

hatte er nur Anspruch auf volle Entschädigung,<br />

wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen<br />

war. Es galt <strong>als</strong>o „0 o<strong>de</strong>r 100 %“.<br />

Nach<strong>de</strong>m seit Anfang 2008 gelten<strong>de</strong>n Recht erhält<br />

<strong>de</strong>r Versicherte auch dann anteilig Versicherungsschutz,<br />

wenn er zum Beispiel <strong>de</strong>n Versicherungsfall<br />

grob fahrlässig herbeiführt. Verletzt<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss<br />

vertragliche Pflichten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Obliegenheiten<br />

grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen<br />

danach, wie stark sein Verschul<strong>de</strong>n wiegt. Einfach<br />

fahrlässige Verstöße bleiben für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

folgenlos. Bei grob fahrlässigen<br />

Verstößen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers gegen<br />

Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns gekürzt, jedoch<br />

nicht mehr vollständig versagt wer<strong>de</strong>n. Bei vorsätzlichen<br />

Verstößen bleibt es aber dabei, dass<br />

<strong>de</strong>r Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung<br />

frei wird.<br />

Flexible Reaktionsmöglichkeiten <strong>de</strong>r Versicherer<br />

bei Obliegenheitsverletzung<br />

Nach § 28 VVG, <strong>de</strong>r die Verletzung einer vertraglichen<br />

Obliegenheit regelt, bestehen flexible Reaktionsmöglichkeiten.<br />

Auszug aus <strong>de</strong>m VVG<br />

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit,<br />

die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsfalles gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer zu<br />

erfüllen ist, kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb<br />

eines Monats, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r Verletzung<br />

Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist<br />

kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, die Verletzung beruht nicht<br />

auf Vorsatz o<strong>de</strong>r auf grober Fahrlässigkeit.<br />

(2) Bestimmt <strong>de</strong>r Vertrag, dass <strong>de</strong>r Versicherer<br />

bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu<br />

erfüllen<strong>de</strong>n vertraglichen Obliegenheit nicht zur<br />

Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich<br />

verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen<br />

Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere<br />

<strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />

für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />

trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />

(Fortsetzung auf S. 54)<br />

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