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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Versichertengruppen - Besonderheiten<br />

Meldungen<br />

Die Inanspruchnahme und die Änderung (bzw. Verlängerung) einer Familienhospizkarenz wie auch die<br />

Höhe des Entgeltes vor und während einer Familienhospizkarenz sind dem zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

zu melden. Für die Meldung der Familienhospizkarenz sind eigene Meldeformulare<br />

aufgelegt, die wir Ihnen bei Bedarf zur Verfügung stellen (siehe Seite 92). Bei der elektronischen Datenfernübertragung<br />

stehen Ihnen die entsprechenden Datensätze zur Verfügung.<br />

4. FerialarbeiterInnen und Ferialangestellte<br />

Zunächst sind die Gruppe der FerialarbeiterInnen bzw. Ferialangestellten und jene der FerialpraktikantInnen<br />

zu unterscheiden. An die jeweilige Gruppe knüpfen sich unterschiedliche Rechtsfolgen.<br />

FerialarbeiterInnen und Ferialangestellte<br />

Wenn SchülerInnen und Studierende in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt<br />

werden, unterliegen sie als DienstnehmerInnen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG.<br />

Die DienstnehmerInnen kennzeichnenden Merkmale liegen vor, wenn die beschäftigte Person an Arbeitszeit,<br />

Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten (Weisungen) gebunden ist. Hier sind folgende Punkte zu beachten:<br />

- Es gelten die lohngestaltenden (kollektivvertraglichen) Vorschriften.<br />

- Die Sozialversicherungsbeiträge sind zumindest vom gebührenden Entgelt (auch von Sonderzahlungen)<br />

zu entrichten.<br />

- Wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Monat dauert, sind von der Dienstgeberin/vom<br />

Dienstgeber Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) zu leisten.<br />

- Die Beitragsabrechnung erfolgt in der Beitragsgruppe A1 oder D1, je nachdem, welche Tätigkeit<br />

ausgeübt wird. Liegt nur eine geringfügige Beschäftigung vor, ist die Beitragsgruppe N14 oder N24<br />

anzuwenden.<br />

FerialarbeiterInnen und Ferialangestellte sind auf den Meldungen als solche zu kennzeichnen und innerhalb<br />

der Meldefristen beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.<br />

FerialpraktikantInnen (PflichtpraktikantInnen)<br />

Die für FerialpraktikantInnen normierte Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG wurde durch das<br />

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 (SVÄG 2005) rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2005<br />

aufgehoben. „Echte“ FerialpraktikantInnen sind daher nicht mehr zur Pflichtversicherung anzumelden.<br />

Damit jemand als „echte“ Ferialpraktikatin/"echter" Ferialpraktikant qualifiziert werden kann, müssen folgende<br />

Kriterien erfüllt sein:<br />

keine (persönliche) Arbeitsverpflichtung, keine Weisungsgebundenheit, keine<br />

Kontrollunterworfenheit, keine Einbindung in die Betriebsorganisation, etc.<br />

es darf keine Lohnsteuerpflicht gegeben sein<br />

weder Geldleistungen (auch kein "Taschengeld") noch Sachleistungen von der Dienstgeberin/dem<br />

Dienstgeber<br />

die FerialpraktikantInnen müssen SchülerInnen oder Studierende sein, die eine im Rahmen des<br />

Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten<br />

es muss sich bei den FerialpraktikanteInnen nachweislich um SchülerInnen oder Studierende einer<br />

bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden<br />

im Mittelpunkt der Tätigkeit muss der Lern- und Ausbildungszweck (nicht die Arbeitsleistung) stehen<br />

FerialpraktikantInnen haben während ihrer Tätigkeit – ohne Beitragsleistung der Dienstgeberin/des Dienstgebers<br />

– einen Unfallversicherungsschutz.<br />

Ein Praktikum kann nicht nur während der Ferienzeit (als "Ferialpraktikum"), sondern während des ganzen<br />

Jahres absolviert werden, allerdings kann sich die Dauer nur nach einer einschlägigen Ausbildungsvorschrift<br />

richten.<br />

Wichtig:<br />

Beachten Sie bitte, dass es sich nachweislich um SchülerInnen oder Studierende einer bestimmten<br />

Fachrichtung handeln muss und sie im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung<br />

verwendet werden müssen. Nachweise über die Ausbildungserfordernisse sind sorgfältig<br />

aufzubewahren.<br />

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