Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Versichertengruppen - Besonderheiten<br />
Meldungen<br />
Die Inanspruchnahme und die Änderung (bzw. Verlängerung) einer Familienhospizkarenz wie auch die<br />
Höhe des Entgeltes vor und während einer Familienhospizkarenz sind dem zuständigen Krankenversicherungsträger<br />
zu melden. Für die Meldung der Familienhospizkarenz sind eigene Meldeformulare<br />
aufgelegt, die wir Ihnen bei Bedarf zur Verfügung stellen (siehe Seite 92). Bei der elektronischen Datenfernübertragung<br />
stehen Ihnen die entsprechenden Datensätze zur Verfügung.<br />
4. FerialarbeiterInnen und Ferialangestellte<br />
Zunächst sind die Gruppe der FerialarbeiterInnen bzw. Ferialangestellten und jene der FerialpraktikantInnen<br />
zu unterscheiden. An die jeweilige Gruppe knüpfen sich unterschiedliche Rechtsfolgen.<br />
FerialarbeiterInnen und Ferialangestellte<br />
Wenn SchülerInnen und Studierende in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt<br />
werden, unterliegen sie als DienstnehmerInnen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG.<br />
Die DienstnehmerInnen kennzeichnenden Merkmale liegen vor, wenn die beschäftigte Person an Arbeitszeit,<br />
Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten (Weisungen) gebunden ist. Hier sind folgende Punkte zu beachten:<br />
- Es gelten die lohngestaltenden (kollektivvertraglichen) Vorschriften.<br />
- Die Sozialversicherungsbeiträge sind zumindest vom gebührenden Entgelt (auch von Sonderzahlungen)<br />
zu entrichten.<br />
- Wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Monat dauert, sind von der Dienstgeberin/vom<br />
Dienstgeber Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) zu leisten.<br />
- Die Beitragsabrechnung erfolgt in der Beitragsgruppe A1 oder D1, je nachdem, welche Tätigkeit<br />
ausgeübt wird. Liegt nur eine geringfügige Beschäftigung vor, ist die Beitragsgruppe N14 oder N24<br />
anzuwenden.<br />
FerialarbeiterInnen und Ferialangestellte sind auf den Meldungen als solche zu kennzeichnen und innerhalb<br />
der Meldefristen beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.<br />
FerialpraktikantInnen (PflichtpraktikantInnen)<br />
Die für FerialpraktikantInnen normierte Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG wurde durch das<br />
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 (SVÄG 2005) rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2005<br />
aufgehoben. „Echte“ FerialpraktikantInnen sind daher nicht mehr zur Pflichtversicherung anzumelden.<br />
Damit jemand als „echte“ Ferialpraktikatin/"echter" Ferialpraktikant qualifiziert werden kann, müssen folgende<br />
Kriterien erfüllt sein:<br />
keine (persönliche) Arbeitsverpflichtung, keine Weisungsgebundenheit, keine<br />
Kontrollunterworfenheit, keine Einbindung in die Betriebsorganisation, etc.<br />
es darf keine Lohnsteuerpflicht gegeben sein<br />
weder Geldleistungen (auch kein "Taschengeld") noch Sachleistungen von der Dienstgeberin/dem<br />
Dienstgeber<br />
die FerialpraktikantInnen müssen SchülerInnen oder Studierende sein, die eine im Rahmen des<br />
Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten<br />
es muss sich bei den FerialpraktikanteInnen nachweislich um SchülerInnen oder Studierende einer<br />
bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden<br />
im Mittelpunkt der Tätigkeit muss der Lern- und Ausbildungszweck (nicht die Arbeitsleistung) stehen<br />
FerialpraktikantInnen haben während ihrer Tätigkeit – ohne Beitragsleistung der Dienstgeberin/des Dienstgebers<br />
– einen Unfallversicherungsschutz.<br />
Ein Praktikum kann nicht nur während der Ferienzeit (als "Ferialpraktikum"), sondern während des ganzen<br />
Jahres absolviert werden, allerdings kann sich die Dauer nur nach einer einschlägigen Ausbildungsvorschrift<br />
richten.<br />
Wichtig:<br />
Beachten Sie bitte, dass es sich nachweislich um SchülerInnen oder Studierende einer bestimmten<br />
Fachrichtung handeln muss und sie im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung<br />
verwendet werden müssen. Nachweise über die Ausbildungserfordernisse sind sorgfältig<br />
aufzubewahren.<br />
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