Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Sonstige Bestimmungen<br />
- von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984; im Landarbeitsgesetz<br />
1984 wurde eine dem BMVG entsprechende Regelung geschaffen; für Landarbeiter<br />
gelten die in weiterer Folge dargestellten Bestimmungen, wenn entsprechende landesgesetzliche<br />
Regelungen bestehen.<br />
Auf fallweise beschäftigte Personen gemäß § 471a ASVG sowie auf Volontäre und echte Ferialpraktikanten<br />
(unentgeltlich) sind die Bestimmungen des BMVG nicht anzuwenden.<br />
Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben (bestehende Dienstverhältnisse)<br />
und für die ein Übertritt in das neue Abfertigungssystem nicht vereinbart wird, findet das BMVG keine<br />
Anwendung.<br />
Die alten Abfertigungsregelungen gelten weiter, wenn nach dem 31. Dezember 2002<br />
- auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene<br />
Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt werden;<br />
- Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln;<br />
- unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Arbeitgeber<br />
fortgesetzt werden und durch eine am 1. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag<br />
die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird;<br />
- das Lehrverhältnis beendet wird und im Anschluss daran zum selben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis<br />
begründet wird.<br />
Das BMVG ist in den angeführten Fällen trotzdem anzuwenden, wenn eine Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften<br />
erfolgt ist. Die Beitragspflicht beginnt dann ab dem ersten Monat (kein beitragsfreier<br />
Monat).<br />
Geltungsbereich des BMSVG ab 1.1.2008<br />
Nach der Umbenennung des BMVG auf BMSVG gelten die Regelungen zur Betrieblichen Vorsorge ab<br />
1. Jänner 2008 auch<br />
- für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes<br />
(ASVG),<br />
- für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen sowie<br />
- für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG.<br />
Ausgenommen sind weiterhin zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse mit<br />
- vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie unmittelbar nachfolgende mit demselben<br />
Dienstgeber oder<br />
- einem Dienstgeber im Konzern abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen.<br />
Die übrigen Personengruppen sind von der Betrieblichen Vorsorge erfasst oder ausgenommen, wenn sie<br />
bereits vom BMVG erfasst oder ausgenommen waren.<br />
Sonderbestimmungen<br />
Für Arbeitsverhältnisse, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, gelten<br />
die Bestimmungen des BMSVG nur teilweise; die allgemeinen Bestimmungen sowie die Bestimmungen<br />
über das Beitragsrecht und das Leistungsrecht des BMSVG sind für derartige Arbeitsverhältnisse<br />
anzuwenden. Für die beitragsrechtliche Abwicklung, d. h. die Meldung, Abrechnung und Abfuhr der Abfertigungsbeiträge<br />
und Abfertigungsgrundlagen auf Grund von Arbeitsverhältnissen, die dem BUAG unterliegen,<br />
ist nicht der Krankenversicherungsträger, sondern weiterhin ausschließlich die Bauarbeiter-<br />
Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zuständig. Neben der bestehenden Abfertigungskasse für Bauarbeiter<br />
wurde eine eigene BV-Kasse gegründet.<br />
Für diesbezügliche Auskünfte stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der BUAK-Betrieblichen Vorsorgekasse<br />
zur Verfügung (österreichweit unter der Telefonnummer: 0579 579-3000; Internetadresse: www.buak.at).<br />
Beginn der Beitragspflicht<br />
Der Arbeitgeber (Dienstgeber) muss für den Arbeitnehmer bzw. freien Dienstnehmer monatlich einen<br />
Abfertigungsbeitrag entrichten. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis (freie Dienstverhältnis) länger<br />
als einen Monat dauert. Der erste Monat einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber (Dienstgeber) ist<br />
somit grundsätzlich beitragsfrei.<br />
Wird ein freies Dienstverhältnis ab Jänner 2008 begonnen, besteht Beitragspflicht erst nach Ablauf des<br />
beitragsfreien ersten Monates. Ist das freie Dienstverhältnis zum 31. Dezember 2007 bereits aufrecht,<br />
beginnt jedenfalls mit 1. Jänner 2008 die Beitragspflicht in der Betrieblichen Vorsorge, sofern das Beschäftigungsverhältnis<br />
länger als einen Monat dauert.<br />
51