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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Versichertengruppen - Besonderheiten<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

Für diese Versichertengruppe gelten die Bestimmungen über die Geringfügigkeit einer Beschäftigung, die<br />

Dienstgeberabgabe und Auswirkung bei mehreren gleichzeitig ausgeübten, geringfügigen Tätigkeiten wie für<br />

DienstnehmerInnen.<br />

Werden die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten, entsteht wie bei den Dienstnehmern eine Teilversicherung<br />

in der Unfallversicherung.<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

GKK des Ortes der Beschäftigung ist zuständig. Ist ein Beschäftigungsort nicht vorhanden, gilt der Wohnsitz<br />

als Beschäftigungsort.<br />

Beitragsgrundlage<br />

Als Beitragsgrundlage gilt das im Kalendermonat gebührende Entgelt gemäß § 49 ASVG. Wird allerdings der<br />

Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat vereinbart, ist das Honorar auf die Dauer<br />

der Pflichtversicherung umzulegen (Durchschnittsbetrachtung). Dies bedeutet, dass monatlich eine Beitragsnachweisung<br />

mit der errechneten (durchschnittlichen) Beitragsgrundlage zu erstatten ist.<br />

Die nicht beitragspflichtigen Entgeltbestandteile sind auf den Seiten 15 bis 19 angeführt und gelten auch für<br />

diese Versicherungsverhältnisse.<br />

Aufwandsersätze sind allerdings nur dann beitragsfrei zu berücksichtigen, wenn sie der Dienstgeberin/dem<br />

Dienstgeber von der freien Dienstnehmerin/vom freien Dienstnehmer gesondert in Rechnung<br />

gestellt werden. Pauschalierte Aufwandsersätze sind beitragspflichtig.<br />

Höchstbeitragsgrundlage<br />

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt<br />

1. wenn keine Sonderzahlungen bezogen werden, das 35fache<br />

(<strong>2010</strong>: € 4.795,--)<br />

2. sonst das 30fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage<br />

(<strong>2010</strong> € 4.110,-- und für Sonderzahlungen jährlich € 8.220,--)<br />

Liegt kein voller Kalendermonat vor, ist pro SV-relevantem Tag ein 30stel der unter Pkt. 1. bzw. 2. angeführten<br />

Höchstbeitragsgrundlage zu rechnen.<br />

Beitragssätze<br />

Freie/r Dienstnehmer/in: 17,12 %<br />

DienstgeberIn: 20,73 %<br />

Sonstige Beiträge und Umlagen<br />

Mit 01.01.2008 wurden freie DienstnehmerInnen iSd § 4 Abs. 4 ASVG den ArbeitnehmerInnen für die Bereiche<br />

der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung gleichgestellt. Somit sind ab 1.1.2008<br />

für freie DienstnehmerInnen auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und der IE an den zuständigen<br />

Träger der Krankenversicherung abzuführen.<br />

Freie DienstnehmerInnen wurden mit 1.1.2008 auch in die Betriebliche Mitarbeitervorsorge einbezogen<br />

(das BMVG wurde mit 01.01.2008 zum BMSVG – Betriebliches Mitarbeiter- und<br />

Selbständigenvorsorgegesetz) und bei der Zukunftsvorsorge den ArbeitnehmerInnenn gleichgestellt. Nur<br />

jene Bestimmungen des BMSVG, die direkt auf arbeitsrechtliche Regelungsinhalte abstellen sind von der<br />

Anwendung auf freie DienstnehmerInnen ausgenommen.<br />

Die Kammerumlage ist ab 1.1.2008 zu entrichten. In Niederösterreich, Steiermark und Kärnten sind Arbeiter<br />

und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft der Landarbeiterkammer zugehörig und daher ist die LK zu<br />

entrichten. Der Wohnbauförderungsbeitrag ist für freie DienstnehmerInnen weiterhin nicht zu entrichten.<br />

Beitragsgruppen<br />

Für die freien DienstnehmerInnen sind folgende Beitragsgruppen zu verwenden:<br />

L1r = vollversicherte freie DienstnehmerInnen, die dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig sind<br />

L2ru =<br />

70<br />

freie DienstnehmerInnen, die dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig sind und das 58. Lebensjahr<br />

vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalendermonates von BGR L1r auf BGR L2ru<br />

L2r = für freie Dienstnehmerinnen, die dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig sind und nach Vollendung<br />

des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – ab<br />

Beginn des folgenden Kalendermonates von BGR L2ru auf L2r<br />

L4ru = freie DienstnehmerInnen, die dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig sind und das 60. Lebensjahr<br />

vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalendermonates von BGR L2r auf BGR L4ru<br />

M1r = vollversicherte freie Dienstnehmer, die dem Zweig der PV der Angestellten zugehörig sind

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