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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Sonstige Bestimmungen<br />

11. Service-Entgelt<br />

Gesetzliche Regelung<br />

Gemäß § 31c Abs. 3 Z 1 ASVG hat der Dienstgeber seit 15. November 2005 für die zu diesem Stichtag<br />

bei ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen und deren Angehörige ein Service- Entgelt<br />

von € 10 einzuheben und an den Krankenversicherungsträger abzuführen.<br />

Betroffene Personen<br />

Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag<br />

15. November ein Krankenversicherungsschutz besteht:<br />

Dienstnehmer<br />

freie Dienstnehmer<br />

Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt<br />

bekommen<br />

Lehrlinge<br />

Ehegatten oder Lebensgefährten dieser Personen, die als Angehörige zum Stichtag mitversichert<br />

sind<br />

Bezieher von Urlaubsersatzleistungen gemäß § 10 Urlaubsgesetz sowie Bezieher einer Kündigungsentschädigung<br />

Personen in einem Ausbildungsverhältnis<br />

Die Einhebung des Service-Entgelts wird nur dann möglich sein, wenn dem Dienstgeber die hierfür relevanten<br />

Umstände vom Dienstnehmer bekannt gegeben wurden (z.B. Alleinverdienerabsetzbetrag). Aus<br />

Datenschutzgründen kann der Versicherungsträger an den Dienstgeber keinerlei Auskünfte über Angehörige<br />

erteilen.<br />

Nicht einzuheben ist das Service-Entgelt für<br />

Geringfügig Beschäftigte<br />

als Angehörige geltende Kinder<br />

Personen, von denen bekannt ist, dass sie der Dienstgeber wegen Pensionsantritt im ersten<br />

Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung<br />

abmelden wird.<br />

Dienstnehmer, die am Stichtag keine Bezüge erhalten (z.B. Wochenhilfe, Karenz nach dem<br />

MSchG/VKG, Präsenzdienst bzw. Zivildienst)<br />

Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes fortgezahlt<br />

bekommen<br />

Art der Einhebung<br />

Die Einhebung des Service-Entgelts erfolgt durch Einbehaltung vom Lohn auf Grund der Daten, die dem<br />

Dienstgeber aus seiner Lohnverrechung bekannt sind. Das Service-Entgelt ist auch für jene Personen<br />

einzuheben, bei denen nach den Daten des Dienstgebers Mehrfachversicherungen oder Rezeptgebührenbefreiungen<br />

bestehen. In diesen Fällen kann das Service-Entgelt auf Antrag des Betroffenen durch<br />

den zuständigen Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.<br />

Meldung und Abfuhr des Service-Entgelts<br />

Das Service-Entgelt ist am 15. November eines jeden Kalenderjahres fällig.<br />

Betriebe, die die Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechnen (Selbstabrechner) haben das Service-<br />

Entgelt in der Verrechnungsgruppe N89 mit der Beitragsnachweisung für November an den zuständigen<br />

Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November<br />

bis spätestens 15. Dezember abzuführen.<br />

Vorschreibebetriebe haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger die Summe der einzuhebenden<br />

Service-Entgelte bekannt zu geben. Für diese Zwecke ist das bundeseinheitliche Formular “Meldung<br />

des Service-Entgelts durch Vorschreibebetriebe” (siehe Seite 108) zu verwenden.<br />

Rückerstattung des Service-Entgelts<br />

Der Krankenversicherungsträger hat bei zuviel bezahltem Service-Entgelt auf Antrag des Betroffenen die<br />

Rückerstattung durchzuführen (dies kann z. B. bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung zum Stichtag<br />

der Fall sein). Nachdem der Krankenversicherungsträger keine personenbezogene Meldung über das<br />

entrichtete Service-Entgelt erhält, bedarf es hierzu einer Bestätigung, die der Dienstnehmer beizubringen<br />

hat. Wenn der Dienstnehmer keine Bestätigung des Abzuges des Service-Entgelts mit seinem Gehaltszettel<br />

beibringen kann, werden die Dienstgeber ersucht, im Anlassfall eine gesonderte Bestätigung auszustellen.<br />

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