Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Versichertengruppe - Besonderheiten<br />
N24u<br />
L14u<br />
M24u<br />
Angestelltentätigkeit<br />
freier Dienstnehmer mit Arbeitertätigkeit<br />
freier Dienstnehmer mit Angestelltentätigkeit<br />
Dienstgeberabgabe - für die Beitragsgruppen N14u/N24u/L14u/M24u<br />
Zur Ermittlung, ob die Dienstgeberabgabe zu entrichten ist, ist auch die Summe der monatlichen allgemeinen<br />
Beitragsgrundlagen der in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u gemeldeten Versicherten<br />
heranzuziehen.<br />
Versicherte in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u sind – wenn die Dienstgeberabgabe zu<br />
entrichten ist – in der Verrechnungsgruppe N74 mit dem Beitragssatz von 16,4 % abzurechnen.<br />
Treffen die Voraussetzungen für die Dienstgeberabgabe nicht zu, sind für die Abrechnung der Beiträge für<br />
geringfügig beschäftigte Personen in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u die Summen der<br />
allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungsgrundlagen der jeweiligen Beitragsgruppe anzuführen<br />
– als Prozentsatz setzen sie in diesem Falle 0,0 % und als Beitrag € 0,00 ein (siehe Beispiel).<br />
Beispiel:<br />
Geringfügig beschäftigter Arbeiter<br />
Geburtsdatum: 1. Juli 1949<br />
Anmeldung per 1. Dez. 2003<br />
Beitragsgruppe N14<br />
1. 1. 10 – 30. 6. 10 Lohn monatlich € 100,-<br />
Urlaubsgeld 06. 10 € 100,-<br />
1. 7. 10 – 31. 12. 10 Lohn monatlich € 200,-<br />
Weihnachtsgeld 12. 10 € 200,-<br />
Änderungsmeldung durch den Dienstgeber N14u ab 1. 7. 10<br />
Beitragsverrechnung durch den Dienstgeber (Selbstabrechner)<br />
Beitragsnachweisung 12.10<br />
Beitragsgruppe<br />
Summe der allgemeinen<br />
Beitragsgrundlagen<br />
Summe der<br />
Sonderzahlungen<br />
Gesamtsumme je<br />
Beitragsgruppe<br />
Prozentsatz<br />
Gesamtbeiträge<br />
(Dienstgeber- u. Versichertenbeiträge)<br />
N14 600,- 100,- 700,- 1,4% 9,80<br />
N14u 1.200,- 200,- 1.400,- 0,0% 0,00<br />
Lohnzettel SV (BGN) durch den Dienstgeber<br />
Beitragszeitraum 01. – 12.10<br />
Allgemeine Beitragsgrundlage €1.800,-<br />
Beitragsgrundlage Sonderzahlungen € 300,-<br />
Lohnzettel SV<br />
Der Lohnzettel SV (Beitragsgrundlagennachweis) umfasst die gesamte Zeit der Pflichtversicherung in der<br />
Unfallversicherung sowie die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen und die Summe der Sonderzahlungsgrundlagen<br />
(inklusive der beitragsfreien UV-Zeit und der beitragsfreien UV-Beitragsgrundlagen). Ggf.<br />
sind auch die Daten betreffend die Betriebliche Vorsorge zu melden.<br />
Beitragszeitraum<br />
Als Beitragszeitraum gilt das Kalenderjahr. Die Beiträge (Unfallversicherungsbeitrag bzw. Dienstgeberabgabe)<br />
sind erst mit Ablauf des Kalenderjahres fällig und so zu entrichten, dass sie bis spätestens 15. Jänner<br />
des folgenden Kalenderjahres bei der Kasse einlangen. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch<br />
innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Die<br />
Beiträge können auch monatlich abgerechnet werden. Die entsprechenden Vereinbarungen sind mit dem<br />
Versicherungsträger zu treffen.<br />
Auswirkungen für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer<br />
Erzielt eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer (freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer) Entgelte aus verschiedenen<br />
Beschäftigungsverhältnissen, werden diese im jeweiligen Kalendermonat zusammengerechnet.<br />
Ergibt sich dabei, dass der Betrag der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, so gilt diese Person für<br />
sich nicht mehr als geringfügig beschäftigt und unterliegt der Vollversicherung (Schutz auch in der Krankenund<br />
Pensionsversicherung). Die Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (inklusive<br />
allfälliger Kammerumlage) werden der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer (freien Dienstnehmerin/freien<br />
Dienstnehmer) vom Krankenversicherungsträger einmal jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.<br />
Entgelte der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers (freien Dienstnehmerin/freien Dienstnehmers) aus einer<br />
geringfügigen Beschäftigung bei gleichzeitigem Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, Karenzgeldbezug,<br />
Pensionsbezug sowie Bezügen nach dem B-KUVG werden nicht zusammengerechnet.<br />
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