Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Versichertengruppen - Besonderheiten<br />
Geringfügigkeitsgrenze<br />
Für diese Versichertengruppe gelten die Bestimmungen über die Geringfügigkeit einer Beschäftigung, die<br />
Dienstgeberabgabe und Auswirkung bei mehreren gleichzeitig ausgeübten, geringfügigen Tätigkeiten wie für<br />
DienstnehmerInnen.<br />
Werden die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten, entsteht wie bei den Dienstnehmern eine Teilversicherung<br />
in der Unfallversicherung.<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
GKK des Ortes der Beschäftigung ist zuständig. Ist ein Beschäftigungsort nicht vorhanden, gilt der Wohnsitz<br />
als Beschäftigungsort.<br />
Beitragsgrundlage<br />
Als Beitragsgrundlage gilt das im Kalendermonat gebührende Entgelt gemäß § 49 ASVG. Wird allerdings der<br />
Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat vereinbart, ist das Honorar auf die Dauer<br />
der Pflichtversicherung umzulegen (Durchschnittsbetrachtung). Dies bedeutet, dass monatlich eine Beitragsnachweisung<br />
mit der errechneten (durchschnittlichen) Beitragsgrundlage zu erstatten ist.<br />
Die nicht beitragspflichtigen Entgeltbestandteile sind auf den Seiten 15 bis 19 angeführt und gelten auch für<br />
diese Versicherungsverhältnisse.<br />
Aufwandsersätze sind allerdings nur dann beitragsfrei zu berücksichtigen, wenn sie der Dienstgeberin/dem<br />
Dienstgeber von der freien Dienstnehmerin/vom freien Dienstnehmer gesondert in Rechnung<br />
gestellt werden. Pauschalierte Aufwandsersätze sind beitragspflichtig.<br />
Höchstbeitragsgrundlage<br />
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt<br />
1. wenn keine Sonderzahlungen bezogen werden, das 35fache<br />
(<strong>2010</strong>: € 4.795,--)<br />
2. sonst das 30fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage<br />
(<strong>2010</strong> € 4.110,-- und für Sonderzahlungen jährlich € 8.220,--)<br />
Liegt kein voller Kalendermonat vor, ist pro SV-relevantem Tag ein 30stel der unter Pkt. 1. bzw. 2. angeführten<br />
Höchstbeitragsgrundlage zu rechnen.<br />
Beitragssätze<br />
Freie/r Dienstnehmer/in: 17,12 %<br />
DienstgeberIn: 20,73 %<br />
Sonstige Beiträge und Umlagen<br />
Mit 01.01.2008 wurden freie DienstnehmerInnen iSd § 4 Abs. 4 ASVG den ArbeitnehmerInnen für die Bereiche<br />
der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung gleichgestellt. Somit sind ab 1.1.2008<br />
für freie DienstnehmerInnen auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und der IE an den zuständigen<br />
Träger der Krankenversicherung abzuführen.<br />
Freie DienstnehmerInnen wurden mit 1.1.2008 auch in die Betriebliche Mitarbeitervorsorge einbezogen<br />
(das BMVG wurde mit 01.01.2008 zum BMSVG – Betriebliches Mitarbeiter- und<br />
Selbständigenvorsorgegesetz) und bei der Zukunftsvorsorge den ArbeitnehmerInnenn gleichgestellt. Nur<br />
jene Bestimmungen des BMSVG, die direkt auf arbeitsrechtliche Regelungsinhalte abstellen sind von der<br />
Anwendung auf freie DienstnehmerInnen ausgenommen.<br />
Die Kammerumlage ist ab 1.1.2008 zu entrichten. In Niederösterreich, Steiermark und Kärnten sind Arbeiter<br />
und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft der Landarbeiterkammer zugehörig und daher ist die LK zu<br />
entrichten. Der Wohnbauförderungsbeitrag ist für freie DienstnehmerInnen weiterhin nicht zu entrichten.<br />
Beitragsgruppen<br />
Für die freien DienstnehmerInnen sind folgende Beitragsgruppen zu verwenden:<br />
L1r = vollversicherte freie DienstnehmerInnen, die dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig sind<br />
L2ru =<br />
70<br />
freie DienstnehmerInnen, die dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig sind und das 58. Lebensjahr<br />
vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalendermonates von BGR L1r auf BGR L2ru<br />
L2r = für freie Dienstnehmerinnen, die dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig sind und nach Vollendung<br />
des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – ab<br />
Beginn des folgenden Kalendermonates von BGR L2ru auf L2r<br />
L4ru = freie DienstnehmerInnen, die dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig sind und das 60. Lebensjahr<br />
vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalendermonates von BGR L2r auf BGR L4ru<br />
M1r = vollversicherte freie Dienstnehmer, die dem Zweig der PV der Angestellten zugehörig sind