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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des ... - Justiz in Sachsen

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32<br />

(20) 20. Zivilsenat – zugleich 20. Familiensenat -:<br />

Vorsitzender:<br />

stv. Vorsitzende<br />

und Beisitzer<strong>in</strong>:<br />

Beisitzer:<br />

Vorsitzender Richter am OLG Piel<br />

(mit 0,7 se<strong>in</strong>er Arbeitskraft)<br />

Richter<strong>in</strong> am OLG Maciejewski<br />

(mit 0,9 ihrer Arbeitskraft; mit 0,1 ihrer<br />

Arbeitskraft Mitglied <strong>des</strong> Anwaltsgerichtshofs)<br />

Richter am OLG Angermann<br />

(mit 0,1 se<strong>in</strong>er Arbeitskraft)<br />

Richter<strong>in</strong> am OLG Jokisch<br />

Zuständigkeit:<br />

1. Als Familiensenat:<br />

Entscheidungen <strong>in</strong> Familiensachen - e<strong>in</strong>schließlich Beschwerden und Er<strong>in</strong>nerungen<br />

<strong>in</strong> Kostensachen - nach Zuteilung gem. Rn 97 Ziff. 5, soweit nicht e<strong>in</strong>e Sonderzuständigkeit<br />

nach Rn 21 Ziff. 1.b, c oder Rn 24 Ziff. 1.b e<strong>in</strong>greift. Dem stehen Entscheidungen<br />

<strong>in</strong> Zivilsachen gleich, <strong>in</strong> denen Familiengerichte entschieden haben,<br />

sowie Entscheidungen <strong>in</strong> Sachen, die nicht von e<strong>in</strong>em Familiengericht entschieden<br />

wurden, jedoch bei erstmaliger erst<strong>in</strong>stanzlicher Anhängigkeit nach dem 30.6.1998<br />

nach dem ab 1.7.1998 geltenden Recht von e<strong>in</strong>em Familiengericht zu entscheiden<br />

wären.<br />

2. Als allgeme<strong>in</strong>er Zivilsenat:<br />

a) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Zivilsachen, die mit Familiensachen <strong>des</strong> 20. Familiensenats<br />

<strong>in</strong> Sachzusammenhang stehen.<br />

b) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche<br />

gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände wegen fehlerhafter Beratung oder<br />

Vertretung <strong>in</strong> Familiensachen und über Vergütungsansprüche aus anwaltlicher Beratung<br />

oder Vertretung <strong>in</strong> Familiensachen. Dies gilt nicht, soweit aus Gründen <strong>des</strong><br />

Sachzusammenhangs die Zuständigkeit anderer Familien- oder Zivilsenate besteht.<br />

c) Berufungen und Beschwerden <strong>in</strong> Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche<br />

zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten - ausgenommen Freistellungen<br />

zwischen Eltern über K<strong>in</strong><strong>des</strong>unterhaltsansprüche -, soweit nicht aus Gründen<br />

<strong>des</strong> Sachzusammenhangs die Zuständigkeit anderer Familien- oder Zivilsenate besteht.<br />

Diese Zuweisung geht allen anderen Sonderzuständigkeiten – ausgenommen<br />

Kostensachen – vor. Sie gilt auch, wenn das Recht auf e<strong>in</strong>en anderen übergegangen<br />

ist.

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