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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Sonstige Bestimmungen<br />

- von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984; im Landarbeitsgesetz<br />

1984 wurde eine dem BMVG entsprechende Regelung geschaffen; für Landarbeiter<br />

gelten die in weiterer Folge dargestellten Bestimmungen, wenn entsprechende landesgesetzliche<br />

Regelungen bestehen.<br />

Auf fallweise beschäftigte Personen gemäß § 471a ASVG sowie auf Volontäre und echte Ferialpraktikanten<br />

(unentgeltlich) sind die Bestimmungen des BMVG nicht anzuwenden.<br />

Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben (bestehende Dienstverhältnisse)<br />

und für die ein Übertritt in das neue Abfertigungssystem nicht vereinbart wird, findet das BMVG keine<br />

Anwendung.<br />

Die alten Abfertigungsregelungen gelten weiter, wenn nach dem 31. Dezember 2002<br />

- auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene<br />

Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt werden;<br />

- Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln;<br />

- unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Arbeitgeber<br />

fortgesetzt werden und durch eine am 1. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag<br />

die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird;<br />

- das Lehrverhältnis beendet wird und im Anschluss daran zum selben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis<br />

begründet wird.<br />

Das BMVG ist in den angeführten Fällen trotzdem anzuwenden, wenn eine Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften<br />

erfolgt ist. Die Beitragspflicht beginnt dann ab dem ersten Monat (kein beitragsfreier<br />

Monat).<br />

Geltungsbereich des BMSVG ab 1.1.2008<br />

Nach der Umbenennung des BMVG auf BMSVG gelten die Regelungen zur Betrieblichen Vorsorge ab<br />

1. Jänner 2008 auch<br />

- für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes<br />

(ASVG),<br />

- für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen sowie<br />

- für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG.<br />

Ausgenommen sind weiterhin zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse mit<br />

- vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie unmittelbar nachfolgende mit demselben<br />

Dienstgeber oder<br />

- einem Dienstgeber im Konzern abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen.<br />

Die übrigen Personengruppen sind von der Betrieblichen Vorsorge erfasst oder ausgenommen, wenn sie<br />

bereits vom BMVG erfasst oder ausgenommen waren.<br />

Sonderbestimmungen<br />

Für Arbeitsverhältnisse, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, gelten<br />

die Bestimmungen des BMSVG nur teilweise; die allgemeinen Bestimmungen sowie die Bestimmungen<br />

über das Beitragsrecht und das Leistungsrecht des BMSVG sind für derartige Arbeitsverhältnisse<br />

anzuwenden. Für die beitragsrechtliche Abwicklung, d. h. die Meldung, Abrechnung und Abfuhr der Abfertigungsbeiträge<br />

und Abfertigungsgrundlagen auf Grund von Arbeitsverhältnissen, die dem BUAG unterliegen,<br />

ist nicht der Krankenversicherungsträger, sondern weiterhin ausschließlich die Bauarbeiter-<br />

Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zuständig. Neben der bestehenden Abfertigungskasse für Bauarbeiter<br />

wurde eine eigene BV-Kasse gegründet.<br />

Für diesbezügliche Auskünfte stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der BUAK-Betrieblichen Vorsorgekasse<br />

zur Verfügung (österreichweit unter der Telefonnummer: 0579 579-3000; Internetadresse: www.buak.at).<br />

Beginn der Beitragspflicht<br />

Der Arbeitgeber (Dienstgeber) muss für den Arbeitnehmer bzw. freien Dienstnehmer monatlich einen<br />

Abfertigungsbeitrag entrichten. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis (freie Dienstverhältnis) länger<br />

als einen Monat dauert. Der erste Monat einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber (Dienstgeber) ist<br />

somit grundsätzlich beitragsfrei.<br />

Wird ein freies Dienstverhältnis ab Jänner 2008 begonnen, besteht Beitragspflicht erst nach Ablauf des<br />

beitragsfreien ersten Monates. Ist das freie Dienstverhältnis zum 31. Dezember 2007 bereits aufrecht,<br />

beginnt jedenfalls mit 1. Jänner 2008 die Beitragspflicht in der Betrieblichen Vorsorge, sofern das Beschäftigungsverhältnis<br />

länger als einen Monat dauert.<br />

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