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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Sonstige Bestimmungen<br />

Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer, der das Kriterium der Nachtarbeit erfüllt hat und unter den<br />

in Art. VII Abs. 2 Z 1 - 11 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) angeführten Bedingungen arbeitet.<br />

Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer<br />

innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbringt (Sonderbestimmungen<br />

beachten!).<br />

Die DienstgeberInnen haben jede davon betroffenen Dienstnehmerin/jeden davon betroffenen Dienstnehmer<br />

nach dem Ende des Kalendermonates, in dem Nachtschwerarbeit geleistet wurde, gesondert<br />

innerhalb der gesetzlichen Frist mittels Änderungsmeldung der Kasse bekannt zu geben. Bei Verstößen<br />

gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des ASVG entsprechend.<br />

8. Neugründungs-Förderungsgesetz<br />

Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) wurde als Teil des Steuerreformgesetzes 2000 beschlossen<br />

und in seiner ersten Fassung im BGBl I Nr. 106 vom 14. 7. 1999 verlautbart. Mit der Verordnung<br />

Nr. 278 im BGBl II vom 13. 8. 1999 und dem Durchführungserlass im Amtsblatt Nr. 184/1999 wurden<br />

grundsätzliche Festlegungen zum NEUFÖG getroffen sowie der amtliche Vordruck über die Erklärung<br />

der Neugründung mit Wirkung ab 1. September 1999 aufgelegt.<br />

Mit dem NEUFÖG wird die Neugründung eines Betriebes durch zahlreiche Befreiungen von bestimmten<br />

Abgaben, Beiträgen und Gebühren erleichtert.<br />

Die Bestimmungen des NEUFÖG sind auf alle Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach<br />

dem 1. Mai 1999 erfolgen. Für den Bereich der Sozialversicherung gilt, dass Neugründerinnen für die im<br />

Gründungsjahr beschäftigten Personen (z.B. DienstnehmerInnen, Lehrlinge, freie DienstnehmerInnen)<br />

die Dienstgeberanteile zum Wohnbauförderungsbeitragsgesetz und die Beiträge zur gesetzlichen<br />

Unfallversicherung - unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung -<br />

nicht entrichten müssen.<br />

Zeitpunkt der Neugründung<br />

Das Gründungsjahr umfasst den Kalendermonat der Neugründung und die darauf folgenden 11 Kalendermonate.<br />

Als Zeitpunkt der Neugründung gilt jener Kalendermonat, in dem die Betriebsinhaberin/der<br />

Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt, das bedeutet, wenn die für den Betrieb<br />

typischen Leistungen am Markt angeboten werden. Wenn die Aufnahme von DienstnehmerInnen<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Neugründung des Unternehmens erfolgt, so ist die Befreiung<br />

dennoch mit 12 Monaten ab der Neugründung befristet.<br />

Erklärung der Neugründung<br />

Die Befreiung von den Wohnbauförderungsbeiträgen und den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung<br />

tritt nur ein, wenn der Neugründer der zuständigen Gebietskrankenkasse bereits im Vorhinein (das<br />

bedeutet bei der Erstanmeldung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers) den amtlichen Vordruck<br />

über die "Erklärung der Neugründung" mit Beratungsbestätigung der jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretung<br />

vorlegt. Der Vordruck ist nur dann gültig, wenn darauf durch die gesetzliche Berufsvertretung (z.<br />

B. Wirtschaftskammer) die Inanspruchnahme der verpflichtend vorgesehenen Beratung bestätigt ist.<br />

Wenn der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung angehört, muss die Beratung durch die<br />

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch genommen und bestätigt werden.<br />

Der amtliche Vordruck (NeuFö 1) ist bei den Wirtschaftskammern, bei der Sozialversicherungsanstalt der<br />

gewerblichen Wirtschaft und den Finanzämtern erhältlich. Er kann auch im Internet unter folgender Adresse<br />

abgerufen werden:<br />

www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/start.htm<br />

Beitragsabrechnung<br />

Die Abrechnung der Beiträge für NeugründerInnen erfolgt ausschließlich im Lohnsummenverfahren. Ein<br />

Eingriff in die bestehenden Beitragsgruppen ist nicht notwendig. Vielmehr werden alle Beiträge zunächst<br />

nach dem vollen Beitragssatz ermittelt. Die Rückverrechnung der nicht anfallenden Dienstgeberanteile<br />

zum Wohnbauförderungsbeitragsgesetz und zur gesetzlichen Unfallversicherung ist in derselben Beitragsabrechnung<br />

mit den bundeseinheitlich festgelegten Rückverrechnungsgruppen N44/N63/N69 vorzunehmen.<br />

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