Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Sonstige Bestimmungen<br />
Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer, der das Kriterium der Nachtarbeit erfüllt hat und unter den<br />
in Art. VII Abs. 2 Z 1 - 11 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) angeführten Bedingungen arbeitet.<br />
Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer<br />
innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbringt (Sonderbestimmungen<br />
beachten!).<br />
Die DienstgeberInnen haben jede davon betroffenen Dienstnehmerin/jeden davon betroffenen Dienstnehmer<br />
nach dem Ende des Kalendermonates, in dem Nachtschwerarbeit geleistet wurde, gesondert<br />
innerhalb der gesetzlichen Frist mittels Änderungsmeldung der Kasse bekannt zu geben. Bei Verstößen<br />
gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des ASVG entsprechend.<br />
8. Neugründungs-Förderungsgesetz<br />
Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) wurde als Teil des Steuerreformgesetzes 2000 beschlossen<br />
und in seiner ersten Fassung im BGBl I Nr. 106 vom 14. 7. 1999 verlautbart. Mit der Verordnung<br />
Nr. 278 im BGBl II vom 13. 8. 1999 und dem Durchführungserlass im Amtsblatt Nr. 184/1999 wurden<br />
grundsätzliche Festlegungen zum NEUFÖG getroffen sowie der amtliche Vordruck über die Erklärung<br />
der Neugründung mit Wirkung ab 1. September 1999 aufgelegt.<br />
Mit dem NEUFÖG wird die Neugründung eines Betriebes durch zahlreiche Befreiungen von bestimmten<br />
Abgaben, Beiträgen und Gebühren erleichtert.<br />
Die Bestimmungen des NEUFÖG sind auf alle Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach<br />
dem 1. Mai 1999 erfolgen. Für den Bereich der Sozialversicherung gilt, dass Neugründerinnen für die im<br />
Gründungsjahr beschäftigten Personen (z.B. DienstnehmerInnen, Lehrlinge, freie DienstnehmerInnen)<br />
die Dienstgeberanteile zum Wohnbauförderungsbeitragsgesetz und die Beiträge zur gesetzlichen<br />
Unfallversicherung - unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung -<br />
nicht entrichten müssen.<br />
Zeitpunkt der Neugründung<br />
Das Gründungsjahr umfasst den Kalendermonat der Neugründung und die darauf folgenden 11 Kalendermonate.<br />
Als Zeitpunkt der Neugründung gilt jener Kalendermonat, in dem die Betriebsinhaberin/der<br />
Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt, das bedeutet, wenn die für den Betrieb<br />
typischen Leistungen am Markt angeboten werden. Wenn die Aufnahme von DienstnehmerInnen<br />
erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Neugründung des Unternehmens erfolgt, so ist die Befreiung<br />
dennoch mit 12 Monaten ab der Neugründung befristet.<br />
Erklärung der Neugründung<br />
Die Befreiung von den Wohnbauförderungsbeiträgen und den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung<br />
tritt nur ein, wenn der Neugründer der zuständigen Gebietskrankenkasse bereits im Vorhinein (das<br />
bedeutet bei der Erstanmeldung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers) den amtlichen Vordruck<br />
über die "Erklärung der Neugründung" mit Beratungsbestätigung der jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretung<br />
vorlegt. Der Vordruck ist nur dann gültig, wenn darauf durch die gesetzliche Berufsvertretung (z.<br />
B. Wirtschaftskammer) die Inanspruchnahme der verpflichtend vorgesehenen Beratung bestätigt ist.<br />
Wenn der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung angehört, muss die Beratung durch die<br />
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch genommen und bestätigt werden.<br />
Der amtliche Vordruck (NeuFö 1) ist bei den Wirtschaftskammern, bei der Sozialversicherungsanstalt der<br />
gewerblichen Wirtschaft und den Finanzämtern erhältlich. Er kann auch im Internet unter folgender Adresse<br />
abgerufen werden:<br />
www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/start.htm<br />
Beitragsabrechnung<br />
Die Abrechnung der Beiträge für NeugründerInnen erfolgt ausschließlich im Lohnsummenverfahren. Ein<br />
Eingriff in die bestehenden Beitragsgruppen ist nicht notwendig. Vielmehr werden alle Beiträge zunächst<br />
nach dem vollen Beitragssatz ermittelt. Die Rückverrechnung der nicht anfallenden Dienstgeberanteile<br />
zum Wohnbauförderungsbeitragsgesetz und zur gesetzlichen Unfallversicherung ist in derselben Beitragsabrechnung<br />
mit den bundeseinheitlich festgelegten Rückverrechnungsgruppen N44/N63/N69 vorzunehmen.<br />
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