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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Versichertengruppe - Besonderheiten<br />

Sonderregelung für FerialpraktikantInnen im Hotel- und Gastgewerbe:<br />

Für die PraktikantInnen in dieser Branche gelten besondere Regelungen:<br />

- Durch ein Ferialpraktikum wird regelmäßig ein Dienstverhältnis begründet.<br />

- Bei einem Pflichtpraktikum ist ein Volontariat ausgeschlossen.<br />

- Es ist der Kollektivvertrag anzuwenden; FerialpraktikantInnen haben Anspruch auf ein Entgelt in der<br />

Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende<br />

Lehrjahr.<br />

- Diese FerialpraktikantInnen sind DienstnehmerInnen und deshalb in der Beitragsgruppe A1 oder D1<br />

abzurechnen.<br />

Ausländische FerialpraktikantInnen<br />

PraktikantInnen aus EU-Mitgliedstaaten<br />

Jene Personen aus EU-Mitgliedstaaten, die hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem Heimatland als<br />

FerialpraktikantInnen anerkannt wären und ausbildungskonform beschäftigt werden, sind sozialversicherungsrechtlich<br />

als FerialpraktikantInnen zu betrachten und nicht zur Pflichtversicherung zu melden (Ausnahme:<br />

Ferialpraxis im Hotel- und Gastgewerbe, siehe Sonderregelung).<br />

Liegt auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse keine Tätigkeit als FerialpraktikantIn vor, so ist die Eigenschaft<br />

als DienstnehmerIn gemäß § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen. In diesem Fall gelten die lohngestaltenden<br />

(kollektivvertraglichen) Vorschriften.<br />

Die Einstufung ist entsprechend der ausgeübten Tätigkeit vorzunehmen.<br />

PraktikantInnen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten<br />

SchülerInnen und Studierende mit Pflichtpraktikum aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind in allen Bereichen als<br />

DienstnehmerIn gemäß dem ASVG versicherungspflichtig.<br />

Beitragsgrundlage ist das nach dem Kollektivvertrag entsprechend der ausgeübten Tätigkeit gebührende<br />

Entgelt. Ist kein Kollektivvertrag anwendbar, gilt zumindest das angemessene, in verwandten Wirtschaftszweigen<br />

ortsübliche Entgelt.<br />

5. Freier Dienstvertrag<br />

Freier Dienstvertrag (§ 4 Abs. 4 ASVG)<br />

Ein sozialversicherungspflichtiger freier Dienstvertrag wird durch folgende Merkmale gekennzeichnet:<br />

- Verpflichtung zur Dienstleistung für einen Dienstgeber, wobei die Tätigkeit im Wesentlichen persönlich<br />

erbracht werden muss,<br />

- durch eine jederzeitige Vertretungsmöglichkeit wird die Versicherungspflicht als freie Dienstnehmerin/freier<br />

Dienstnehmer nicht ausgeschlossen, wenn der Vertrag im Wesentlichen persönlich erfüllt wird,<br />

- Möglichkeit, den Arbeitsablauf selbst zu regeln und gegebenenfalls den Beschäftigungsort sowie die<br />

Arbeitszeit selbst zu bestimmen,<br />

- Erfüllung des Vertrages im Wesentlichen mit den Betriebsmitteln der Dienstgeberin/des Dienstgebers,<br />

- Vertragsdauer: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit,<br />

- Entgeltbezug aus dieser Tätigkeit<br />

Entscheidend ist dabei, dass nicht von vornherein eine einzelne Leistung geschuldet wird, deren Durchführung<br />

- wie lange dies auch immer dauern mag - die Pflicht des Schuldners abschließend erfüllt (= Werkvertrag),<br />

sondern dass Dienste einer mehr oder weniger bestimmten Art für eine von vornherein befristete oder aber für<br />

eine unbestimmte Dauer geschuldet werden (= Dienstvertrag).<br />

Beim freien Dienstvertrag wird daher ein Wirken (Dauerschuldverhältnis) und nicht ein Werk geschuldet. Der<br />

freie Dienstnehmer schuldet ein Bemühen und nicht ausschließlich einen Erfolg.<br />

Dienstleistungen können Arbeiten, Verrichtungen, Tätigkeiten jedweder Art sein, unabhängig davon, ob die<br />

Tätigkeit erlaubterweise erfolgt. Es muss eine vertragliche Verpflichtung vorliegen. Diese kann auf Grund eines<br />

schriftlichen oder mündlichen Vertrages oder durch konkludente Handlung zu Stande kommen.<br />

Beginn und Ende der Pflichtversicherung<br />

Beginn: mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit<br />

Ende: mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch<br />

auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen,<br />

so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.<br />

Meldepflicht und Meldefristen für den Dienstgeber<br />

Für diesen Personenkreis gelten die selben Regelungen wie für alle anderen DienstnehmerInnen auch.<br />

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