Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des ... - Justiz in Sachsen
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Erledigte Verfahren <strong>des</strong> 15. Zivilsenats werden auf den U-Turnus <strong>des</strong>jenigen Zivilsenats<br />
angerechnet, dem der Mediator ansonsten angehört. Die durch<br />
VRiOLG Dr. Söhnen oder RiOLG Dr. Hanke als Mediator erledigten Verfahren<br />
werden auf den U-Turnus <strong>des</strong> 24. Zivilsenats angerechnet.<br />
3. E<strong>in</strong>gehende Berufungen und Prozesskostenhilfeanträge <strong>in</strong> Berufungssachen, bei<br />
denen die Bestimmungen über die Sonderzuständigkeiten oder den Sachzusammenhang<br />
nicht e<strong>in</strong>greifen, s<strong>in</strong>d jenem Senat zuzuweisen, bei dem <strong>in</strong> den zu<br />
bildenden Blöcken <strong>des</strong> Turnusschlüssels die niedrigste Blocknummer und <strong>in</strong>nerhalb<br />
gleicher Blocknummern die niedrigste fortlaufende Nummer noch nicht vergeben<br />
ist.<br />
4. E<strong>in</strong>gehende Beschwerden sowie Prozesskostenhilfeanträge <strong>in</strong> Beschwer<strong>des</strong>achen<br />
werden nach demselben Verfahren zugewiesen. Jedoch darf e<strong>in</strong>e fortlaufende<br />
Nummer im Turnusschlüssel erst als voll zugeteilt behandelt werden,<br />
nachdem auf sie drei Beschwerden oder Prozesskostenhilfeanträge <strong>in</strong> Beschwer<strong>des</strong>achen<br />
entfallen s<strong>in</strong>d.<br />
Der 14. Zivilsenat nimmt <strong>in</strong> der Zuteilung von Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres<br />
nicht mehr am Turnus teil.<br />
Die Beschwerden <strong>des</strong> Landwirtschaftssenats werden mit e<strong>in</strong>em Faktor von 3 : 2<br />
im Verhältnis zu Berufungen <strong>in</strong> Zivilsachen bewertet. Dies geschieht dergestalt,<br />
dass die 1., 4., 7., 10. usw. Beschwerde wie e<strong>in</strong>e Berufung und im Übrigen jeweils<br />
zwei Beschwerden wie e<strong>in</strong>e Berufung behandelt werden.<br />
Die <strong>in</strong> die Zuständigkeit <strong>des</strong> 3. und <strong>des</strong> 13. Zivilsenats fallenden Verfahren nach<br />
§§ 23 ff. EGGVG werden bei der Verteilung der allgeme<strong>in</strong>en Zivilsachen im Turnus<br />
den Beschwerden gleichgestellt. Gleiches gilt für Verfahren, die die Ablehnung<br />
von Richtern betreffen (Rn. 5b <strong>des</strong> GVP) und für die Verfahren nach Rn. 1g<br />
bis i.<br />
5. Unter Berücksichtigung <strong>des</strong> notwendigen Fe<strong>in</strong>ausgleichs ergibt sich die Verteilung<br />
der Zivilsachen im Turnus ab November 2009 wie folgt:<br />
Der 13. Zivilsenat übernimmt bei jedem 10. Durchgang - also ab der nächsten<br />
durch 10 teilbaren Blocknummer - vom 1. Zivilsenat die fortlaufende Nummer 1.<br />
Der 14. Zivilsenat übernimmt bei jedem 10. Durchgang - also ab der nächsten<br />
durch 10 teilbaren Blocknummer - vom 5. Zivilsenat die fortlaufende Nummer 5.<br />
Der 7. Zivilsenat übernimmt bei jedem 1. Durchgang - also ab der nächsten<br />
durch 1 teilbaren Blocknummer - vom 4. Zivilsenat die fortlaufende Nummer 4.<br />
Der 10. Zivilsenat übernimmt bei jedem 10. Durchgang - also ab der nächsten<br />
durch 10 teilbaren Blocknummer - vom 7. Zivilsenat die fortlaufende Nummer 7.