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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des ... - Justiz in Sachsen

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26<br />

h) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten über <strong>in</strong>nere Verhältnisse von<br />

Handelsgesellschaften und Genossenschaften mit E<strong>in</strong>schluss der Rechtsstreitigkeiten<br />

zwischen diesen und ihren Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern, soweit<br />

erst<strong>in</strong>stanzlich Gerichte aus den Landgerichtsbezirken Dresden und Görlitz entschieden<br />

haben. Die Zuständigkeit <strong>des</strong> 2. Zivilsenates nach Rn. 2e und <strong>des</strong> 15. Zivilsenates<br />

nach Rn. 15b gehen vor.<br />

i) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten, <strong>in</strong> denen die angefochtene<br />

Entscheidung auf das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der stillen Gesellschaft,<br />

der Partnerschaftsgesellschaft oder das Vere<strong>in</strong>srecht gestützt wird, soweit<br />

erst<strong>in</strong>stanzlich Gerichte aus den Landgerichtsbezirken Dresden und Görlitz entschieden<br />

haben. Die Zuständigkeit <strong>des</strong> 2. Zivilsenates nach Rn. 2e und <strong>des</strong> 15. Zivilsenates<br />

nach Rn. 15b gehen vor.<br />

j) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten über Durchgriffshaftung der<br />

Mitglieder juristischer Personen (Missbrauch der Rechtsform), soweit erst<strong>in</strong>stanzlich<br />

Gerichte aus den Landgerichtsbezirken Dresden und Görlitz entschieden haben. Die<br />

Zuständigkeit <strong>des</strong> 2. Zivilsenates nach Rn. 2e geht vor.<br />

k) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubter<br />

Handlung, soweit diese ihre Grundlage <strong>in</strong> der Verletzung e<strong>in</strong>es gesellschaftlichrechtlichen<br />

Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) oder <strong>in</strong> der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen<br />

durch Gesellschaftsorgane oder Gesellschafter haben, soweit<br />

erst<strong>in</strong>stanzlich Gerichte aus den Landgerichtsbezirken Dresden und Görlitz entschieden<br />

haben. Die Zuständigkeit <strong>des</strong> 2. Zivilsenates nach Rn. 2e geht vor.<br />

l) Register- und handelsrechtliche Beschwerden <strong>in</strong> den unter 13h und 13i genannten<br />

Rechtsgebieten e<strong>in</strong>schließlich der Gerichtsstandsbestimmungen.<br />

m) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten aus Dienstverhältnissen zwischen<br />

rechtsfähigen Anstalten <strong>des</strong> öffentlichen Rechts und unter Leitungsorganen,<br />

soweit erst<strong>in</strong>stanzlich Gerichte aus den Landgerichtsbezirken Dresden und Görlitz<br />

entschieden haben.<br />

n) Sonstige Bestimmungen mit dem Ordnungszeichen 13.<br />

Sitzungstag: Mittwoch<br />

Sitzungssaal: 2.5<br />

Vertretung: 5. Zivilsenat

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