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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des ... - Justiz in Sachsen

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14. <strong>des</strong> Amtsgerichts Dresden, e<strong>in</strong>es ehemaligen Kreisgerichts der Stadtbezirke der<br />

Stadt Dresden und <strong>des</strong> früheren Kreisgerichts Dresden-Stadt das Amtsgericht Leipzig,<br />

15. e<strong>in</strong>es Amtsgerichts oder e<strong>in</strong>es früheren Kreisgerichts <strong>des</strong> Regierungsbezirks – Bezirks<br />

der Lan<strong>des</strong>direktion - Chemnitz (mit Ausnahme der ehemaligen Kreisgerichte<br />

der Stadtbezirke der Stadt Karl-Marx-Stadt/Chemnitz und <strong>des</strong> früheren Kreisgerichts<br />

Chemnitz-Stadt) das Amtsgericht Chemnitz,<br />

16. <strong>des</strong> Amtsgerichts Chemnitz, e<strong>in</strong>es ehemaligen Kreisgerichts der Stadtbezirke der<br />

Stadt Karl-Marx-Stadt/Chemnitz und <strong>des</strong> früheren Kreisgerichts Chemnitz-Stadt das<br />

Amtsgericht Dresden,<br />

17. der ehemaligen Landgerichte mit Ausnahme <strong>des</strong> Landgerichts Dresden, deren strafprozessuale<br />

Zuständigkeit sich aus der Zugehörigkeit zum heutigen Gebiet <strong>des</strong><br />

Freistaates <strong>Sachsen</strong> hergeleitet hat, das Landgericht Dresden; gegen Entscheidungen<br />

<strong>des</strong> ehemaligen Landgerichts Dresden das Landgericht Leipzig,<br />

18. der ehemaligen Amtsgerichte mit Ausnahme <strong>des</strong> Amtsgerichts Dresden, deren<br />

strafprozessuale Zuständigkeit sich aus der Zugehörigkeit zum heutigen Gebiet <strong>des</strong><br />

Freistaates <strong>Sachsen</strong> hergeleitet hat, das Amtsgericht Dresden; gegen Entscheidungen<br />

<strong>des</strong> ehemaligen Amtsgerichts Dresden das Amtsgericht Leipzig.<br />

Die vorstehende Ziff. 11 gilt auch für die vor dem 31.07.2008 erlassenen Entscheidungen<br />

<strong>des</strong> Amtsgerichts Döbeln.<br />

1. Richtet sich der Wiederaufnahmeantrag gegen e<strong>in</strong>e aufgrund e<strong>in</strong>es Rechtsmittels<br />

ergangene Entscheidung <strong>des</strong> Obersten Gerichtshofes der ehemaligen DDR, <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>gerichtshofes oder <strong>des</strong> Bezirksgerichts Dresden – Besondere Senate für<br />

Strafsachen – gilt folgende Zuständigkeit:<br />

- Erg<strong>in</strong>g die Entscheidung auf e<strong>in</strong> Rechtsmittel gegen e<strong>in</strong>e Entscheidung <strong>des</strong><br />

Kreisgerichts, gelten die Festlegungen unter Nr. I.11. – I.18. entsprechend.<br />

II.<br />

- Erg<strong>in</strong>g die Entscheidung auf e<strong>in</strong> Rechtsmittel gegen e<strong>in</strong>e Entscheidung <strong>des</strong> Bezirksgerichts,<br />

gelten die Festlegungen unter Nr. I.7. – I.9. entsprechend.<br />

2. Richtet sich der Wiederaufnahmeantrag gegen e<strong>in</strong>e aufgrund e<strong>in</strong>er Revision ergangene<br />

Entscheidung zu e<strong>in</strong>er erst<strong>in</strong>stanzlichen Entscheidung der ehemaligen Landgerichte<br />

und Amtsgerichte, so gilt folgende Zuständigkeit:<br />

1) Erg<strong>in</strong>g die Entscheidung auf e<strong>in</strong>e Revision gegen e<strong>in</strong>e Entscheidung der früheren<br />

Landgerichte, so gilt Ziff. I.17. entsprechend.<br />

2) Erg<strong>in</strong>g die Entscheidung auf e<strong>in</strong>e Revision gegen e<strong>in</strong>e Entscheidung der früheren<br />

Amtsgerichte, so gilt Ziff. I.18. entsprechend.

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