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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des ... - Justiz in Sachsen

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55<br />

(63) 5. Über Nichtigkeits- und Restitutionsklagen gegen Entscheidungen e<strong>in</strong>es<br />

Zivil- oder Familiensenats entscheidet der Vertretungssenat <strong>des</strong>jenigen<br />

Senats, der zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Klagee<strong>in</strong>gangs für den Erlass der angefochtenen<br />

Entscheidung zuständig wäre.<br />

Strafsenate<br />

(64) Sachzusammenhang besteht <strong>in</strong> Strafsachen <strong>in</strong> folgenden Fällen:<br />

- Revisionssachen im selben Verfahren werden dem Senat zugewiesen,<br />

bei dem die Sache erstmals anhängig war. Dasselbe gilt im Verhältnis<br />

von Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren.<br />

- Trifft e<strong>in</strong>e Revisionssache mit e<strong>in</strong>em Beschwerdeverfahren zusammen,<br />

so richtet sich die Zuständigkeit nach der Revisionssache.<br />

Sachzusammenhang ist auch gegeben, wenn im selben Verfahren während der<br />

Anhängigkeit bei e<strong>in</strong>em Senat e<strong>in</strong>e weitere Beschwerde zur Entscheidung e<strong>in</strong>geht,<br />

für die e<strong>in</strong>e Sonderzuständigkeit nicht besteht.<br />

G. Vertretung<br />

(65) 1. Innerhalb der Senate werden verh<strong>in</strong>derte Mitglieder nach e<strong>in</strong>er durch Beschluss<br />

gemäß § 21g GVG für das Geschäftsjahr zu bestimmenden Reihenfolge<br />

vertreten.<br />

Falls e<strong>in</strong> Senat nicht mehr beschlussfähig ist, s<strong>in</strong>d die Mitglieder der <strong>in</strong> Rn 1 ff.<br />

als Vertretersenate bezeichneten Senate – ohne die Beisitzer, die dem Senat<br />

mit e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>geren Arbeitskraftanteil als 0,2 AKA zugewiesen s<strong>in</strong>d – zur Vertretung<br />

berufen und zwar wie folgt:<br />

a) Strafsenate<br />

der jeweils dienstjüngere Beisitzer vor dem dienstälteren, bei gleichem<br />

Dienstalter der lebensjüngere vor dem älteren, sodann der stellvertretende<br />

Vorsitzende und schließlich der Vorsitzende. Die Reihenfolge der Vertreter<br />

ist der diesem Geschäftsverteilungsplan anliegenden Übersicht zu entnehmen.<br />

b) die übrigen Senate<br />

- <strong>in</strong> der Zeit vom 1. bis 10. e<strong>in</strong>es jeden Monats der Dienstjüngste <strong>des</strong><br />

Vertretersenats<br />

- <strong>in</strong> der Zeit vom 11. bis 20. e<strong>in</strong>es jeden Monats der an nächster Stelle<br />

Dienstältere <strong>des</strong> Vertretersenats

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