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RECHT<br />
Rechtsprechung<br />
Auch die f<strong>als</strong>che Angabe <strong>de</strong>r<br />
Anzahl <strong>de</strong>r Fahrzeugschlüssel<br />
ist schon eine Obliegenheitsverletzung<br />
Hatte die Antragstellerin mithin Kenntnis von <strong>de</strong>m<br />
Ermittlungsversuch bzw. hätte sie diese Kenntnis<br />
haben müssen, hätte es ihr oblegen, zeitnah auf<br />
schriftlichem, telefonischem o<strong>de</strong>r persönlichem<br />
Weg gegenüber <strong>de</strong>r ermitteln<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> Angaben<br />
zum Fahrer zu machen bzw. <strong>de</strong>n potenziellen<br />
Täterkreis einzugrenzen.<br />
Derartige Angaben erfolgten jedoch nicht, obwohl<br />
es <strong>de</strong>r Antragstellerin <strong>als</strong> Formkaufmann<br />
auf Grundlage betriebsinterner Dokumentationen<br />
möglich gewesen wäre, <strong>de</strong>n Fahrer, <strong>de</strong>r das Kraftfahrzeug<br />
am Tattag geführt hat, innerhalb <strong>de</strong>r<br />
dreimonatigen Verjährungsfrist zu benennen. Unerheblich<br />
ist in diesem Zusammenhang, dass die<br />
Fahrerermittlungen erst nach Ablauf <strong>de</strong>r Zwei-Wochen-Frist<br />
durchgeführt wur<strong>de</strong>n. Denn abgesehen<br />
davon, dass die vom Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht<br />
entwickelte Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung<br />
<strong>de</strong>s Fahrzeughalters nur regelmäßig gilt<br />
und kein formales Tatbestandsmerkmal <strong>de</strong>s § 31a<br />
StVZO darstellt, fin<strong>de</strong>t sie – wie bereits ausgeführt –<br />
bei Verkehrsverstößen, die mit <strong>de</strong>n Firmenfahrzeugen<br />
eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang<br />
begangen wur<strong>de</strong>n, keine Anwendung.<br />
Da die Antragstellerin bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Verjährungsfrist<br />
ihrer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit<br />
nicht nachgekommen ist, war die Bußgeldbehör<strong>de</strong><br />
folglich nicht gehalten, über <strong>de</strong>n getätigten<br />
Ermittlungsansatz hinaus weitere zeitrauben<strong>de</strong><br />
Ermittlungen durchzuführen. Denn es ist nicht ihre<br />
Aufgabe, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären,<br />
<strong>de</strong>nen die Geschäftsleitung nähersteht.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re erweist sich die Fahrtenbuchauflage<br />
auch hinsichtlich ihrer Dauer von sechs Monaten<br />
<strong>als</strong> verhältnismäßig. Denn die Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong><br />
han<strong>de</strong>lt regelmäßig ermessensfehlerfrei,<br />
wenn sie für die Frage <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit<br />
einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung <strong>de</strong>r<br />
Schwere <strong>de</strong>s zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>n Verkehrsverstoßes<br />
durch das Punktesystem in <strong>de</strong>r Anlage 13 zur<br />
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückgreift. Dabei<br />
ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage<br />
schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem<br />
Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt.<br />
Danach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage<br />
für eine Dauer von sechs Monaten<br />
für einen gemäß Ziffer 7 <strong>de</strong>r Anlage 13 zur FeV mit<br />
einem Punkt zu bewerten<strong>de</strong>n Verkehrsverstoß im<br />
Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen<br />
Be<strong>de</strong>nken. VG Düsseldorf, Beschluss vom<br />
14.06.2013. Az. 14 L 829/13<br />
Kein Anspruch auf kostenfreie Nutzung <strong>de</strong>s<br />
Dienstwagens für Privatfahren<br />
Der Arbeitnehmer kann vom beklagten Arbeitgeber<br />
nicht verlangen, dass ihm <strong>de</strong>r Dienstwagen für die<br />
Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort kostenfrei<br />
zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.<br />
Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend<br />
erkannt.<br />
Aus <strong>de</strong>m schriftlichen Arbeitsvertrag vom<br />
29.01.2003 folgt keine Verpflichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />
<strong>de</strong>m Kläger <strong>de</strong>n Dienstwagen kostenfrei zur<br />
Verfügung zu stellen, um damit von seiner Wohnung<br />
zur Arbeit zu fahren. Der schriftliche Arbeitsvertrag<br />
enthält keinerlei Dienstwagenregelung.<br />
Der Anspruch folgt nicht aus tariflichen Vorschriften.<br />
Nach § 2 <strong>de</strong>s Arbeitsvertrags vom 29.01.2003<br />
bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach <strong>de</strong>m BAT<br />
und <strong>de</strong>n diesen ergänzen<strong>de</strong>n, än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ersetzen<strong>de</strong>n<br />
Tarifverträgen. Damit richtet sich das<br />
Arbeitsverhältnis <strong>de</strong>r Parteien seit 01.10.2005<br />
nach <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s Tarifvertrags für <strong>de</strong>n öffentlichen<br />
Dienst (TVöD) für <strong>de</strong>n Dienstleistungsbereich<br />
Pflege- und Betreuungseinrichtungen im<br />
Bereich <strong>de</strong>r Vereinigung <strong>de</strong>r kommunalen Arbeitgeberverbän<strong>de</strong><br />
(TVöD-B), <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n BAT ersetzt hat.<br />
Es han<strong>de</strong>lt sich um eine Tarifsukzession. We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
TVöD-B noch <strong>de</strong>r BAT begrün<strong>de</strong>n tarifliche Ansprüche<br />
auf kostenfreie Nutzung eines Dienstwagens<br />
für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort.<br />
Der Anspruch folgt nicht aus betrieblicher Übung.<br />
Dem steht schon das Schriftformgebot <strong>de</strong>s § 2<br />
Abs. 3 Satz 1 TVöD (früher: § 4 Abs. 2 Satz 1<br />
BAT) entgegen. Nach dieser Tarifvorschrift sind<br />
Nebenabre<strong>de</strong>n nur wirksam, wenn sie schriftlich<br />
vereinbart wur<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich dabei um eine<br />
gesetzliche Schriftform iSd. § 126 BGB. Ihre Missachtung<br />
hat die Unwirksamkeit <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n<br />
Rechtsgeschäfts zur Folge. Im Geltungsbereich <strong>de</strong>s<br />
TVöD (früher: BAT) kann <strong>de</strong>shalb die wie<strong>de</strong>rholte<br />
Gewährung einer Vergünstigung eine bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Wirkung grundsätzlich nur dann entfalten, wenn<br />
<strong>de</strong>r tariflichen Formvorschrift genügt wird.<br />
Eine vertragliche Abre<strong>de</strong> über die kostenfreie<br />
Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens für Fahrten zwischen<br />
Wohn- und Arbeitsort wür<strong>de</strong> <strong>als</strong> Nebenabre<strong>de</strong> <strong>de</strong>m<br />
Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 TVöD unterliegen.<br />
Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG, <strong>de</strong>r die<br />
Berufungskammer folgt, ist die Zusage einer unentgeltlichen<br />
Beför<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers von<br />
und zum Arbeitsplatz eine Nebenabre<strong>de</strong>. Der mit<br />
ihr verbun<strong>de</strong>ne vermögenswerte Vorteil wird nicht<br />
<strong>als</strong> Gegenleistung für die vertraglich geschul<strong>de</strong>te<br />
Leistung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers erbracht, son<strong>de</strong>rn<br />
aus sozialen Grün<strong>de</strong>n, weil <strong>de</strong>r Kläger – wie er<br />
selbst einräumt – im ländlichen Raum nicht mit<br />
öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Arbeitsort<br />
gelangen kann. Es han<strong>de</strong>lt sich um eine betriebliche<br />
Sozialleistung und nicht um eine vertragliche<br />
Hauptpflicht, für die § 2 Abs. 1 TVöD lediglich ein<br />
<strong>de</strong>klaratorisches Schriftformerfor<strong>de</strong>rnis enthält.<br />
Der Anspruch folgt nicht aus § 612 Abs. 1 BGB.<br />
Danach gilt eine Vergütung <strong>als</strong> stillschweigend vereinbart,<br />
wenn die Dienstleistung nur gegen eine<br />
Vergütung zu erwarten ist. Mit <strong>de</strong>r Fahrt von <strong>de</strong>r<br />
Wohnung zum Arbeitsort erbringt <strong>de</strong>r Kläger keine<br />
Dienstleistung iSv. § 612 Abs. 1 BGB. Die Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Handlungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers, um die<br />
geschul<strong>de</strong>te Tätigkeit am Arbeitsplatz aufnehmen<br />
zu können. Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen<br />
Grundsätzen hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer seine Aufwendungen<br />
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
selbst zu tragen.<br />
Das Besitzrecht <strong>de</strong>s Mitarbeiters am Dienstwagen<br />
gibt keinen Aufschluss über die Frage, ob <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
berechtigt ist, ihn ab 01.10.2011 mit<br />
0,22 Euro pro Kilometer an <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsort zu beteiligen.<br />
Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf kostenfreie<br />
Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens für die Fahrten<br />
von seiner Wohnung zum Arbeitsort aufgrund<br />
<strong>de</strong>r Dienstvereinbarung vom 27.09.2011. Es kann<br />
dahinstehen, ob diese Dienstvereinbarung von<br />
Anfang an rechtsunwirksam war, <strong>de</strong>nn sie regelt<br />
(Fortsetzung auf S. 58)<br />
Daher bedurfte die weitergehen<strong>de</strong> Frage, ob die<br />
dauerhafte Aufbewahrung <strong>de</strong>s Fahrzeugscheins<br />
im Fahrzeug eine nicht nur unerhebliche Gefahrerhöhung<br />
darstellt, keiner Entscheidung.<br />
Auch das LG Berlin (Urteil vom 09.01.2013, Az.<br />
42 O 397/11) hatte sich im Kontext <strong>de</strong>r Kfz-Kaskoversicherung<br />
<strong>de</strong>m fahrlässigen Herbeiführen<br />
eines Kfz-Diebstahls durch Zurücklassen <strong>de</strong>s<br />
Fahrzeugschlüssels in einer unverschlossenen<br />
Umklei<strong>de</strong>kabine zu befassen. Es entschied, dass<br />
<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer eine grob fahrlässige<br />
Herbeiführung <strong>de</strong>s Kraftfahrzeugdiebstahls<br />
vorzuwerfen ist, wenn er <strong>de</strong>n Fahrzeugschlüssel<br />
während eines Sportkurses in einer Sporttasche<br />
in einer nicht verschlossenen Umklei<strong>de</strong>kabine<br />
zurücklässt, wo er entwen<strong>de</strong>t wird.<br />
Das grob fahrlässige Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
führt gemäß § 81 Abs. 2 VVG zu<br />
einer Kürzung <strong>de</strong>r Versicherungsleistung um<br />
25 Prozent. Zur Begründung führte das Gericht<br />
aus, dass nach E.6.1 und 6.2 AKB 2008 eine Verletzung<br />
<strong>de</strong>r in E.1.3 geregelten Obliegenheit<br />
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung im gesetzlichen<br />
Rahmen <strong>de</strong>s § 28 VVG zur Folge hat.<br />
Nach § 28 Abs. 2 VVG führt ein vorsätzlicher<br />
Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit zur<br />
Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers und ein grob<br />
fahrlässiger Verstoß zu einer Leistungsverkürzung<br />
in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Verhältnis. Ausgangspunkt für die<br />
Quotenbildung ist das objektiv festzustellen<strong>de</strong><br />
Verschul<strong>de</strong>n, welches durch subjektive Umstän<strong>de</strong><br />
verringert o<strong>de</strong>r gesteigert wer<strong>de</strong>n kann. Nach<br />
<strong>de</strong>m Goslarer Orientierungsrahmen sind dabei<br />
beispielsweise normative Vorprägungen aus<br />
an<strong>de</strong>ren Rechtsgebieten, wie die Frage, ob <strong>de</strong>r<br />
Geschädigte seinerseits eine Ordnungswidrigkeit<br />
o<strong>de</strong>r gar Straftat begangen hat, zu berücksichtigen.<br />
Dies war vorliegend nicht <strong>de</strong>r Fall. Das<br />
Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers stellt sich<br />
in <strong>de</strong>r gegebenen Situation vielmehr subjektiv<br />
<strong>als</strong> Fehlverhalten dar, welches <strong>de</strong>n Gesetzgeber<br />
mit dazu veranlasst hat, die vorm<strong>als</strong> gültige<br />
restriktive Rechtsfolge <strong>de</strong>s vollständigen Verlustes<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsleistung zu än<strong>de</strong>rn, da<br />
diese zunehmend <strong>als</strong> „ungerecht“ empfun<strong>de</strong>n<br />
wur<strong>de</strong>. Der Versicherungsnehmer hat durch sein<br />
Verhalten keine dritte Person geschädigt o<strong>de</strong>r<br />
56 <strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2013