Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Sonstige Bestimmungen<br />
12. Wohnbauförderungsbeitrag<br />
Der Wohnbauförderungsbeitrag (WF) - der je zur Hälfte von der Dienstgeber/vom Dienstgeber und<br />
von der/vom Versicherten zu tragen ist - beträgt 1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur<br />
Höchstbeitragsgrundlage.<br />
Der Beitragspflicht unterliegen:<br />
- Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als HeimarbeiterInnen<br />
beschäftigt sind, solange sie Anspruch auf Entgelt haben,<br />
- DienstgeberInnen, soweit deren DienstnehmerInnen beitragspflichtig sind,<br />
- AuftraggeberInnen der beitragspflichtigen HeimarbeiterInnen.<br />
Kein WF ist zu entrichten für:<br />
- Lehrlinge,<br />
- HausbesorgerInnen im Sinne des Hausbesorgergesetzes (gilt nur für Dienstverhältnisse, die bis zum<br />
30. 6. 2000 abgeschlossen wurden),<br />
- DienstnehmerInnen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie die Bestimmungen des<br />
Landarbeitsgesetzes 1984 Anwendung finden,<br />
- Gutsangestellte,<br />
- DienstnehmerInnen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde<br />
oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,<br />
- geringfügig Beschäftigte,<br />
- DienstnehmerInnen im Gründungsjahr eines Betriebes (NEUFÖG)<br />
Von Sonderzahlungen und bei einem Urlaub ohne Entgeltzahlung ist der WF nicht zu entrichten.<br />
Bei mehrfacher Beschäftigung ist der WF nur so weit zu leisten, als die Summe der Entgelte aus zwei<br />
oder mehreren Beschäftigungen die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.<br />
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