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RECHT<br />

Rechtsprechung<br />

Auch die f<strong>als</strong>che Angabe <strong>de</strong>r<br />

Anzahl <strong>de</strong>r Fahrzeugschlüssel<br />

ist schon eine Obliegenheitsverletzung<br />

Hatte die Antragstellerin mithin Kenntnis von <strong>de</strong>m<br />

Ermittlungsversuch bzw. hätte sie diese Kenntnis<br />

haben müssen, hätte es ihr oblegen, zeitnah auf<br />

schriftlichem, telefonischem o<strong>de</strong>r persönlichem<br />

Weg gegenüber <strong>de</strong>r ermitteln<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> Angaben<br />

zum Fahrer zu machen bzw. <strong>de</strong>n potenziellen<br />

Täterkreis einzugrenzen.<br />

Derartige Angaben erfolgten jedoch nicht, obwohl<br />

es <strong>de</strong>r Antragstellerin <strong>als</strong> Formkaufmann<br />

auf Grundlage betriebsinterner Dokumentationen<br />

möglich gewesen wäre, <strong>de</strong>n Fahrer, <strong>de</strong>r das Kraftfahrzeug<br />

am Tattag geführt hat, innerhalb <strong>de</strong>r<br />

dreimonatigen Verjährungsfrist zu benennen. Unerheblich<br />

ist in diesem Zusammenhang, dass die<br />

Fahrerermittlungen erst nach Ablauf <strong>de</strong>r Zwei-Wochen-Frist<br />

durchgeführt wur<strong>de</strong>n. Denn abgesehen<br />

davon, dass die vom Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht<br />

entwickelte Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeughalters nur regelmäßig gilt<br />

und kein formales Tatbestandsmerkmal <strong>de</strong>s § 31a<br />

StVZO darstellt, fin<strong>de</strong>t sie – wie bereits ausgeführt –<br />

bei Verkehrsverstößen, die mit <strong>de</strong>n Firmenfahrzeugen<br />

eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang<br />

begangen wur<strong>de</strong>n, keine Anwendung.<br />

Da die Antragstellerin bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Verjährungsfrist<br />

ihrer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit<br />

nicht nachgekommen ist, war die Bußgeldbehör<strong>de</strong><br />

folglich nicht gehalten, über <strong>de</strong>n getätigten<br />

Ermittlungsansatz hinaus weitere zeitrauben<strong>de</strong><br />

Ermittlungen durchzuführen. Denn es ist nicht ihre<br />

Aufgabe, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären,<br />

<strong>de</strong>nen die Geschäftsleitung nähersteht.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re erweist sich die Fahrtenbuchauflage<br />

auch hinsichtlich ihrer Dauer von sechs Monaten<br />

<strong>als</strong> verhältnismäßig. Denn die Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong><br />

han<strong>de</strong>lt regelmäßig ermessensfehlerfrei,<br />

wenn sie für die Frage <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit<br />

einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung <strong>de</strong>r<br />

Schwere <strong>de</strong>s zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>n Verkehrsverstoßes<br />

durch das Punktesystem in <strong>de</strong>r Anlage 13 zur<br />

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückgreift. Dabei<br />

ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage<br />

schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem<br />

Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt.<br />

Danach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage<br />

für eine Dauer von sechs Monaten<br />

für einen gemäß Ziffer 7 <strong>de</strong>r Anlage 13 zur FeV mit<br />

einem Punkt zu bewerten<strong>de</strong>n Verkehrsverstoß im<br />

Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen<br />

Be<strong>de</strong>nken. VG Düsseldorf, Beschluss vom<br />

14.06.2013. Az. 14 L 829/13<br />

Kein Anspruch auf kostenfreie Nutzung <strong>de</strong>s<br />

Dienstwagens für Privatfahren<br />

Der Arbeitnehmer kann vom beklagten Arbeitgeber<br />

nicht verlangen, dass ihm <strong>de</strong>r Dienstwagen für die<br />

Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort kostenfrei<br />

zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.<br />

Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend<br />

erkannt.<br />

Aus <strong>de</strong>m schriftlichen Arbeitsvertrag vom<br />

29.01.2003 folgt keine Verpflichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />

<strong>de</strong>m Kläger <strong>de</strong>n Dienstwagen kostenfrei zur<br />

Verfügung zu stellen, um damit von seiner Wohnung<br />

zur Arbeit zu fahren. Der schriftliche Arbeitsvertrag<br />

enthält keinerlei Dienstwagenregelung.<br />

Der Anspruch folgt nicht aus tariflichen Vorschriften.<br />

Nach § 2 <strong>de</strong>s Arbeitsvertrags vom 29.01.2003<br />

bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach <strong>de</strong>m BAT<br />

und <strong>de</strong>n diesen ergänzen<strong>de</strong>n, än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ersetzen<strong>de</strong>n<br />

Tarifverträgen. Damit richtet sich das<br />

Arbeitsverhältnis <strong>de</strong>r Parteien seit 01.10.2005<br />

nach <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s Tarifvertrags für <strong>de</strong>n öffentlichen<br />

Dienst (TVöD) für <strong>de</strong>n Dienstleistungsbereich<br />

Pflege- und Betreuungseinrichtungen im<br />

Bereich <strong>de</strong>r Vereinigung <strong>de</strong>r kommunalen Arbeitgeberverbän<strong>de</strong><br />

(TVöD-B), <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n BAT ersetzt hat.<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich um eine Tarifsukzession. We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

TVöD-B noch <strong>de</strong>r BAT begrün<strong>de</strong>n tarifliche Ansprüche<br />

auf kostenfreie Nutzung eines Dienstwagens<br />

für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort.<br />

Der Anspruch folgt nicht aus betrieblicher Übung.<br />

Dem steht schon das Schriftformgebot <strong>de</strong>s § 2<br />

Abs. 3 Satz 1 TVöD (früher: § 4 Abs. 2 Satz 1<br />

BAT) entgegen. Nach dieser Tarifvorschrift sind<br />

Nebenabre<strong>de</strong>n nur wirksam, wenn sie schriftlich<br />

vereinbart wur<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich dabei um eine<br />

gesetzliche Schriftform iSd. § 126 BGB. Ihre Missachtung<br />

hat die Unwirksamkeit <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n<br />

Rechtsgeschäfts zur Folge. Im Geltungsbereich <strong>de</strong>s<br />

TVöD (früher: BAT) kann <strong>de</strong>shalb die wie<strong>de</strong>rholte<br />

Gewährung einer Vergünstigung eine bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Wirkung grundsätzlich nur dann entfalten, wenn<br />

<strong>de</strong>r tariflichen Formvorschrift genügt wird.<br />

Eine vertragliche Abre<strong>de</strong> über die kostenfreie<br />

Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens für Fahrten zwischen<br />

Wohn- und Arbeitsort wür<strong>de</strong> <strong>als</strong> Nebenabre<strong>de</strong> <strong>de</strong>m<br />

Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 TVöD unterliegen.<br />

Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG, <strong>de</strong>r die<br />

Berufungskammer folgt, ist die Zusage einer unentgeltlichen<br />

Beför<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers von<br />

und zum Arbeitsplatz eine Nebenabre<strong>de</strong>. Der mit<br />

ihr verbun<strong>de</strong>ne vermögenswerte Vorteil wird nicht<br />

<strong>als</strong> Gegenleistung für die vertraglich geschul<strong>de</strong>te<br />

Leistung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers erbracht, son<strong>de</strong>rn<br />

aus sozialen Grün<strong>de</strong>n, weil <strong>de</strong>r Kläger – wie er<br />

selbst einräumt – im ländlichen Raum nicht mit<br />

öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Arbeitsort<br />

gelangen kann. Es han<strong>de</strong>lt sich um eine betriebliche<br />

Sozialleistung und nicht um eine vertragliche<br />

Hauptpflicht, für die § 2 Abs. 1 TVöD lediglich ein<br />

<strong>de</strong>klaratorisches Schriftformerfor<strong>de</strong>rnis enthält.<br />

Der Anspruch folgt nicht aus § 612 Abs. 1 BGB.<br />

Danach gilt eine Vergütung <strong>als</strong> stillschweigend vereinbart,<br />

wenn die Dienstleistung nur gegen eine<br />

Vergütung zu erwarten ist. Mit <strong>de</strong>r Fahrt von <strong>de</strong>r<br />

Wohnung zum Arbeitsort erbringt <strong>de</strong>r Kläger keine<br />

Dienstleistung iSv. § 612 Abs. 1 BGB. Die Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Handlungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers, um die<br />

geschul<strong>de</strong>te Tätigkeit am Arbeitsplatz aufnehmen<br />

zu können. Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen<br />

Grundsätzen hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer seine Aufwendungen<br />

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

selbst zu tragen.<br />

Das Besitzrecht <strong>de</strong>s Mitarbeiters am Dienstwagen<br />

gibt keinen Aufschluss über die Frage, ob <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

berechtigt ist, ihn ab 01.10.2011 mit<br />

0,22 Euro pro Kilometer an <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsort zu beteiligen.<br />

Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf kostenfreie<br />

Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens für die Fahrten<br />

von seiner Wohnung zum Arbeitsort aufgrund<br />

<strong>de</strong>r Dienstvereinbarung vom 27.09.2011. Es kann<br />

dahinstehen, ob diese Dienstvereinbarung von<br />

Anfang an rechtsunwirksam war, <strong>de</strong>nn sie regelt<br />

(Fortsetzung auf S. 58)<br />

Daher bedurfte die weitergehen<strong>de</strong> Frage, ob die<br />

dauerhafte Aufbewahrung <strong>de</strong>s Fahrzeugscheins<br />

im Fahrzeug eine nicht nur unerhebliche Gefahrerhöhung<br />

darstellt, keiner Entscheidung.<br />

Auch das LG Berlin (Urteil vom 09.01.2013, Az.<br />

42 O 397/11) hatte sich im Kontext <strong>de</strong>r Kfz-Kaskoversicherung<br />

<strong>de</strong>m fahrlässigen Herbeiführen<br />

eines Kfz-Diebstahls durch Zurücklassen <strong>de</strong>s<br />

Fahrzeugschlüssels in einer unverschlossenen<br />

Umklei<strong>de</strong>kabine zu befassen. Es entschied, dass<br />

<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer eine grob fahrlässige<br />

Herbeiführung <strong>de</strong>s Kraftfahrzeugdiebstahls<br />

vorzuwerfen ist, wenn er <strong>de</strong>n Fahrzeugschlüssel<br />

während eines Sportkurses in einer Sporttasche<br />

in einer nicht verschlossenen Umklei<strong>de</strong>kabine<br />

zurücklässt, wo er entwen<strong>de</strong>t wird.<br />

Das grob fahrlässige Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

führt gemäß § 81 Abs. 2 VVG zu<br />

einer Kürzung <strong>de</strong>r Versicherungsleistung um<br />

25 Prozent. Zur Begründung führte das Gericht<br />

aus, dass nach E.6.1 und 6.2 AKB 2008 eine Verletzung<br />

<strong>de</strong>r in E.1.3 geregelten Obliegenheit<br />

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung im gesetzlichen<br />

Rahmen <strong>de</strong>s § 28 VVG zur Folge hat.<br />

Nach § 28 Abs. 2 VVG führt ein vorsätzlicher<br />

Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit zur<br />

Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers und ein grob<br />

fahrlässiger Verstoß zu einer Leistungsverkürzung<br />

in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Verhältnis. Ausgangspunkt für die<br />

Quotenbildung ist das objektiv festzustellen<strong>de</strong><br />

Verschul<strong>de</strong>n, welches durch subjektive Umstän<strong>de</strong><br />

verringert o<strong>de</strong>r gesteigert wer<strong>de</strong>n kann. Nach<br />

<strong>de</strong>m Goslarer Orientierungsrahmen sind dabei<br />

beispielsweise normative Vorprägungen aus<br />

an<strong>de</strong>ren Rechtsgebieten, wie die Frage, ob <strong>de</strong>r<br />

Geschädigte seinerseits eine Ordnungswidrigkeit<br />

o<strong>de</strong>r gar Straftat begangen hat, zu berücksichtigen.<br />

Dies war vorliegend nicht <strong>de</strong>r Fall. Das<br />

Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers stellt sich<br />

in <strong>de</strong>r gegebenen Situation vielmehr subjektiv<br />

<strong>als</strong> Fehlverhalten dar, welches <strong>de</strong>n Gesetzgeber<br />

mit dazu veranlasst hat, die vorm<strong>als</strong> gültige<br />

restriktive Rechtsfolge <strong>de</strong>s vollständigen Verlustes<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsleistung zu än<strong>de</strong>rn, da<br />

diese zunehmend <strong>als</strong> „ungerecht“ empfun<strong>de</strong>n<br />

wur<strong>de</strong>. Der Versicherungsnehmer hat durch sein<br />

Verhalten keine dritte Person geschädigt o<strong>de</strong>r<br />

56 <strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2013

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