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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Bildung der Beitragsgrundlage<br />

Beispiel zur Günstigkeitsregelung<br />

Angaben:<br />

Lehrlingsentschädigung bis 30.9.2009: € 800,--<br />

Gehalt ab 1.10.2009: € 1.200,--<br />

Gehalt ab 1.4.<strong>2010</strong>: € 1.400,--<br />

Gehalt ab 1.11.<strong>2010</strong>: € 1.600,--<br />

Kurzarbeit: 1.10.2009 bis 31.3.<strong>2010</strong><br />

Verlängerte Kurzarbeit: 1.4.<strong>2010</strong> bis 30.9.<strong>2010</strong><br />

Neuerlich verlängerte Kurzarbeit: 1.10.<strong>2010</strong> bis 31.3.2011<br />

Lösung:<br />

Beitragsgrundlage für Kurzarbeit vom 1.10.2009 bis 31.3.<strong>2010</strong>: € 1.200,--<br />

Beitragsgrundlage für verlängerte Kurzarbeit vom 1.4.<strong>2010</strong> bis 30.9.<strong>2010</strong>: € 1.400,--<br />

Beitragsgrundlage für verlängerte Kurzarbeit vom 1.10.<strong>2010</strong> bis 31.3.2011: € 1.400,-- (die Erhöhung<br />

des Gehalts auf € 1.600,-- erfolgt erst mit 1.11.<strong>2010</strong>)<br />

Beiträge<br />

Von der so ermittelten Beitragsgrundlage sind sowohl die Beiträge zur Krankenversicherung, Unfallversicherung,<br />

Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung als auch (mit Ausnahme des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages)<br />

die sonstigen Beiträge und Umlagen (AK, LK, WF, IE, NB) sowie der Beitrag<br />

zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) zu entrichten.<br />

Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW) ist dagegen vom Arbeitsverdienst (tatsächliches Entgelt<br />

während der Kurzarbeit plus Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsunterstützung) zu berechnen.<br />

Sonderzahlungen<br />

Sonderzahlungen sind ungeschmälert nach jener Berechnungsbasis auszubezahlen, die vor Einführung<br />

der Kurzarbeit gegolten hat. Die Sozialversicherungsbeiträge sind hiervon zu entrichten.<br />

Untermonatiger Beginn der Kurzarbeit<br />

Zwecks Ermittlung der Beitragsgrundlage wird in diesen Fällen das Entgelt des Vormonates durch 30<br />

dividiert und mit der Anzahl der Tage ab Eintritt der Kurzarbeit multipliziert. Danach wird das beitragspflichtige<br />

Entgelt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bis zum Beginn der Kurzarbeit addiert. Als Beitragsgrundlage<br />

für die Folgemonate gilt das im Monat vor Beginn der Kurzarbeit erzielte beitragspflichtige<br />

Entgelt. Wenn die Beschäftigung im Monat des Beginns der Kurzarbeit begonnen hat, ist das gebührende<br />

Entgelt vor Beginn der Kurzarbeit auf einen vollen Beitragszeitraum aufzurechnen.<br />

Unbezahlter Urlaub<br />

Während eines bis zu maximal einem Monat dauernden unbezahlten Urlaubes besteht die Pflichtversicherung<br />

weiter.<br />

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nicht beendet<br />

wird.<br />

Wird der unbezahlte Urlaub jedoch für länger als einen Monat vereinbart, oder wird die Beschäftigung<br />

nach Ablauf dieses Monates nicht fortgesetzt, so ist die Abmeldung mit dem Tag vor Beginn des unbezahlten<br />

Urlaubes zu erstatten.<br />

Als allgemeine Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub gilt der Betrag, der auf jenen Zeitabschnitt<br />

entfällt, der<br />

unmittelbar vor dem Urlaub liegt und<br />

in seiner Länge der Urlaubsdauer entspricht.<br />

Während eines derartigen Urlaubes ohne Entgeltzahlung hat die/der Versicherte<br />

- die Sozialversicherungsbeiträge (KV, UV, PV und AV) und<br />

- den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW)<br />

zur Gänze selbst zu tragen.<br />

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