Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Versichertengruppe - Besonderheiten<br />
11. Präsenzdienst<br />
Für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes besteht eine Pflichtversicherung nur<br />
in der Krankenversicherung. Der Leistungsanspruch des Wehrpflichtigen aus dieser Pflichtversicherung ruht<br />
jedoch für seine Person für die Dauer des Präsenzdienstes. Leistungen werden nur an die anspruchsberechtigten<br />
Familienangehörigen gewährt.<br />
Für die Dauer des Präsenzdienstes sind für den wehrpflichtigen Versicherten keine Sozialversicherungsbeiträge<br />
zu leisten. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind während des Präsenzdienstes bzw. bis zum Ende<br />
des Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten.<br />
Um den Wehrpflichtigen und deren Angehörigen den gesetzlich vorgesehenen sozialversicherungsrechtlichen<br />
Schutz zu sichern, ist von den DienstgeberInnen Folgendes zu beachten:<br />
DienstgeberInnen bzw. die sonstigen meldepflichtigen Personen (Stellen) haben den Versicherten anlässlich<br />
des Antrittes des Präsenzdienstes ordnungsgemäß abzumelden.<br />
Für die Dauer des Präsenzdienstes hat die Dienstgeberin/der Dienstgeber bei aufrechtem Arbeitsverhältnis<br />
den BV-Beitrag in der Höhe von 1,53% einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Als fiktive Bemessungsgrundlage<br />
gilt der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG (<strong>2010</strong>: täglich €<br />
14,53, voller Monat x 30).<br />
Nach Wiederaufnahme der Beschäftigung bzw. nach Wiederbeginn des Entgeltanspruches ist eine neuerliche<br />
Anmeldung zu erstatten.<br />
12. Zivildienst<br />
Zivildienstleistende und Zivildienstpflichtige (Auslandsdienst) sind während der Dauer des ordentlichen oder<br />
außerordentlichen Zivildienstes bzw. während des Zivildienstes im Ausland nach Maßgabe des ASVG kranken-<br />
und unfallversichert. Die Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge werden zur Gänze von den Rechtsträgern<br />
(Einrichtungen) getragen, für die der Zivildiener tätig ist.<br />
Von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber sind für den Zivildiener keine Sozialversicherungsbeiträge zu<br />
leisten. Wenn der Versicherte den Zivildienst antritt, hat die Dienstgeberin/der Dienstgeber eine Abmeldung<br />
mit dem Datum „Ende des Entgeltanspruches“ und den Abmeldungsgrund „09 Zivildienst“ zu erstatten. Das<br />
Feld „Ende der Zahlung des BV-Beitrages“ ist nicht auszufüllen. Denn die Dienstgeberin/der Dienstgeber<br />
hat für die Dauer des Zivildienstes den BV-Beitrag in der Höhe von 1,53 % zu entrichten, wenn und so<br />
lange das Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist. Als Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag ist das<br />
Kinderbetreuungsgeld gem. § 3 Abs. 1 KBGG anzurechnen (<strong>2010</strong>: täglich € 14,53; voller Monat x 30).<br />
Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung ist eine neuerliche Anmeldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger<br />
zu senden.<br />
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