Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Bildung der Beitragsgrundlage<br />
Beitragsberechnung: Die Sozialversicherungsbeiträge (KV/UV/PV), der Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />
sowie die sonstigen Beiträge und Umlagen (AK, LK, WF, SW, IE, NB) und der Beitrag zur Betrieblichen<br />
Vorsorge sind von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen.<br />
Die Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie der Zuschlag nach dem<br />
IESG werden dem Dienstgeber jedoch vom Arbeitsmarktservice (AMS) teilweise ersetzt.<br />
Auskünfte zum Altersteilzeitgeld bzw. zum Solidaritätsprämienmodell (z. B. betreffend die Erstattung von<br />
Beiträgen) erteilen alle regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices.<br />
Beispiel:<br />
Angestellter:<br />
Gehalt vor Herabsetzung der Arbeitszeit monatlich € 3.000,--<br />
Herabsetzung der Arbeitszeit um 50 %<br />
Gehalt für 50 % der Arbeitszeit € 1.500,--<br />
Lohnausgleich AMS 50 % von € 1.500,-- € 750,--<br />
Gesamtbezug € 2.250,--<br />
Beitragsabrechnung mit GKK:<br />
Allgemeine Beitragsgrundlage € 3.000,-- x 37,85 % (D1) = € 1.135,50<br />
Arbeiterkammerumlage € 3.000,-- x 0,5 % (AK) = € 15,--<br />
Wohnbauförderungsbeitrag € 3.000,-- x 1,0 % (WF) = € 30,--<br />
Zuschlag nach dem IESG € 3.000,-- x 0,55 % (IE) = € 16,50<br />
Beitrag zur Betriebl. Vorsorge € 3.000,-- x 1,53% (BV) = € 45,90<br />
Gesamtabrechnung = € 1.242,90<br />
Anteil des Angestellten:<br />
Gesamtbezug € 2.250,-- x 17,07 % (D1) = € 384,08<br />
Arbeiterkammerumlage € 3.000,-- x 0,5 % (AK) = € 15,00<br />
Wohnbauförderungsbeitrag € 3.000,-- x 0,5 % (WF) = € 15,00<br />
Gesamtabzug = € 414,08<br />
Kurzarbeitsunterstützung/Qualifizierungsunterstützung<br />
Leistet die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bei Kurzarbeit eine Entschädigung an die Arbeitnehmerin/den<br />
Arbeitnehmer zur teilweisen Abgeltung des Verdienstausfalles (Kurzarbeitsunterstützung bzw. Qualifizierungsunterstützung),<br />
kann diese Person vom Arbeitsmarktservice unter bestimmten Voraussetzungen<br />
eine Kurzarbeitsbeihilfe (Qualifizierungsbeihilfe) erhalten.<br />
Während des Bezuges der Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsunterstützung bleibt die Pflichtversicherung<br />
unverändert aufrecht.<br />
Beitragsgrundlage<br />
Die Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung sind grundsätzlich nach der letzten Beitragsgrundlage<br />
vor Eintritt der Kurzarbeit zu bemessen. Seit 1.7.2009 ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen.<br />
Konkret ist ein Vergleich zwischen<br />
<br />
<br />
der Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit und<br />
jener Beitragsgrundlage, die der Arbeitnehmer hätte, würde keine Kurzarbeit vorliegen,<br />
anzustellen.<br />
Von der jeweils höheren Beitragsgrundlage sind die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Leistungen<br />
aus der Pflichtversicherung zu bemessen.<br />
„Stichtag“ ist dabei der erste Tag der Kurzarbeit bzw. der erste Tag einer etwaig verlängerten Kurzarbeit.<br />
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