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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Allgemeine Hinweise für den Dienstgeber<br />

Meldung zur Familienhospizkarenz siehe Seite 92<br />

Schwerarbeitsmeldung siehe Seite 98<br />

Nur für Vorschreibebetriebe<br />

Lohn- und Gehaltsänderungsmeldung siehe Seite 100<br />

Sonderzahlungsmeldung siehe Seite 102<br />

Meldung zum verminderten AV-Beitrag bei geringem Einkommen siehe Seite 104<br />

Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe siehe Seite 106<br />

Meldung des Service-Entgelts durch Vorschreibebetriebe siehe Seite 108<br />

Meldefrist:<br />

Die DienstgeberInnen haben jeden von ihnen Beschäftigten in der Krankenversicherung<br />

- Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung<br />

abzumelden.<br />

- Die An- sowie die Abmeldung der Dienstgeberin/des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der<br />

Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungszweigen<br />

pflichtversichert ist.<br />

- Die DienstgeberInnen können die Anmeldeverpflichtung entweder so erfüllen, dass sie in zwei Schritten<br />

melden und zwar<br />

1. spätestens unmittelbar vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern<br />

bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme<br />

(Mindestangaben-Anmeldung) und<br />

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige<br />

Anmeldung)<br />

oder<br />

<br />

die Dienstgeber erstatten bereits vor Arbeitsantritt die Vollmeldung und ersparen sich das vorgenannte<br />

zweistufige Meldeverfahren.<br />

- Auch für fallweise Beschäftigte gelten die neuen Regelungen (Mindestangaben-Anmeldung für<br />

eine fallweise beschäftigte Person). Die Vollmeldung ist wie bisher innerhalb von 7 Tagen nach dem<br />

Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde, zu erstatten (verbindliche Regelung<br />

der Mustersatzung).<br />

Diese Meldung gilt gleichzeitig auch als Abmeldung.<br />

Eine Abschrift der bestätigten Anmeldung, Abmeldung oder An- und Abmeldung ist von der<br />

Dienstgeberin/vom Dienstgeber unverzüglich an die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer weiterzugeben.<br />

8. Urlaub im Ausland<br />

Die e-card trägt auf ihrer Rückseite die „Europäische Krankenversicherungskarte“ – EKVK, wenn auf<br />

Grund der Versicherung ein Anspruch auf Versicherungsleistungen in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat<br />

oder der Schweiz besteht.<br />

Sollte der Versicherte oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen über keine EKVK verfügen oder<br />

diese verlorengegangen sein, kann vom zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger eine<br />

Ersatzbescheinigung für die EKVK (Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte<br />

– PEB) ausgestellt werden.<br />

Mit der EKVK bzw. der PEB kann die betreffende Person medizinische Hilfe wie ein Anspruchsberechtigter<br />

des jeweiligen Landes direkt beim Leistungserbringer erhalten. Die EKVK bzw. die PEB gilt in dem<br />

darauf angegebenen Zeitraum als Nachweis des Leistungsanspruches, nur dann, wenn tatsächlich ein<br />

solcher Anspruch auf Behandlung in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz besteht. Die<br />

Verwendung einer EKVK bzw. der PEB ohne einen zu Grunde liegenden Leistungsanspruch ist gerichtlich<br />

strafbar.<br />

Bei Aufenthalt in den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz können der Versicherte und<br />

seine anspruchsberechtigten Familienangehörigen alle Sachleistungen erhalten, die sich während eines<br />

Aufenthaltes unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als<br />

medizinisch notwendig erweisen.<br />

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