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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

III.<br />

Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

1. Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall<br />

Das vollständige Beitragsgruppenschema des Hauptverbandes finden Sie im Internet unter<br />

www.sozialversicherung.at.<br />

A1<br />

Bonus *)<br />

J1<br />

A1<br />

A2u<br />

A2<br />

A4u<br />

N14<br />

N14u<br />

A1l<br />

Bonus *)<br />

J1l<br />

A1l<br />

A2lu<br />

A2l<br />

A4lu<br />

ArbeiterInnen (dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig)<br />

Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte<br />

DienstnehmerInnen, deren Beschäftigungsverhältnisse<br />

o dem EFZG unterliegen, auch LadnerInnen<br />

o dem EFZG unterliegen und die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG leisten<br />

o dem EFZG unterliegen und in einem Betrieb beschäftigt sind, der unter den Geltungsbereich<br />

des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fällt;<br />

HausbesorgerInnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 7. 2000 und HausbetreuerInnen, deren<br />

Dienstverhältnis nach dem 30. 6. 2000 abgeschlossen wurde, mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze;<br />

ArbeiterInnen, die dem Heimarbeitsgesetz 1960 unterliegen (§ 4 Abs. 1 Z. 7 ASVG, § 1 Abs. 1<br />

lit. c AlVG);<br />

Hausgehilfen;<br />

die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als DienstnehmerInnen (ArbeiterInnen)<br />

beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, sofern es sich nicht um einen<br />

land-/forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.<br />

Fallweise beschäftigte ArbeiterInnen nach §§ 471a - 471e ASVG, wenn deren Beschäftigungsverhältnisse<br />

dem EFZG unterliegen.<br />

Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalendermonates<br />

(vorher BGR A1, J1).<br />

HausbesorgerInnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 7. 2000 abgeschlossen wurde, mit einem<br />

Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze;<br />

Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension<br />

bei langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalendermonates – das Änderungsdatum<br />

ist der nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR A2u).<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden<br />

Kalendermonates (vorher BGR A2u, A2).<br />

ArbeiterInnen (geringfügige Beschäftigung)<br />

Teilversicherte gem. § 7 Z 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte ArbeiterInnen gemäß<br />

§ 5 Abs. 2 ASVG).<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (geringf. beschäftigte ArbeiterInnen<br />

gemäß § 5 Abs. 2 ASVG), ab Beginn des folgenden Kalendermonates (vorher BGR N14).<br />

ArbeiterInnen in der Land-/Forstwirtschaft (dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig)<br />

Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte<br />

DienstnehmerInnen, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984 unterliegt<br />

(§ 4 Abs. 1 Z 1 ASVG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG).<br />

DienstnehmerInnen, die in land-/forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes,<br />

einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.<br />

ArbeiterInnen bei Raiffeisenverbänden und landwirtschaftlichen Genossenschaften, wenn<br />

sie dem Landarbeitsgesetz 1984 unterliegen.<br />

Unständig beschäftigte ArbeiterInnen in der Land-/Forstwirtschaft (§ 461 Abs. 1 ASVG, § 1<br />

Abs. 1 lit. a AlVG).<br />

Fallweise beschäftigte ArbeiterInnen in der Land-/Forstwirtschaft (§§ 471a - 471e ASVG).<br />

Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben,<br />

ab Beginn des folgenden Kalendermonates (vorher BGR A1l, J1l).<br />

Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei<br />

langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalendermonates – das Änderungsdatum ist<br />

der nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR A2lu).<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden<br />

Kalendermonates (vorher BGR A2lu, A2l).<br />

*) Für die Einstellung älterer DienstnehmerInnen nach dem 31.08.2009 gibt es keinen Bonus mehr. Für DienstnehmerInnen,<br />

für die bereits vor dem 01.09.2009 die Bonusregelung zur Anwendung kam, bleibt sie auch weiterhin aufrecht.<br />

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