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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des ... - Justiz in Sachsen

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52<br />

mäß Rn 50 e<strong>in</strong>e Entscheidung <strong>des</strong> Präsidiums ergangen ist, wird die Sache<br />

der für die Erfassung von Neue<strong>in</strong>gängen zuständigen Stelle vorgelegt.<br />

Für die den e<strong>in</strong>zelnen Senaten zugeordneten Sonderzuständigkeiten<br />

kommt es auf den Zeitpunkt der Übernahmeerklärung <strong>des</strong> betroffenen Senats<br />

oder bei Me<strong>in</strong>ungsverschiedenheiten auf den Zeitpunkt der Ersetzung<br />

durch das Präsidium an.<br />

7. a) E<strong>in</strong>e Abgabe entsprechend Rn 54 Ziff. 6 ist <strong>in</strong> Zivil- und Familiensachen<br />

nicht mehr zulässig, sobald Term<strong>in</strong> zur mündlichen Verhandlung bestimmt<br />

ist oder bei e<strong>in</strong>em Verfahren nach § 520 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. bzw. § 521<br />

Abs. 2 ZPO n.F. über die Beiziehung von Akten h<strong>in</strong>ausgehende vorbereitende<br />

Maßnahmen gemäß §§ 525, 273 ZPO veranlasst worden s<strong>in</strong>d. Sie<br />

ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Senat über e<strong>in</strong> Prozesskostenhilfegesuch<br />

entschieden oder e<strong>in</strong>en Beweisbeschluss gemäß § 358a ZPO<br />

erlassen hat.<br />

Dasselbe gilt <strong>in</strong> Fällen freigestellter mündlicher Verhandlung nach Ablauf<br />

von drei Monaten seit E<strong>in</strong>gang der Rechtsmittelbegründung und der Sachakten.<br />

b) Die Regelungen <strong>in</strong> Absatz a) gelten nicht für die <strong>in</strong> Rn 3f und g, 14k und l,<br />

sowie Rn 16 bezeichneten Sachen, die bis zum Aufruf <strong>des</strong> ersten Verhandlungsterm<strong>in</strong>s<br />

an den zuständigen Senat abzugeben s<strong>in</strong>d.<br />

(55) 8. Arbeitskraftanteile unter 10 % werden mit 0 ausgewiesen. Bei den <strong>in</strong> Rn<br />

40, 41, 42, 44, 45, 46 und 47 bezeichneten Senaten wird bei den berufsrichterlichen<br />

Beisitzern ke<strong>in</strong> Arbeitskraftanteil angesetzt.<br />

(56) 9. Fiele e<strong>in</strong>e Sache bei e<strong>in</strong>em Zivil- oder Familiensenat an, <strong>in</strong> der e<strong>in</strong> Mitglied<br />

dieses Senats als Schiedsrichter tätig war, oder <strong>in</strong> der der Vorsitzende <strong>des</strong><br />

Senats an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, so geht die<br />

Sache im Turnus weiter an den nächsten Zivil- bzw. Familiensenat. Soweit<br />

der 16. Zivilsenat betroffen ist, fällt sie an den 1. Zivilsenat. Soweit der 24.<br />

Familiensenat betroffen ist, fällt sie an den 20. Familiensenat.<br />

Diese Regelung geht allen anderen Zuständigkeitsregelungen, ausgenommen<br />

Rn 1i, vor.<br />

II. Sonderzuständigkeiten bei den Zivil- und Familiensenaten<br />

(57) 1. Anknüpfungspunkt für die Bestimmungen über die Sonderzuständigkeiten<br />

und den Sachzusammenhang ist der Gegenstand <strong>des</strong> ersten Rechtszuges.<br />

Ob der die Sonderzuständigkeit oder den Sachzusammenhang begründende<br />

Anspruch im Wege der Klage, der Widerklage, der Aufrechnung<br />

oder <strong>des</strong> Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht wird, ist ohne<br />

Bedeutung. Ebenso unerheblich ist, ob der maßgebliche Anspruch abgetreten<br />

wurde, auf e<strong>in</strong>en Dritten übergegangen ist, von e<strong>in</strong>er Partei kraft<br />

Amtes bzw. <strong>in</strong> Prozessstandschaft geltend gemacht oder im Wege <strong>des</strong><br />

Gesamtschuldnerausgleichs verfolgt wird. Werden Ansprüche aus dem

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