Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des ... - Justiz in Sachsen
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(3) 3. Zivilsenat:<br />
Vorsitzender:<br />
stv. Vorsitzender<br />
und Beisitzer:<br />
Beisitzer:<br />
Vorsitzender Richter am OLG Dr. Niklas<br />
(mit 0,9 se<strong>in</strong>er Arbeitskraft)<br />
Richter<strong>in</strong> am OLG Dr. Nicklaus<br />
(mit 0,4 ihrer Arbeitskraft)<br />
Richter am OLG Bokern<br />
Richter<strong>in</strong> am LG Dr. Kraatz<br />
(mit 0,5 ihrer Arbeitskraft)<br />
Richter<strong>in</strong> am OLG Enders<br />
(mit 0,3 ihrer Arbeitskraft)<br />
Zuständigkeit:<br />
a) Rechtsmittel <strong>in</strong> Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit e<strong>in</strong>schließlich der <strong>in</strong> diese<br />
Zuständigkeit fallenden Beschwerden und Er<strong>in</strong>nerungen <strong>in</strong> Kostensachen, soweit<br />
nicht der 13. Zivilsenat nach Rn. 13l oder die Familiensenate zuständig s<strong>in</strong>d.<br />
b) Gerichtsstandsbestimmungen <strong>in</strong> Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach<br />
§ 36 ZPO, ausgenommen <strong>in</strong> Familiensachen und Zuständigkeitskonflikten zwischen<br />
e<strong>in</strong>em Familiengericht und e<strong>in</strong>em sonstigen Zivilgericht. Die Zuständigkeit gilt auch<br />
<strong>in</strong> anhängigen Verfahren.<br />
c) Entscheidungen über die Amtsenthebung ehrenamtlicher Richter, soweit nicht kraft<br />
Gesetzes der 1. Zivilsenat zuständig ist.<br />
d) Beschwerden <strong>in</strong> Kostensachen, ausgenommen Beschwerden <strong>in</strong> Familien-, Landwirtschafts-,<br />
Kartell- und Baulandsachen.<br />
Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem ZSEG/JVEG und gegen Anordnungen<br />
nach § 120 Abs. 3, Abs. 4, § 124 Nr. 2 – 4 ZPO, § 20 Nr. 4 b, c Rechtspflegergesetz<br />
s<strong>in</strong>d als Kostensachen anzusehen. Nicht als Kostensachen gelten Streitwertbeschwerden<br />
sowie Rechtsmittel gegen Kostengrundentscheidungen (etwa nach §§<br />
91a, 99 Abs. 2, § 269 Abs. 3 S. 5, § 494a Abs. 2 S. 3 ZPO).<br />
e) Er<strong>in</strong>nerungen gegen die Festsetzung der e<strong>in</strong>em im Wege der Prozesskostenhilfe<br />
beigeordneten Rechtsanwalt für die Vertretung vor dem Oberlan<strong>des</strong>gericht aus der<br />
Staatskasse zu vergütenden Gebühren und Auslagen, soweit die Sache selbst <strong>in</strong> die<br />
Zuständigkeit e<strong>in</strong>es Zivilsenats – mit Ausnahme der Familiensenate – fällt.<br />
f) Entscheidungen über Rechtsbehelfe nach Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001<br />
vom 22.12.2000 <strong>des</strong> Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung<br />
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen <strong>in</strong> Zivil- und Handelssachen (ABl.<br />
EG Nr. L 12 vom 16.1.2001, S. 1) und über solche nach § 1080 Abs. 2 ZPO.<br />
g) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen aufgrund zwischenstaatlicher<br />
Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen auf dem Gebiet <strong>des</strong> Zivilrechts, aus-