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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des ... - Justiz in Sachsen

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genommen <strong>des</strong> Familienrechts, und aufgrund <strong>des</strong> Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes<br />

vom 19.2.2001 (BGBl. I, S. 288, 436) sowie Berufungen<br />

gegen Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile (§§ 722, 723<br />

ZPO). Die Sonderzuständigkeit hat Vorrang vor jener aus Rn 2a), b), 12 a), b) und<br />

13 h) und i).<br />

h) Entscheidungen über die Ablehnungen von Richtern vor<strong>in</strong>stanzlicher Gerichte, soweit<br />

die Sache selbst <strong>in</strong> die Zuständigkeit e<strong>in</strong>es Zivilsenates – ausgenommen Entscheidungen<br />

<strong>des</strong> Oberlan<strong>des</strong>gerichts nach § 45 Abs. 3 ZPO -, <strong>des</strong> Kartellsenates<br />

oder <strong>des</strong> Landwirtschaftsenates fällt. Der Senat wird <strong>in</strong>soweit ggf. als Kartell- oder<br />

Landwirtschaftssenat tätig. Diese Zuweisung geht allen anderen Sonderzuständigkeiten<br />

vor.<br />

i) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem<br />

Erbrecht, e<strong>in</strong>schließlich aus Erbschaftskäufen. Diese Sonderzuständigkeit hat Vorrang<br />

vor jener nach Rn 2a, b, 12a, b sowie 13 h) und i).<br />

Zudem entscheidet der Senat als Fideikommisssenat <strong>in</strong> fideikommissrechtlichen<br />

Streitigkeiten.<br />

j) Die durch §§ 23 ff. EGGVG anfallenden Geschäfte, soweit es sich um Angelegenheiten<br />

auf dem Gebiet <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts, e<strong>in</strong>schließlich <strong>des</strong> Handelsrechts,<br />

<strong>des</strong> Zivilprozessrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt und soweit nicht<br />

der 13. Zivilsenat nach Rn 13b zuständig ist.<br />

k) Sonstige Berufungen und Beschwerden mit dem Ordnungszeichen 3.<br />

Sitzungstag:<br />

Montag und Freitag<br />

Sitzungssaal: 3.7<br />

Vertretung:<br />

2. Zivilsenat

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