Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Versichertengruppe - Besonderheiten<br />
Sonderregelung für FerialpraktikantInnen im Hotel- und Gastgewerbe:<br />
Für die PraktikantInnen in dieser Branche gelten besondere Regelungen:<br />
- Durch ein Ferialpraktikum wird regelmäßig ein Dienstverhältnis begründet.<br />
- Bei einem Pflichtpraktikum ist ein Volontariat ausgeschlossen.<br />
- Es ist der Kollektivvertrag anzuwenden; FerialpraktikantInnen haben Anspruch auf ein Entgelt in der<br />
Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende<br />
Lehrjahr.<br />
- Diese FerialpraktikantInnen sind DienstnehmerInnen und deshalb in der Beitragsgruppe A1 oder D1<br />
abzurechnen.<br />
Ausländische FerialpraktikantInnen<br />
PraktikantInnen aus EU-Mitgliedstaaten<br />
Jene Personen aus EU-Mitgliedstaaten, die hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem Heimatland als<br />
FerialpraktikantInnen anerkannt wären und ausbildungskonform beschäftigt werden, sind sozialversicherungsrechtlich<br />
als FerialpraktikantInnen zu betrachten und nicht zur Pflichtversicherung zu melden (Ausnahme:<br />
Ferialpraxis im Hotel- und Gastgewerbe, siehe Sonderregelung).<br />
Liegt auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse keine Tätigkeit als FerialpraktikantIn vor, so ist die Eigenschaft<br />
als DienstnehmerIn gemäß § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen. In diesem Fall gelten die lohngestaltenden<br />
(kollektivvertraglichen) Vorschriften.<br />
Die Einstufung ist entsprechend der ausgeübten Tätigkeit vorzunehmen.<br />
PraktikantInnen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten<br />
SchülerInnen und Studierende mit Pflichtpraktikum aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind in allen Bereichen als<br />
DienstnehmerIn gemäß dem ASVG versicherungspflichtig.<br />
Beitragsgrundlage ist das nach dem Kollektivvertrag entsprechend der ausgeübten Tätigkeit gebührende<br />
Entgelt. Ist kein Kollektivvertrag anwendbar, gilt zumindest das angemessene, in verwandten Wirtschaftszweigen<br />
ortsübliche Entgelt.<br />
5. Freier Dienstvertrag<br />
Freier Dienstvertrag (§ 4 Abs. 4 ASVG)<br />
Ein sozialversicherungspflichtiger freier Dienstvertrag wird durch folgende Merkmale gekennzeichnet:<br />
- Verpflichtung zur Dienstleistung für einen Dienstgeber, wobei die Tätigkeit im Wesentlichen persönlich<br />
erbracht werden muss,<br />
- durch eine jederzeitige Vertretungsmöglichkeit wird die Versicherungspflicht als freie Dienstnehmerin/freier<br />
Dienstnehmer nicht ausgeschlossen, wenn der Vertrag im Wesentlichen persönlich erfüllt wird,<br />
- Möglichkeit, den Arbeitsablauf selbst zu regeln und gegebenenfalls den Beschäftigungsort sowie die<br />
Arbeitszeit selbst zu bestimmen,<br />
- Erfüllung des Vertrages im Wesentlichen mit den Betriebsmitteln der Dienstgeberin/des Dienstgebers,<br />
- Vertragsdauer: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit,<br />
- Entgeltbezug aus dieser Tätigkeit<br />
Entscheidend ist dabei, dass nicht von vornherein eine einzelne Leistung geschuldet wird, deren Durchführung<br />
- wie lange dies auch immer dauern mag - die Pflicht des Schuldners abschließend erfüllt (= Werkvertrag),<br />
sondern dass Dienste einer mehr oder weniger bestimmten Art für eine von vornherein befristete oder aber für<br />
eine unbestimmte Dauer geschuldet werden (= Dienstvertrag).<br />
Beim freien Dienstvertrag wird daher ein Wirken (Dauerschuldverhältnis) und nicht ein Werk geschuldet. Der<br />
freie Dienstnehmer schuldet ein Bemühen und nicht ausschließlich einen Erfolg.<br />
Dienstleistungen können Arbeiten, Verrichtungen, Tätigkeiten jedweder Art sein, unabhängig davon, ob die<br />
Tätigkeit erlaubterweise erfolgt. Es muss eine vertragliche Verpflichtung vorliegen. Diese kann auf Grund eines<br />
schriftlichen oder mündlichen Vertrages oder durch konkludente Handlung zu Stande kommen.<br />
Beginn und Ende der Pflichtversicherung<br />
Beginn: mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit<br />
Ende: mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch<br />
auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen,<br />
so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.<br />
Meldepflicht und Meldefristen für den Dienstgeber<br />
Für diesen Personenkreis gelten die selben Regelungen wie für alle anderen DienstnehmerInnen auch.<br />
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