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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Versichertengruppe - Besonderheiten<br />

Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind<br />

der versicherten Person vom zuständigen Pensionsversicherungsträger die auf den Überschreitungsbetrag<br />

entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor<br />

(§ 108 Abs. 4 ASVG) in halber Höhe (derzeit 11,4 %) von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das Allgemeine<br />

Pensionsgesetz (APG) anzuwenden, gilt gemäß § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG: Überschreitet die Summe<br />

aller Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage, bildet dieser Differenzbetrag die Grundlage für die<br />

Rückerstattung. Die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beiträge werden aufgewertet mit dem der zeitlichen<br />

Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) in halber Höhe erstattet. Dies gilt<br />

allerdings nur, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr<br />

hindurch bestanden hat.<br />

Ist dies nicht der Fall, sind auf Antrag der versicherten Person die aufgewerteten Beiträge (im halben Ausmaß,<br />

derzeit 11,4 %) von jenem Überschreitungsbetrag zu erstatten, der sich aus der Summe der monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlagen ergibt.<br />

Die versicherte Person kann bereits vor Anfall einer Leistung bei einem der beteiligten Krankenversicherungsträger<br />

den Antrag stellen, ihr die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zu erstatten.<br />

Wenn dieser Antrag auch für die nachfolgenden Beitragsjahre gestellt wird, gilt er so lange, als die versicherte<br />

Person bei diesem Krankenversicherungsträger in der Pensionsversicherung zur Pflichtversicherung<br />

gemeldet ist.<br />

Der Antrag auf Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen gilt auch als Antrag auf Erstattung von Kranken-<br />

und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, umgekehrt jedoch nicht.<br />

Krankenversicherung:<br />

Überschreitet in einem Beitragsjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung<br />

auf Grund einer Erwerbstätigkeit oder eines Pensionsbezuges (einschließlich der Sonderzahlungen)<br />

das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für die im Kalenderjahr liegenden Monate<br />

der Pflichtversicherung (sich deckende Monate sind nur einmal zu zählen), so ist der Beitrag zur Krankenversicherung,<br />

der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, der versicherten Person mit 4 %, soweit jedoch für<br />

das gesamte Kalenderjahr ein Zusatzbeitrag für Angehörige (§ 51d ASVG) geleistet wurde, mit 7,4 % zu<br />

erstatten. Als Monat der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind alle Monate zu zählen, in denen<br />

die versicherte Person zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war. Die<br />

versicherte Person kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden<br />

Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger<br />

den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden.<br />

Er gilt so lange, als die versicherte Person bei dem Versicherungsträger versichert ist.<br />

Arbeitslosenversicherung:<br />

Überschreitet in einem Beitragsjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung<br />

auf Grund einer Erwerbstätigkeit (einschließlich der Sonderzahlungen) das 35fache<br />

der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage, so ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag<br />

entfällt, der versicherten Person mit dem halben Beitragssatz, der in diesem Beitragsjahr<br />

gegolten hat, auf Antrag zu erstatten (entspricht dem DienstnehmerInnen-Anteil).<br />

Als Monat der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung sind alle Kalendermonate zu zählen, in<br />

denen die versicherte Person zumindest für einen Tag in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war.<br />

Die Rückerstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen ist erst für Beitragsgrundlagen ab dem<br />

1. Jänner 2005 möglich. Die versicherte Person kann bei sonstigem Ausschluss bis zum Ablauf des<br />

dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem<br />

der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen.<br />

Auswirkungen einer mehrfachen geringfügigen Beschäftigung für den Dienstnehmer:<br />

Erzielt eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer (freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer) Entgelte aus mehreren<br />

geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und wird mit diesen Entgelten der Betrag der Geringfügigkeitsgrenze<br />

überschritten, so unterliegt diese Person der Vollversicherung (siehe V. Punkt 6. Geringfügig<br />

Beschäftigte, Seite 71, erster Absatz).<br />

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