Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bildung der Beitragsgrundlage<br />
Beispiel zur Günstigkeitsregelung<br />
Angaben:<br />
Lehrlingsentschädigung bis 30.9.2009: € 800,--<br />
Gehalt ab 1.10.2009: € 1.200,--<br />
Gehalt ab 1.4.<strong>2010</strong>: € 1.400,--<br />
Gehalt ab 1.11.<strong>2010</strong>: € 1.600,--<br />
Kurzarbeit: 1.10.2009 bis 31.3.<strong>2010</strong><br />
Verlängerte Kurzarbeit: 1.4.<strong>2010</strong> bis 30.9.<strong>2010</strong><br />
Neuerlich verlängerte Kurzarbeit: 1.10.<strong>2010</strong> bis 31.3.2011<br />
Lösung:<br />
Beitragsgrundlage für Kurzarbeit vom 1.10.2009 bis 31.3.<strong>2010</strong>: € 1.200,--<br />
Beitragsgrundlage für verlängerte Kurzarbeit vom 1.4.<strong>2010</strong> bis 30.9.<strong>2010</strong>: € 1.400,--<br />
Beitragsgrundlage für verlängerte Kurzarbeit vom 1.10.<strong>2010</strong> bis 31.3.2011: € 1.400,-- (die Erhöhung<br />
des Gehalts auf € 1.600,-- erfolgt erst mit 1.11.<strong>2010</strong>)<br />
Beiträge<br />
Von der so ermittelten Beitragsgrundlage sind sowohl die Beiträge zur Krankenversicherung, Unfallversicherung,<br />
Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung als auch (mit Ausnahme des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages)<br />
die sonstigen Beiträge und Umlagen (AK, LK, WF, IE, NB) sowie der Beitrag<br />
zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) zu entrichten.<br />
Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW) ist dagegen vom Arbeitsverdienst (tatsächliches Entgelt<br />
während der Kurzarbeit plus Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsunterstützung) zu berechnen.<br />
Sonderzahlungen<br />
Sonderzahlungen sind ungeschmälert nach jener Berechnungsbasis auszubezahlen, die vor Einführung<br />
der Kurzarbeit gegolten hat. Die Sozialversicherungsbeiträge sind hiervon zu entrichten.<br />
Untermonatiger Beginn der Kurzarbeit<br />
Zwecks Ermittlung der Beitragsgrundlage wird in diesen Fällen das Entgelt des Vormonates durch 30<br />
dividiert und mit der Anzahl der Tage ab Eintritt der Kurzarbeit multipliziert. Danach wird das beitragspflichtige<br />
Entgelt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bis zum Beginn der Kurzarbeit addiert. Als Beitragsgrundlage<br />
für die Folgemonate gilt das im Monat vor Beginn der Kurzarbeit erzielte beitragspflichtige<br />
Entgelt. Wenn die Beschäftigung im Monat des Beginns der Kurzarbeit begonnen hat, ist das gebührende<br />
Entgelt vor Beginn der Kurzarbeit auf einen vollen Beitragszeitraum aufzurechnen.<br />
Unbezahlter Urlaub<br />
Während eines bis zu maximal einem Monat dauernden unbezahlten Urlaubes besteht die Pflichtversicherung<br />
weiter.<br />
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nicht beendet<br />
wird.<br />
Wird der unbezahlte Urlaub jedoch für länger als einen Monat vereinbart, oder wird die Beschäftigung<br />
nach Ablauf dieses Monates nicht fortgesetzt, so ist die Abmeldung mit dem Tag vor Beginn des unbezahlten<br />
Urlaubes zu erstatten.<br />
Als allgemeine Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub gilt der Betrag, der auf jenen Zeitabschnitt<br />
entfällt, der<br />
unmittelbar vor dem Urlaub liegt und<br />
in seiner Länge der Urlaubsdauer entspricht.<br />
Während eines derartigen Urlaubes ohne Entgeltzahlung hat die/der Versicherte<br />
- die Sozialversicherungsbeiträge (KV, UV, PV und AV) und<br />
- den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW)<br />
zur Gänze selbst zu tragen.<br />
14