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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Sonstige Bestimmungen<br />

Der Beginn der Abfertigungszahlung berechnet sich grundsätzlich vom Tag des Beginns der Beschäftigung<br />

bis zum selben Tag des nächstfolgenden Monates. Nimmt z.B. der Arbeitnehmer die Beschäftigung<br />

am 20. Juli bzw. 31. August auf, beginnt die Beitragspflicht am 20. August bzw. 1. Oktober. Es ist dabei<br />

nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses wesentlich, nicht aber das tatsächliche Beschäftigungsausmaß im<br />

Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses. So ist auch auf jede Tätigkeit, die z. B. regelmäßig am Freitag ausgeübt<br />

wird (durchlaufende Versicherungspflicht), das BMSVG anzuwenden.<br />

Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses (freien Dienstverhältnisses)<br />

mit demselben Arbeitgeber (Dienstgeber) erneut ein Arbeitsverhältnis (freies Dienstverhältnis)<br />

geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses (freien<br />

Dienstverhältnisses) ein (kein beitragsfreier erster Monat). Voraussetzung ist allerdings, dass beide Arbeitsverhältnisse<br />

(freien Dienstverhältnisse) dem BMSVG unterliegen und auch länger als einen<br />

Monat dauern; es erfolgt keine Resttagszählung.<br />

Bei Wiedereintritt beim selben Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2002 unterliegt das neue Arbeitsverhältnis<br />

schon bisher dem BMVG (sofern keine Ausnahmebestimmungen z.B. Wiedereinstellungszusage<br />

zutreffen); der erste Monat ist beitragsfrei. Betreffend freie Dienstnehmer gilt gleiches bei Wiedereintritt<br />

beim selben Dienstgeber nach dem 31. Dezember 2007.<br />

Den Beginn der Beitragszahlung muss der Arbeitgeber dem zuständigen Krankenversicherungsträger auf<br />

der Anmeldung bzw. bei Übertritt mittels Änderungsmeldung bekannt geben.<br />

Beim Ende der Beschäftigung gilt Folgendes:<br />

Ab dem 1. Jänner 2008 werden die Pflichtversicherung verlängernde Zeiten einer Urlaubsersatzleistung,<br />

Kündigungsentschädigung oder für nach dem Ende des Arbeitsverhältnis fortgezahltes Entgelt auch als<br />

Anwartschaftszeiten der Betrieblichen Vorsorge angerechnet. Das sozialversicherungsrechtliche Ende<br />

der Versicherungszeit entspricht somit dem Ende der Anwartschaftszeit der Betrieblichen Vorsorge.<br />

Höhe der Beitragszahlung – Beitragsgrundlage<br />

Der Beitragssatz für die Abfertigung beträgt 1,53 % des monatlichen Entgelts inklusive allfälliger<br />

Sonderzahlungen.<br />

Der Arbeitgeber (Dienstgeber) muss den Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur<br />

Weiterleitung an die BV-Kassen überweisen. Es gelten die Bestimmungen des ASVG über die Beitragsentrichtung.<br />

Die Höhe der Abfertigungsbeiträge von selbstabrechnenden Betrieben ist dem Krankenversicherungsträger<br />

mit der Beitragsnachweisung unter der Verrechnungsgruppe N98 zu melden. Die Beiträge<br />

sind innerhalb der üblichen Fristen des ASVG zu zahlen (idR 15. des nächstfolgenden Kalendermonates;<br />

die verspätete Einzahlung innerhalb der Respirofrist von drei Tagen bleibt ohne Rechtsfolgen,<br />

ansonsten fallen Verzugszinsen an).<br />

Beitragsgrundlage für die Abfertigung ist das monatliche Entgelt inklusive der Sonderzahlungen. Welche<br />

Leistungen als Entgelt zu verstehen sind, bestimmt sich nach dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff<br />

des § 49 ASVG. Wegen eines allfälligen beitragsfreien ersten Monats darf aber die Sonderzahlung<br />

für die Beitragsgrundlagenbildung nicht aliquot gekürzt werden.<br />

Bei der Berechnung des Abfertigungsbeitrages bleibt sowohl die Geringfügigkeitsgrenze als auch<br />

die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht. Dies bedeutet, dass Abfertigungsbeiträge sowohl von geringfügigen<br />

Entgelten als auch vom Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten sind.<br />

BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte<br />

Ab dem Beitragszeitraum Jänner 2006 besteht für den Arbeitgeber (Dienstgeber) die Wahlmöglichkeit,<br />

die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entweder monatlich oder jährlich<br />

zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise der Beiträge für geringfügig Beschäftigte sind zusätzlich<br />

2,5 % vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen.<br />

Wird das Arbeitsverhältnis (freie Dienstverhältnis) eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers (freien<br />

Dienstnehmers) unterjährig beendet, und wurde die jährliche Zahlungsweise gewählt, sind die Abfertigungsbeiträge<br />

ebenso wie der Zuschlag von 2,5% vom zu leistenden Beitrag für diesen Arbeitnehmer<br />

(freien Dienstnehmer) jedenfalls mit den Sozialversicherungsbeiträgen im Beendigungsmonat abzurechnen.<br />

Der Wechsel von monatlicher Zahlungsweise der BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte auf jährliche<br />

Zahlungsweise oder umgekehrt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Arbeitgeber (Dienstgeber)<br />

hat die Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung bis spätestens<br />

Dezember des laufenden Jahres für das kommende Jahr schriftlich zu melden.<br />

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