Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Allgemeine Hinweise für den Dienstgeber<br />
Meldung zur Familienhospizkarenz siehe Seite 92<br />
Schwerarbeitsmeldung siehe Seite 98<br />
Nur für Vorschreibebetriebe<br />
Lohn- und Gehaltsänderungsmeldung siehe Seite 100<br />
Sonderzahlungsmeldung siehe Seite 102<br />
Meldung zum verminderten AV-Beitrag bei geringem Einkommen siehe Seite 104<br />
Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe siehe Seite 106<br />
Meldung des Service-Entgelts durch Vorschreibebetriebe siehe Seite 108<br />
Meldefrist:<br />
Die DienstgeberInnen haben jeden von ihnen Beschäftigten in der Krankenversicherung<br />
- Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger<br />
anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung<br />
abzumelden.<br />
- Die An- sowie die Abmeldung der Dienstgeberin/des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der<br />
Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungszweigen<br />
pflichtversichert ist.<br />
- Die DienstgeberInnen können die Anmeldeverpflichtung entweder so erfüllen, dass sie in zwei Schritten<br />
melden und zwar<br />
1. spätestens unmittelbar vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern<br />
bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme<br />
(Mindestangaben-Anmeldung) und<br />
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige<br />
Anmeldung)<br />
oder<br />
<br />
die Dienstgeber erstatten bereits vor Arbeitsantritt die Vollmeldung und ersparen sich das vorgenannte<br />
zweistufige Meldeverfahren.<br />
- Auch für fallweise Beschäftigte gelten die neuen Regelungen (Mindestangaben-Anmeldung für<br />
eine fallweise beschäftigte Person). Die Vollmeldung ist wie bisher innerhalb von 7 Tagen nach dem<br />
Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde, zu erstatten (verbindliche Regelung<br />
der Mustersatzung).<br />
Diese Meldung gilt gleichzeitig auch als Abmeldung.<br />
Eine Abschrift der bestätigten Anmeldung, Abmeldung oder An- und Abmeldung ist von der<br />
Dienstgeberin/vom Dienstgeber unverzüglich an die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer weiterzugeben.<br />
8. Urlaub im Ausland<br />
Die e-card trägt auf ihrer Rückseite die „Europäische Krankenversicherungskarte“ – EKVK, wenn auf<br />
Grund der Versicherung ein Anspruch auf Versicherungsleistungen in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat<br />
oder der Schweiz besteht.<br />
Sollte der Versicherte oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen über keine EKVK verfügen oder<br />
diese verlorengegangen sein, kann vom zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger eine<br />
Ersatzbescheinigung für die EKVK (Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte<br />
– PEB) ausgestellt werden.<br />
Mit der EKVK bzw. der PEB kann die betreffende Person medizinische Hilfe wie ein Anspruchsberechtigter<br />
des jeweiligen Landes direkt beim Leistungserbringer erhalten. Die EKVK bzw. die PEB gilt in dem<br />
darauf angegebenen Zeitraum als Nachweis des Leistungsanspruches, nur dann, wenn tatsächlich ein<br />
solcher Anspruch auf Behandlung in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz besteht. Die<br />
Verwendung einer EKVK bzw. der PEB ohne einen zu Grunde liegenden Leistungsanspruch ist gerichtlich<br />
strafbar.<br />
Bei Aufenthalt in den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz können der Versicherte und<br />
seine anspruchsberechtigten Familienangehörigen alle Sachleistungen erhalten, die sich während eines<br />
Aufenthaltes unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als<br />
medizinisch notwendig erweisen.<br />
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