Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des ... - Justiz in Sachsen
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(63) 5. Über Nichtigkeits- und Restitutionsklagen gegen Entscheidungen e<strong>in</strong>es<br />
Zivil- oder Familiensenats entscheidet der Vertretungssenat <strong>des</strong>jenigen<br />
Senats, der zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Klagee<strong>in</strong>gangs für den Erlass der angefochtenen<br />
Entscheidung zuständig wäre.<br />
Strafsenate<br />
(64) Sachzusammenhang besteht <strong>in</strong> Strafsachen <strong>in</strong> folgenden Fällen:<br />
- Revisionssachen im selben Verfahren werden dem Senat zugewiesen,<br />
bei dem die Sache erstmals anhängig war. Dasselbe gilt im Verhältnis<br />
von Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren.<br />
- Trifft e<strong>in</strong>e Revisionssache mit e<strong>in</strong>em Beschwerdeverfahren zusammen,<br />
so richtet sich die Zuständigkeit nach der Revisionssache.<br />
Sachzusammenhang ist auch gegeben, wenn im selben Verfahren während der<br />
Anhängigkeit bei e<strong>in</strong>em Senat e<strong>in</strong>e weitere Beschwerde zur Entscheidung e<strong>in</strong>geht,<br />
für die e<strong>in</strong>e Sonderzuständigkeit nicht besteht.<br />
G. Vertretung<br />
(65) 1. Innerhalb der Senate werden verh<strong>in</strong>derte Mitglieder nach e<strong>in</strong>er durch Beschluss<br />
gemäß § 21g GVG für das Geschäftsjahr zu bestimmenden Reihenfolge<br />
vertreten.<br />
Falls e<strong>in</strong> Senat nicht mehr beschlussfähig ist, s<strong>in</strong>d die Mitglieder der <strong>in</strong> Rn 1 ff.<br />
als Vertretersenate bezeichneten Senate – ohne die Beisitzer, die dem Senat<br />
mit e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>geren Arbeitskraftanteil als 0,2 AKA zugewiesen s<strong>in</strong>d – zur Vertretung<br />
berufen und zwar wie folgt:<br />
a) Strafsenate<br />
der jeweils dienstjüngere Beisitzer vor dem dienstälteren, bei gleichem<br />
Dienstalter der lebensjüngere vor dem älteren, sodann der stellvertretende<br />
Vorsitzende und schließlich der Vorsitzende. Die Reihenfolge der Vertreter<br />
ist der diesem Geschäftsverteilungsplan anliegenden Übersicht zu entnehmen.<br />
b) die übrigen Senate<br />
- <strong>in</strong> der Zeit vom 1. bis 10. e<strong>in</strong>es jeden Monats der Dienstjüngste <strong>des</strong><br />
Vertretersenats<br />
- <strong>in</strong> der Zeit vom 11. bis 20. e<strong>in</strong>es jeden Monats der an nächster Stelle<br />
Dienstältere <strong>des</strong> Vertretersenats