Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Versichertengruppe - Besonderheiten<br />
Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind<br />
der versicherten Person vom zuständigen Pensionsversicherungsträger die auf den Überschreitungsbetrag<br />
entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor<br />
(§ 108 Abs. 4 ASVG) in halber Höhe (derzeit 11,4 %) von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das Allgemeine<br />
Pensionsgesetz (APG) anzuwenden, gilt gemäß § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG: Überschreitet die Summe<br />
aller Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage, bildet dieser Differenzbetrag die Grundlage für die<br />
Rückerstattung. Die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beiträge werden aufgewertet mit dem der zeitlichen<br />
Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) in halber Höhe erstattet. Dies gilt<br />
allerdings nur, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr<br />
hindurch bestanden hat.<br />
Ist dies nicht der Fall, sind auf Antrag der versicherten Person die aufgewerteten Beiträge (im halben Ausmaß,<br />
derzeit 11,4 %) von jenem Überschreitungsbetrag zu erstatten, der sich aus der Summe der monatlichen<br />
Höchstbeitragsgrundlagen ergibt.<br />
Die versicherte Person kann bereits vor Anfall einer Leistung bei einem der beteiligten Krankenversicherungsträger<br />
den Antrag stellen, ihr die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zu erstatten.<br />
Wenn dieser Antrag auch für die nachfolgenden Beitragsjahre gestellt wird, gilt er so lange, als die versicherte<br />
Person bei diesem Krankenversicherungsträger in der Pensionsversicherung zur Pflichtversicherung<br />
gemeldet ist.<br />
Der Antrag auf Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen gilt auch als Antrag auf Erstattung von Kranken-<br />
und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, umgekehrt jedoch nicht.<br />
Krankenversicherung:<br />
Überschreitet in einem Beitragsjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung<br />
auf Grund einer Erwerbstätigkeit oder eines Pensionsbezuges (einschließlich der Sonderzahlungen)<br />
das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für die im Kalenderjahr liegenden Monate<br />
der Pflichtversicherung (sich deckende Monate sind nur einmal zu zählen), so ist der Beitrag zur Krankenversicherung,<br />
der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, der versicherten Person mit 4 %, soweit jedoch für<br />
das gesamte Kalenderjahr ein Zusatzbeitrag für Angehörige (§ 51d ASVG) geleistet wurde, mit 7,4 % zu<br />
erstatten. Als Monat der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind alle Monate zu zählen, in denen<br />
die versicherte Person zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war. Die<br />
versicherte Person kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden<br />
Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger<br />
den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden.<br />
Er gilt so lange, als die versicherte Person bei dem Versicherungsträger versichert ist.<br />
Arbeitslosenversicherung:<br />
Überschreitet in einem Beitragsjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung<br />
auf Grund einer Erwerbstätigkeit (einschließlich der Sonderzahlungen) das 35fache<br />
der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage, so ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag<br />
entfällt, der versicherten Person mit dem halben Beitragssatz, der in diesem Beitragsjahr<br />
gegolten hat, auf Antrag zu erstatten (entspricht dem DienstnehmerInnen-Anteil).<br />
Als Monat der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung sind alle Kalendermonate zu zählen, in<br />
denen die versicherte Person zumindest für einen Tag in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war.<br />
Die Rückerstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen ist erst für Beitragsgrundlagen ab dem<br />
1. Jänner 2005 möglich. Die versicherte Person kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des<br />
dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem<br />
der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen.<br />
Auswirkungen einer mehrfachen geringfügigen Beschäftigung für den Dienstnehmer:<br />
Erzielt eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer (freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer) Entgelte aus mehreren<br />
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und wird mit diesen Entgelten der Betrag der Geringfügigkeitsgrenze<br />
überschritten, so unterliegt diese Person der Vollversicherung (siehe V. Punkt 6. Geringfügig<br />
Beschäftigte, Seite 71, erster Absatz).<br />
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