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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Sonstige Bestimmungen<br />

12. Wohnbauförderungsbeitrag<br />

Der Wohnbauförderungsbeitrag (WF) - der je zur Hälfte von der Dienstgeber/vom Dienstgeber und<br />

von der/vom Versicherten zu tragen ist - beträgt 1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur<br />

Höchstbeitragsgrundlage.<br />

Der Beitragspflicht unterliegen:<br />

- Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als HeimarbeiterInnen<br />

beschäftigt sind, solange sie Anspruch auf Entgelt haben,<br />

- DienstgeberInnen, soweit deren DienstnehmerInnen beitragspflichtig sind,<br />

- AuftraggeberInnen der beitragspflichtigen HeimarbeiterInnen.<br />

Kein WF ist zu entrichten für:<br />

- Lehrlinge,<br />

- HausbesorgerInnen im Sinne des Hausbesorgergesetzes (gilt nur für Dienstverhältnisse, die bis zum<br />

30. 6. 2000 abgeschlossen wurden),<br />

- DienstnehmerInnen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie die Bestimmungen des<br />

Landarbeitsgesetzes 1984 Anwendung finden,<br />

- Gutsangestellte,<br />

- DienstnehmerInnen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde<br />

oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,<br />

- geringfügig Beschäftigte,<br />

- DienstnehmerInnen im Gründungsjahr eines Betriebes (NEUFÖG)<br />

Von Sonderzahlungen und bei einem Urlaub ohne Entgeltzahlung ist der WF nicht zu entrichten.<br />

Bei mehrfacher Beschäftigung ist der WF nur so weit zu leisten, als die Summe der Entgelte aus zwei<br />

oder mehreren Beschäftigungen die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.<br />

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