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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Versichertengruppen - Besonderheiten<br />

8. Lehrlinge<br />

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Lehrling zur Sozialversicherung angemeldet wird, dessen<br />

tatsächliche Lehrzeit durch die Anrechnung bestimmter Ausbildungszeiten wie Schulzeiten oder einer<br />

Vorlehre verkürzt ist. Für die Meldung und Abrechnung der Beiträge ist die bei einem Dienstgeber tatsächlich<br />

zu absolvierende Lehrzeit maßgeblich.<br />

Krankenversicherungsbeitrag<br />

- Für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit ist jedenfalls kein Krankenversicherungsbeitrag<br />

abzuführen (weder Dienstgeber- noch Lehrlingsanteil).<br />

- Sofern die Lehrzeit zwei Jahre übersteigt, ist nach Ablauf der zwei beitragsfreien Jahre der gesamte<br />

Krankenversicherungsbeitrag abzuführen (Dienstgeber- und Lehrlingsanteil).<br />

Unfallversicherungsbeitrag<br />

- Der Unfallversicherungsbeitrag entfällt für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses.<br />

Für Zeiten, für die kein Kranken- bzw. Unfallversicherungsbeitrag geleistet wird, besteht trotzdem<br />

Versicherungsschutz!<br />

Arbeitslosenversicherungspflicht<br />

Der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen Lehrlinge im letzten Jahr der vorgeschriebenen oder<br />

vereinbarten Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung<br />

mindestens in der Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben.<br />

IESG-Zuschlag<br />

Für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses entfällt der IESG-Zuschlag.<br />

Die anzuwendenden Beitragsgruppen sowie regionalen Sonderbestimmungen sind der Aufstellung auf Seite<br />

33 - 34 zu entnehmen.<br />

Beispiel zu verkürzter Lehre<br />

Für die Ermittlung der korrekten Beitragsgruppe ist die bei einem Dienstgeber tatsächlich zu absolvierende<br />

Lehrzeit maßgeblich.<br />

Arbeiterlehrling, Dauer der Lehrzeit laut Lehrberufsliste 3 Jahre,<br />

Beginn der Lehrzeit: 1.5.<strong>2010</strong>, Ende der (verkürzten) Lehrzeit: 30.4.2012<br />

Lösung:<br />

Anzuwendendes Beitragsgruppenschema für zweijährige Lehrzeit<br />

1.5.<strong>2010</strong> bis 30.4.2011: Beitragsgruppe A7y<br />

1.5.2011 bis 30.4.2012: Beitragsgruppe A8y<br />

9. Mehrfache Beschäftigung<br />

Übt die/der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Tätigkeiten aus, so<br />

ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage<br />

zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch für die Sonderzahlungen.<br />

Pensionsversicherung:<br />

Überschreitet in einem Kalenderjahr bei einer Pflichtversicherung bzw. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer<br />

die Pflichtversicherung begründender Beschäftigungen die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung<br />

(einschließlich der Sonderzahlungen) die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die<br />

im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei<br />

sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragsrückerstattung.<br />

Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen, wenn neben der Pflichtversicherung nach<br />

dem ASVG auf Grund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit noch eine oder mehrere Pflichtversicherungen<br />

nach dem GSVG oder BSVG vorliegen und ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden. Die<br />

monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage.<br />

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