Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Versichertengruppen - Besonderheiten<br />
8. Lehrlinge<br />
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Lehrling zur Sozialversicherung angemeldet wird, dessen<br />
tatsächliche Lehrzeit durch die Anrechnung bestimmter Ausbildungszeiten wie Schulzeiten oder einer<br />
Vorlehre verkürzt ist. Für die Meldung und Abrechnung der Beiträge ist die bei einem Dienstgeber tatsächlich<br />
zu absolvierende Lehrzeit maßgeblich.<br />
Krankenversicherungsbeitrag<br />
- Für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit ist jedenfalls kein Krankenversicherungsbeitrag<br />
abzuführen (weder Dienstgeber- noch Lehrlingsanteil).<br />
- Sofern die Lehrzeit zwei Jahre übersteigt, ist nach Ablauf der zwei beitragsfreien Jahre der gesamte<br />
Krankenversicherungsbeitrag abzuführen (Dienstgeber- und Lehrlingsanteil).<br />
Unfallversicherungsbeitrag<br />
- Der Unfallversicherungsbeitrag entfällt für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses.<br />
Für Zeiten, für die kein Kranken- bzw. Unfallversicherungsbeitrag geleistet wird, besteht trotzdem<br />
Versicherungsschutz!<br />
Arbeitslosenversicherungspflicht<br />
Der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen Lehrlinge im letzten Jahr der vorgeschriebenen oder<br />
vereinbarten Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung<br />
mindestens in der Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben.<br />
IESG-Zuschlag<br />
Für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses entfällt der IESG-Zuschlag.<br />
Die anzuwendenden Beitragsgruppen sowie regionalen Sonderbestimmungen sind der Aufstellung auf Seite<br />
33 - 34 zu entnehmen.<br />
Beispiel zu verkürzter Lehre<br />
Für die Ermittlung der korrekten Beitragsgruppe ist die bei einem Dienstgeber tatsächlich zu absolvierende<br />
Lehrzeit maßgeblich.<br />
Arbeiterlehrling, Dauer der Lehrzeit laut Lehrberufsliste 3 Jahre,<br />
Beginn der Lehrzeit: 1.5.<strong>2010</strong>, Ende der (verkürzten) Lehrzeit: 30.4.2012<br />
Lösung:<br />
Anzuwendendes Beitragsgruppenschema für zweijährige Lehrzeit<br />
1.5.<strong>2010</strong> bis 30.4.2011: Beitragsgruppe A7y<br />
1.5.2011 bis 30.4.2012: Beitragsgruppe A8y<br />
9. Mehrfache Beschäftigung<br />
Übt die/der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Tätigkeiten aus, so<br />
ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage<br />
zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch für die Sonderzahlungen.<br />
Pensionsversicherung:<br />
Überschreitet in einem Kalenderjahr bei einer Pflichtversicherung bzw. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer<br />
die Pflichtversicherung begründender Beschäftigungen die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung<br />
(einschließlich der Sonderzahlungen) die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die<br />
im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei<br />
sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragsrückerstattung.<br />
Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen, wenn neben der Pflichtversicherung nach<br />
dem ASVG auf Grund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit noch eine oder mehrere Pflichtversicherungen<br />
nach dem GSVG oder BSVG vorliegen und ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden. Die<br />
monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage.<br />
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