Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Sonstige Bestimmungen<br />
Der Beginn der Abfertigungszahlung berechnet sich grundsätzlich vom Tag des Beginns der Beschäftigung<br />
bis zum selben Tag des nächstfolgenden Monates. Nimmt z.B. der Arbeitnehmer die Beschäftigung<br />
am 20. Juli bzw. 31. August auf, beginnt die Beitragspflicht am 20. August bzw. 1. Oktober. Es ist dabei<br />
nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses wesentlich, nicht aber das tatsächliche Beschäftigungsausmaß im<br />
Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses. So ist auch auf jede Tätigkeit, die z. B. regelmäßig am Freitag ausgeübt<br />
wird (durchlaufende Versicherungspflicht), das BMSVG anzuwenden.<br />
Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses (freien Dienstverhältnisses)<br />
mit demselben Arbeitgeber (Dienstgeber) erneut ein Arbeitsverhältnis (freies Dienstverhältnis)<br />
geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses (freien<br />
Dienstverhältnisses) ein (kein beitragsfreier erster Monat). Voraussetzung ist allerdings, dass beide Arbeitsverhältnisse<br />
(freien Dienstverhältnisse) dem BMSVG unterliegen und auch länger als einen<br />
Monat dauern; es erfolgt keine Resttagszählung.<br />
Bei Wiedereintritt beim selben Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2002 unterliegt das neue Arbeitsverhältnis<br />
schon bisher dem BMVG (sofern keine Ausnahmebestimmungen z.B. Wiedereinstellungszusage<br />
zutreffen); der erste Monat ist beitragsfrei. Betreffend freie Dienstnehmer gilt gleiches bei Wiedereintritt<br />
beim selben Dienstgeber nach dem 31. Dezember 2007.<br />
Den Beginn der Beitragszahlung muss der Arbeitgeber dem zuständigen Krankenversicherungsträger auf<br />
der Anmeldung bzw. bei Übertritt mittels Änderungsmeldung bekannt geben.<br />
Beim Ende der Beschäftigung gilt Folgendes:<br />
Ab dem 1. Jänner 2008 werden die Pflichtversicherung verlängernde Zeiten einer Urlaubsersatzleistung,<br />
Kündigungsentschädigung oder für nach dem Ende des Arbeitsverhältnis fortgezahltes Entgelt auch als<br />
Anwartschaftszeiten der Betrieblichen Vorsorge angerechnet. Das sozialversicherungsrechtliche Ende<br />
der Versicherungszeit entspricht somit dem Ende der Anwartschaftszeit der Betrieblichen Vorsorge.<br />
Höhe der Beitragszahlung – Beitragsgrundlage<br />
Der Beitragssatz für die Abfertigung beträgt 1,53 % des monatlichen Entgelts inklusive allfälliger<br />
Sonderzahlungen.<br />
Der Arbeitgeber (Dienstgeber) muss den Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur<br />
Weiterleitung an die BV-Kassen überweisen. Es gelten die Bestimmungen des ASVG über die Beitragsentrichtung.<br />
Die Höhe der Abfertigungsbeiträge von selbstabrechnenden Betrieben ist dem Krankenversicherungsträger<br />
mit der Beitragsnachweisung unter der Verrechnungsgruppe N98 zu melden. Die Beiträge<br />
sind innerhalb der üblichen Fristen des ASVG zu zahlen (idR 15. des nächstfolgenden Kalendermonates;<br />
die verspätete Einzahlung innerhalb der Respirofrist von drei Tagen bleibt ohne Rechtsfolgen,<br />
ansonsten fallen Verzugszinsen an).<br />
Beitragsgrundlage für die Abfertigung ist das monatliche Entgelt inklusive der Sonderzahlungen. Welche<br />
Leistungen als Entgelt zu verstehen sind, bestimmt sich nach dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff<br />
des § 49 ASVG. Wegen eines allfälligen beitragsfreien ersten Monats darf aber die Sonderzahlung<br />
für die Beitragsgrundlagenbildung nicht aliquot gekürzt werden.<br />
Bei der Berechnung des Abfertigungsbeitrages bleibt sowohl die Geringfügigkeitsgrenze als auch<br />
die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht. Dies bedeutet, dass Abfertigungsbeiträge sowohl von geringfügigen<br />
Entgelten als auch vom Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten sind.<br />
BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte<br />
Ab dem Beitragszeitraum Jänner 2006 besteht für den Arbeitgeber (Dienstgeber) die Wahlmöglichkeit,<br />
die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entweder monatlich oder jährlich<br />
zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise der Beiträge für geringfügig Beschäftigte sind zusätzlich<br />
2,5 % vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger<br />
zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen.<br />
Wird das Arbeitsverhältnis (freie Dienstverhältnis) eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers (freien<br />
Dienstnehmers) unterjährig beendet, und wurde die jährliche Zahlungsweise gewählt, sind die Abfertigungsbeiträge<br />
ebenso wie der Zuschlag von 2,5% vom zu leistenden Beitrag für diesen Arbeitnehmer<br />
(freien Dienstnehmer) jedenfalls mit den Sozialversicherungsbeiträgen im Beendigungsmonat abzurechnen.<br />
Der Wechsel von monatlicher Zahlungsweise der BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte auf jährliche<br />
Zahlungsweise oder umgekehrt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Arbeitgeber (Dienstgeber)<br />
hat die Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung bis spätestens<br />
Dezember des laufenden Jahres für das kommende Jahr schriftlich zu melden.<br />
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