Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des ... - Justiz in Sachsen
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(20) 20. Zivilsenat – zugleich 20. Familiensenat -:<br />
Vorsitzender:<br />
stv. Vorsitzende<br />
und Beisitzer<strong>in</strong>:<br />
Beisitzer:<br />
Vorsitzender Richter am OLG Piel<br />
(mit 0,7 se<strong>in</strong>er Arbeitskraft)<br />
Richter<strong>in</strong> am OLG Maciejewski<br />
(mit 0,9 ihrer Arbeitskraft; mit 0,1 ihrer<br />
Arbeitskraft Mitglied <strong>des</strong> Anwaltsgerichtshofs)<br />
Richter am OLG Angermann<br />
(mit 0,1 se<strong>in</strong>er Arbeitskraft)<br />
Richter<strong>in</strong> am OLG Jokisch<br />
Zuständigkeit:<br />
1. Als Familiensenat:<br />
Entscheidungen <strong>in</strong> Familiensachen - e<strong>in</strong>schließlich Beschwerden und Er<strong>in</strong>nerungen<br />
<strong>in</strong> Kostensachen - nach Zuteilung gem. Rn 97 Ziff. 5, soweit nicht e<strong>in</strong>e Sonderzuständigkeit<br />
nach Rn 21 Ziff. 1.b, c oder Rn 24 Ziff. 1.b e<strong>in</strong>greift. Dem stehen Entscheidungen<br />
<strong>in</strong> Zivilsachen gleich, <strong>in</strong> denen Familiengerichte entschieden haben,<br />
sowie Entscheidungen <strong>in</strong> Sachen, die nicht von e<strong>in</strong>em Familiengericht entschieden<br />
wurden, jedoch bei erstmaliger erst<strong>in</strong>stanzlicher Anhängigkeit nach dem 30.6.1998<br />
nach dem ab 1.7.1998 geltenden Recht von e<strong>in</strong>em Familiengericht zu entscheiden<br />
wären.<br />
2. Als allgeme<strong>in</strong>er Zivilsenat:<br />
a) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Zivilsachen, die mit Familiensachen <strong>des</strong> 20. Familiensenats<br />
<strong>in</strong> Sachzusammenhang stehen.<br />
b) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche<br />
gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände wegen fehlerhafter Beratung oder<br />
Vertretung <strong>in</strong> Familiensachen und über Vergütungsansprüche aus anwaltlicher Beratung<br />
oder Vertretung <strong>in</strong> Familiensachen. Dies gilt nicht, soweit aus Gründen <strong>des</strong><br />
Sachzusammenhangs die Zuständigkeit anderer Familien- oder Zivilsenate besteht.<br />
c) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche<br />
zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten - ausgenommen Freistellungen<br />
zwischen Eltern über K<strong>in</strong><strong>des</strong>unterhaltsansprüche -, soweit nicht aus Gründen<br />
<strong>des</strong> Sachzusammenhangs die Zuständigkeit anderer Familien- oder Zivilsenate besteht.<br />
Diese Zuweisung geht allen anderen Sonderzuständigkeiten – ausgenommen<br />
Kostensachen – vor. Sie gilt auch, wenn das Recht auf e<strong>in</strong>en anderen übergegangen<br />
ist.