Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des ... - Justiz in Sachsen
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62<br />
5 5 18 31 43<br />
6 6 19 32 44<br />
7 7 20 33<br />
8 8 21 34 45<br />
9 9 22 35 46<br />
10 10 23 36 47<br />
12 11 24 37<br />
13 12 25 38 48<br />
14 13 26 39 49<br />
Die für die Erfassung von Neue<strong>in</strong>gängen zuständige Geschäftsstelle hat sich<br />
hierbei <strong>des</strong> <strong>in</strong> Abschnitt K beispielhaft wiedergegebenen Vordrucks zu bedienen.<br />
S<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem die fortlaufenden Nummern für e<strong>in</strong> Ordnungszeichen vollständig<br />
vergeben, wird e<strong>in</strong>e neue Blocknummer eröffnet.<br />
E<strong>in</strong>e Veränderung <strong>in</strong> der Zuordnung der fortlaufenden Nummern wirkt für jeden<br />
Senat ab der Blocknummer, die er noch nicht voll ausgeschöpft hat. Für begonnene<br />
Blocknummern s<strong>in</strong>d die vergebenen Felder zu übertragen.<br />
Der zusätzlich zu dieser Turnuse<strong>in</strong>teilung <strong>in</strong>folge unterschiedlicher Arbeitskraftanteile<br />
erforderliche Fe<strong>in</strong>ausgleich ergibt sich aus Rn II.5.<br />
Die Ordnungsziffern 15 und 28 werden nicht vergeben.<br />
2. Die kraft Sonderzuständigkeit oder Sachzusammenhang zuzuweisenden Sachen<br />
hat die Registratur im Turnusschlüssel auf die niedrigste noch nicht vergebene<br />
fortlaufende Nummer <strong>des</strong> zuständigen Senats anzurechnen.<br />
Dabei werden die <strong>in</strong> Rn 2a – d, 4a und b, 6d, 5f, 8j, 9b, 10a bis d und g, 13d, h<br />
bis k und 14g bezeichneten Sachen - um e<strong>in</strong>e Bewertung von 64 : 44 im Verhältnis<br />
zu Berufungen <strong>in</strong> sonstigen Zivilsachen zu erreichen - sieben fortlaufende<br />
Nummern für fünf Berufungen <strong>in</strong> den vorbezeichneten Sachen zugeteilt. Für die<br />
<strong>in</strong> Rn. 10i aufgeführten Rechtsstreitigkeiten - ausgenommen Architektenhonorarsachen<br />
- werden zehn fortlaufende Nummern für fünf Berufungen zugeteilt, um<br />
e<strong>in</strong> Verhältnis von 88 : 44 zu erhalten. Dies geschieht dergestalt, dass die Geschäftsstellen<br />
der Zivilsenate <strong>in</strong> Abstimmung mit dem jeweiligen Vorsitzenden<br />
der für die Erfassung von Neue<strong>in</strong>gängen zuständigen Geschäftsstelle jeweils<br />
zum 10. e<strong>in</strong>es Monats die Anzahl der im vorangegangenen Monat im jeweiligen<br />
Senat e<strong>in</strong>gegangenen Verfahren der genannten Sonderzuständigkeit oder im<br />
Turnus zugeteilten Bausachen mitteilen. Zum 1. <strong>des</strong> auf diese Mitteilung folgenden<br />
Monats teilt die Geschäftsstelle den Senaten die auf sie entfallende Anzahl<br />
an gutzuschreibenden Verfahren fiktiv zu, wobei überhängige Verfahren im Folgemonat<br />
verrechnet werden.<br />
Verfahren <strong>des</strong> Kartellsenats werden hierbei auf den U-Turnus <strong>des</strong> 14. Zivilsenats,<br />
Verfahren <strong>des</strong> Senats für Baulandsachen auf den U-Turnus <strong>des</strong> 6. Zivilsenats<br />
und Berufungen und Beschwerden <strong>des</strong> Landwirtschaftssenats auf den U-<br />
Turnus <strong>des</strong> 24. Zivilsenats angerechnet. Neu e<strong>in</strong>gehende Berufungen und Beschwerden<br />
nach Rn. 11 a) und b) sowie erledigten Verfahren nach Rn. 11 c)<br />
werden ebenfalls auf den Turnus <strong>des</strong> 24. Zivilsenates angerechnet.