Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Sonstige Bestimmungen<br />
11. Service-Entgelt<br />
Gesetzliche Regelung<br />
Gemäß § 31c Abs. 3 Z 1 ASVG hat der Dienstgeber seit 15. November 2005 für die zu diesem Stichtag<br />
bei ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen und deren Angehörige ein Service- Entgelt<br />
von € 10 einzuheben und an den Krankenversicherungsträger abzuführen.<br />
Betroffene Personen<br />
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag<br />
15. November ein Krankenversicherungsschutz besteht:<br />
Dienstnehmer<br />
freie Dienstnehmer<br />
Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt<br />
bekommen<br />
Lehrlinge<br />
Ehegatten oder Lebensgefährten dieser Personen, die als Angehörige zum Stichtag mitversichert<br />
sind<br />
Bezieher von Urlaubsersatzleistungen gemäß § 10 Urlaubsgesetz sowie Bezieher einer Kündigungsentschädigung<br />
Personen in einem Ausbildungsverhältnis<br />
Die Einhebung des Service-Entgelts wird nur dann möglich sein, wenn dem Dienstgeber die hierfür relevanten<br />
Umstände vom Dienstnehmer bekannt gegeben wurden (z.B. Alleinverdienerabsetzbetrag). Aus<br />
Datenschutzgründen kann der Versicherungsträger an den Dienstgeber keinerlei Auskünfte über Angehörige<br />
erteilen.<br />
Nicht einzuheben ist das Service-Entgelt für<br />
Geringfügig Beschäftigte<br />
als Angehörige geltende Kinder<br />
Personen, von denen bekannt ist, dass sie der Dienstgeber wegen Pensionsantritt im ersten<br />
Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung<br />
abmelden wird.<br />
Dienstnehmer, die am Stichtag keine Bezüge erhalten (z.B. Wochenhilfe, Karenz nach dem<br />
MSchG/VKG, Präsenzdienst bzw. Zivildienst)<br />
Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes fortgezahlt<br />
bekommen<br />
Art der Einhebung<br />
Die Einhebung des Service-Entgelts erfolgt durch Einbehaltung vom Lohn auf Grund der Daten, die dem<br />
Dienstgeber aus seiner Lohnverrechung bekannt sind. Das Service-Entgelt ist auch für jene Personen<br />
einzuheben, bei denen nach den Daten des Dienstgebers Mehrfachversicherungen oder Rezeptgebührenbefreiungen<br />
bestehen. In diesen Fällen kann das Service-Entgelt auf Antrag des Betroffenen durch<br />
den zuständigen Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.<br />
Meldung und Abfuhr des Service-Entgelts<br />
Das Service-Entgelt ist am 15. November eines jeden Kalenderjahres fällig.<br />
Betriebe, die die Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechnen (Selbstabrechner) haben das Service-<br />
Entgelt in der Verrechnungsgruppe N89 mit der Beitragsnachweisung für November an den zuständigen<br />
Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November<br />
bis spätestens 15. Dezember abzuführen.<br />
Vorschreibebetriebe haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger die Summe der einzuhebenden<br />
Service-Entgelte bekannt zu geben. Für diese Zwecke ist das bundeseinheitliche Formular “Meldung<br />
des Service-Entgelts durch Vorschreibebetriebe” (siehe Seite 108) zu verwenden.<br />
Rückerstattung des Service-Entgelts<br />
Der Krankenversicherungsträger hat bei zuviel bezahltem Service-Entgelt auf Antrag des Betroffenen die<br />
Rückerstattung durchzuführen (dies kann z. B. bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung zum Stichtag<br />
der Fall sein). Nachdem der Krankenversicherungsträger keine personenbezogene Meldung über das<br />
entrichtete Service-Entgelt erhält, bedarf es hierzu einer Bestätigung, die der Dienstnehmer beizubringen<br />
hat. Wenn der Dienstnehmer keine Bestätigung des Abzuges des Service-Entgelts mit seinem Gehaltszettel<br />
beibringen kann, werden die Dienstgeber ersucht, im Anlassfall eine gesonderte Bestätigung auszustellen.<br />
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