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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des ... - Justiz in Sachsen

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27<br />

(14) 14. Zivilsenat:<br />

Vorsitzender:<br />

stv. Vorsitzender<br />

und Beisitzer:<br />

Beisitzer:<br />

Vorsitzender Richter am OLG Dr. Kaiser<br />

Richter am OLG Dr. Marx<br />

(mit 0,9 se<strong>in</strong>er Arbeitskraft)<br />

Richter am OLG Dr. Trepper<br />

Richter am OLG Schmidt<br />

Richter am OLG Prof. Dr. Berger<br />

(mit 0,1 se<strong>in</strong>er Arbeitskraft)<br />

Zuständigkeit:<br />

a) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> Verfahrensbeteiligter<br />

die Anwendung <strong>des</strong> Patentrechts, <strong>des</strong> Urheberrechts, <strong>des</strong> Verlagsrechts, <strong>des</strong><br />

Geschmacksmusterrechts, <strong>des</strong> Gebrauchsmusterrechts, <strong>des</strong> Markenrechts, <strong>des</strong><br />

Halbleiterschutzrechts, <strong>des</strong> Sortenschutzrechts oder <strong>des</strong> Arbeitnehmererf<strong>in</strong>dungsrechts<br />

geltend macht, oder <strong>in</strong> denen <strong>in</strong> der angefochtenen Entscheidung entsprechende<br />

Regelungen angewendet s<strong>in</strong>d.<br />

b) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten aus Kaufverträgen über die <strong>in</strong><br />

Buchst. a) genannten Rechte.<br />

c) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten aus Sicherungsrechten, wenn<br />

das Sicherungsgut aus dem Vermögen <strong>des</strong> Schuldners stammt. Die Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> 12. Zivilsenats nach Rn 12e geht vor, soweit Ansprüche aus dem Bürgschaftsrecht<br />

im selben Rechtsstreit verfolgt werden.<br />

d) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten <strong>des</strong> unlauteren Wettbewerbs.<br />

e) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche<br />

gegen Patentanwälte.<br />

f) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten über Verwarnungen aufgrund<br />

der unter vorstehend a) und e) genannten Rechte.<br />

g) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Berufstätigkeit<br />

von Rechtsanwälten, soweit das zugrunde liegende Rechtsverhältnis<br />

nicht <strong>in</strong> die Sonderzuständigkeit e<strong>in</strong>es anderen Senats fällt.<br />

h) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten, <strong>in</strong> denen die angefochtene<br />

Entscheidung auf Regelungen <strong>des</strong> Kartellrechts gestützt ist oder e<strong>in</strong> Verfahrensbeteiligter<br />

die Anwendung <strong>des</strong> Kartellrechts geltend macht und e<strong>in</strong> anderer Zivilsenat<br />

<strong>des</strong> Oberlan<strong>des</strong>gerichts den gegenständlichen Anwendungsbereich <strong>des</strong> Kartellrechts<br />

als mit überwiegender Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit eröffnet sieht. Dies gilt auch, soweit<br />

kartellrechtliche Fragen als Aspekt der Preisbildung <strong>in</strong> Betracht kommen. Die Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> Kartellsenates bleibt unberührt.

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