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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Versichertengruppe - Besonderheiten<br />

11. Präsenzdienst<br />

Für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes besteht eine Pflichtversicherung nur<br />

in der Krankenversicherung. Der Leistungsanspruch des Wehrpflichtigen aus dieser Pflichtversicherung ruht<br />

jedoch für seine Person für die Dauer des Präsenzdienstes. Leistungen werden nur an die anspruchsberechtigten<br />

Familienangehörigen gewährt.<br />

Für die Dauer des Präsenzdienstes sind für den wehrpflichtigen Versicherten keine Sozialversicherungsbeiträge<br />

zu leisten. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind während des Präsenzdienstes bzw. bis zum Ende<br />

des Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten.<br />

Um den Wehrpflichtigen und deren Angehörigen den gesetzlich vorgesehenen sozialversicherungsrechtlichen<br />

Schutz zu sichern, ist von den DienstgeberInnen Folgendes zu beachten:<br />

DienstgeberInnen bzw. die sonstigen meldepflichtigen Personen (Stellen) haben den Versicherten anlässlich<br />

des Antrittes des Präsenzdienstes ordnungsgemäß abzumelden.<br />

Für die Dauer des Präsenzdienstes hat die Dienstgeberin/der Dienstgeber bei aufrechtem Arbeitsverhältnis<br />

den BV-Beitrag in der Höhe von 1,53% einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Als fiktive Bemessungsgrundlage<br />

gilt der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG (<strong>2010</strong>: täglich €<br />

14,53, voller Monat x 30).<br />

Nach Wiederaufnahme der Beschäftigung bzw. nach Wiederbeginn des Entgeltanspruches ist eine neuerliche<br />

Anmeldung zu erstatten.<br />

12. Zivildienst<br />

Zivildienstleistende und Zivildienstpflichtige (Auslandsdienst) sind während der Dauer des ordentlichen oder<br />

außerordentlichen Zivildienstes bzw. während des Zivildienstes im Ausland nach Maßgabe des ASVG kranken-<br />

und unfallversichert. Die Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge werden zur Gänze von den Rechtsträgern<br />

(Einrichtungen) getragen, für die der Zivildiener tätig ist.<br />

Von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber sind für den Zivildiener keine Sozialversicherungsbeiträge zu<br />

leisten. Wenn der Versicherte den Zivildienst antritt, hat die Dienstgeberin/der Dienstgeber eine Abmeldung<br />

mit dem Datum „Ende des Entgeltanspruches“ und den Abmeldungsgrund „09 Zivildienst“ zu erstatten. Das<br />

Feld „Ende der Zahlung des BV-Beitrages“ ist nicht auszufüllen. Denn die Dienstgeberin/der Dienstgeber<br />

hat für die Dauer des Zivildienstes den BV-Beitrag in der Höhe von 1,53 % zu entrichten, wenn und so<br />

lange das Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist. Als Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag ist das<br />

Kinderbetreuungsgeld gem. § 3 Abs. 1 KBGG anzurechnen (<strong>2010</strong>: täglich € 14,53; voller Monat x 30).<br />

Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung ist eine neuerliche Anmeldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

zu senden.<br />

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