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RECHT<br />
Zwar liege in <strong>de</strong>r objektiv f<strong>als</strong>chen Angabe zur<br />
Anzahl <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Schlüssel eine Obliegenheitsverletzung<br />
i. S. von § 7 I (2) Satz 3 AKB.<br />
Die <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer hiernach obliegen<strong>de</strong><br />
Aufklärung gebiete es, auf Fragen <strong>de</strong>s<br />
Versicherers zutreffen<strong>de</strong> Angaben zur Anzahl <strong>de</strong>r<br />
Fahrzeugschlüssel zu machen. Rechtsfolge einer<br />
Verletzung dieser Obliegenheit ist gemäß § 7 V<br />
(4) AKB Leistungsfreiheit nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 6<br />
Abs. 3 VVG a. F.<br />
Nach <strong>de</strong>r Relevanzrechtsprechung <strong>de</strong>s BGH setzt<br />
die Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers im Falle<br />
einer zwar vorsätzlichen, aber folgenlos gebliebenen<br />
Obliegenheitsverletzung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
ein erhebliches Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsnehmers, <strong>de</strong>ssen ordnungsgemäße<br />
Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung<br />
sowie <strong>de</strong>ren generelle Eignung,<br />
die Interessen <strong>de</strong>s Versicherers ernsthaft zu gefähr<strong>de</strong>n,<br />
voraus.<br />
Ein <strong>de</strong>r Versicherung entstan<strong>de</strong>ner Nachteil<br />
durch die f<strong>als</strong>che Angabe ist aber nicht ersichtlich.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re sind die Aufklärungsmöglichkeiten<br />
<strong>de</strong>s Versicherers, ob tatsächlich ein<br />
Versicherungsfall vorgelegen hat, durch die unzutreffen<strong>de</strong><br />
Angabe <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
nicht beeinträchtigt wor<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rs <strong>als</strong> bei zu<br />
niedriger Angabe <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r Schlüssel ist<br />
<strong>de</strong>ren zu hohe Angabe in <strong>de</strong>r Fahrzeugversicherung<br />
generell nicht geeignet, Interessen <strong>de</strong>s<br />
Versicherers zu gefähr<strong>de</strong>n. Denn in diesem Falle<br />
wird <strong>de</strong>r Versicherer wegen <strong>de</strong>s aus seiner Sicht<br />
fehlen<strong>de</strong>n Schlüssels allenfalls dazu veranlasst<br />
wer<strong>de</strong>n, die Regulierung zurückzustellen, bis<br />
<strong>de</strong>r Verbleib <strong>de</strong>s vermeintlich fehlen<strong>de</strong>n Schlüssels<br />
geklärt ist.<br />
<strong>de</strong>s Versichererwechsels vorliegt. Es entschied,<br />
dass es an einer (nachträglichen) Gefahrerhöhung<br />
im Sinne von § 23 VVG fehle, wenn <strong>de</strong>r Fahrzeugschein<br />
– in <strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>rfall eines Wechsels<br />
<strong>de</strong>s Versicherers – sich bereits bei Abgabe <strong>de</strong>r<br />
Vertragserklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers im<br />
Fahrzeug befand.<br />
Hinter <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung im Sinne <strong>de</strong>s<br />
§ 23 Abs. 1 VVG steht, dass eine Gefahrerhöhung<br />
die sogenannte „Äquivalenz“, <strong>als</strong>o das angemessene<br />
Verhältnis von Risiko und Prämie, gefähr<strong>de</strong>t,<br />
und <strong>de</strong>swegen entwe<strong>de</strong>r unterbleiben soll<br />
o<strong>de</strong>r doch <strong>de</strong>m Versicherer mitgeteilt wer<strong>de</strong>n<br />
muss, damit dieser auf die Äquivalenzstörung<br />
insbeson<strong>de</strong>re durch Prämienerhöhung o<strong>de</strong>r Beendigung<br />
<strong>de</strong>s Vertrages reagieren kann.<br />
In <strong>de</strong>m zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall lag das Problem<br />
gar nicht in einer Äquivalenzstörung, weil sich<br />
das Verhältnis von Risiko und Prämie während<br />
<strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>s Vertrages zu keiner Zeit geän<strong>de</strong>rt<br />
hatte. Die Störung lag vielmehr darin, dass<br />
von Anfang an Risiko und Prämie dann nicht in einem<br />
subjektiv äquivalenten Verhältnis stan<strong>de</strong>n,<br />
wenn man zugrun<strong>de</strong> legt, dass die Versicherer<br />
bei Vertragsabschluss davon ausgegangen ist,<br />
dass <strong>de</strong>r Kfz-Schein nicht dauerhaft im Fahrzeug<br />
verbleibt, was freilich ohnehin nicht frei von<br />
Zweifeln ist, weil diese Unsitte durchaus verbreitet<br />
ist, was auch <strong>de</strong>n Versicherern nicht verborgen<br />
geblieben sein kann. Ansatzpunkt für eine<br />
schon anfängliche Äquivalenzstörung ist aber<br />
nicht § 23 Abs. 1 VVG, son<strong>de</strong>rn § 19 Abs. 1 VVG.<br />
Aus dieser Vorschrift ergibt sich freilich für <strong>de</strong>n<br />
Versicherer <strong>de</strong>swegen nichts, weil er nach <strong>de</strong>m<br />
Gefahrumstand gar nicht gefragt hatte. Die gesetzliche<br />
Regelung in § 19 Abs. 1 VVG geht aber<br />
dahin, dass fingiert wird, dass Gefahr-umstän<strong>de</strong>,<br />
nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer nicht in Textform gefragt<br />
hat, gar keine solchen sind.<br />
(Fortsetzung auf S. 56)<br />
Im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Schlüsseln geht das<br />
Interesse <strong>de</strong>s Versicherers bei einem gemel<strong>de</strong>ten<br />
Fahrzeugdiebstahl regelmäßig dahin, alle<br />
vom Hersteller ausgelieferten und noch vorhan<strong>de</strong>nen<br />
Fahrzeugschlüssel sachverständig<br />
untersuchen zu lassen, unter an<strong>de</strong>rem darauf,<br />
ob Kopierspuren vorhan<strong>de</strong>n sind, was auf das<br />
Fertigen von Nachschlüsseln <strong>de</strong>utet und weitere<br />
Nachforschungen nach sich zieht. Ferner ist für<br />
<strong>de</strong>n Versicherer generell wichtig, prüfen zu können,<br />
ob alle Schlüssel vorhan<strong>de</strong>n sind, weil das<br />
Fehlen eines Schlüssels Hinweise darauf geben<br />
kann, dass dieser einem Dritten zur Verfügung<br />
gestellt wor<strong>de</strong>n ist, damit er das Fahrzeug – zur<br />
Vortäuschung eines Diebstahls – von seinem<br />
Standort verbringt. Ob alle Schlüssel vorhan<strong>de</strong>n<br />
und gegebenenfalls einem Sachverständigen<br />
zur Untersuchung übergeben sind, kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />
aber nicht feststellen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
ihm die Existenz eines o<strong>de</strong>r<br />
mehrerer Schlüssel verschweigt, in<strong>de</strong>m er <strong>de</strong>ren<br />
Anzahl zu niedrig angibt. Durch die zu hohe Angabe<br />
gefähr<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer dagegen<br />
allenfalls sein eigenes Interesse an einer<br />
schnellen Scha<strong>de</strong>nregulierung.<br />
Das OLG Celle (Urteil vom 21.12.2010, Az. 8 U<br />
87/10) hatte sich für die Kfz-Kaskoversicherung<br />
mit <strong>de</strong>r Frage zu befassen, ob eine nachträgliche<br />
Gefahrerhöhung mit <strong>de</strong>r dauerhaften Aufbewahrung<br />
<strong>de</strong>s Kfz-Scheins im versicherten Fahrzeug<br />
bei Abgabe <strong>de</strong>r Vertragserklärung im Zeitpunkt<br />
Energie mit <strong>de</strong>r<br />
Sie rechnen können<br />
Zapfen-Streich.<br />
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