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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des ... - Justiz in Sachsen

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Erledigte Verfahren <strong>des</strong> 15. Zivilsenats werden auf den U-Turnus <strong>des</strong>jenigen Zivilsenats<br />

angerechnet, dem der Mediator ansonsten angehört. Die durch<br />

VRiOLG Dr. Söhnen oder RiOLG Dr. Hanke als Mediator erledigten Verfahren<br />

werden auf den U-Turnus <strong>des</strong> 24. Zivilsenats angerechnet.<br />

3. E<strong>in</strong>gehende Berufungen und Prozesskostenhilfeanträge <strong>in</strong> Berufungssachen, bei<br />

denen die Bestimmungen über die Sonderzuständigkeiten oder den Sachzusammenhang<br />

nicht e<strong>in</strong>greifen, s<strong>in</strong>d jenem Senat zuzuweisen, bei dem <strong>in</strong> den zu<br />

bildenden Blöcken <strong>des</strong> Turnusschlüssels die niedrigste Blocknummer und <strong>in</strong>nerhalb<br />

gleicher Blocknummern die niedrigste fortlaufende Nummer noch nicht vergeben<br />

ist.<br />

4. E<strong>in</strong>gehende Beschwerden sowie Prozesskostenhilfeanträge <strong>in</strong> Beschwer<strong>des</strong>achen<br />

werden nach demselben Verfahren zugewiesen. Jedoch darf e<strong>in</strong>e fortlaufende<br />

Nummer im Turnusschlüssel erst als voll zugeteilt behandelt werden,<br />

nachdem auf sie drei Beschwerden oder Prozesskostenhilfeanträge <strong>in</strong> Beschwer<strong>des</strong>achen<br />

entfallen s<strong>in</strong>d.<br />

Der 14. Zivilsenat nimmt <strong>in</strong> der Zuteilung von Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres<br />

nicht mehr am Turnus teil.<br />

Die Beschwerden <strong>des</strong> Landwirtschaftssenats werden mit e<strong>in</strong>em Faktor von 3 : 2<br />

im Verhältnis zu Berufungen <strong>in</strong> Zivilsachen bewertet. Dies geschieht dergestalt,<br />

dass die 1., 4., 7., 10. usw. Beschwerde wie e<strong>in</strong>e Berufung und im Übrigen jeweils<br />

zwei Beschwerden wie e<strong>in</strong>e Berufung behandelt werden.<br />

Die <strong>in</strong> die Zuständigkeit <strong>des</strong> 3. und <strong>des</strong> 13. Zivilsenats fallenden Verfahren nach<br />

§§ 23 ff. EGGVG werden bei der Verteilung der allgeme<strong>in</strong>en Zivilsachen im Turnus<br />

den Beschwerden gleichgestellt. Gleiches gilt für Verfahren, die die Ablehnung<br />

von Richtern betreffen (Rn. 5b <strong>des</strong> GVP) und für die Verfahren nach Rn. 1g<br />

bis i.<br />

5. Unter Berücksichtigung <strong>des</strong> notwendigen Fe<strong>in</strong>ausgleichs ergibt sich die Verteilung<br />

der Zivilsachen im Turnus ab November 2009 wie folgt:<br />

Der 13. Zivilsenat übernimmt bei jedem 10. Durchgang - also ab der nächsten<br />

durch 10 teilbaren Blocknummer - vom 1. Zivilsenat die fortlaufende Nummer 1.<br />

Der 14. Zivilsenat übernimmt bei jedem 10. Durchgang - also ab der nächsten<br />

durch 10 teilbaren Blocknummer - vom 5. Zivilsenat die fortlaufende Nummer 5.<br />

Der 7. Zivilsenat übernimmt bei jedem 1. Durchgang - also ab der nächsten<br />

durch 1 teilbaren Blocknummer - vom 4. Zivilsenat die fortlaufende Nummer 4.<br />

Der 10. Zivilsenat übernimmt bei jedem 10. Durchgang - also ab der nächsten<br />

durch 10 teilbaren Blocknummer - vom 7. Zivilsenat die fortlaufende Nummer 7.

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