Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
III.<br />
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
1. Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall<br />
Das vollständige Beitragsgruppenschema des Hauptverbandes finden Sie im Internet unter<br />
www.sozialversicherung.at.<br />
A1<br />
Bonus *)<br />
J1<br />
A1<br />
A2u<br />
A2<br />
A4u<br />
N14<br />
N14u<br />
A1l<br />
Bonus *)<br />
J1l<br />
A1l<br />
A2lu<br />
A2l<br />
A4lu<br />
ArbeiterInnen (dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig)<br />
Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte<br />
DienstnehmerInnen, deren Beschäftigungsverhältnisse<br />
o dem EFZG unterliegen, auch LadnerInnen<br />
o dem EFZG unterliegen und die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG leisten<br />
o dem EFZG unterliegen und in einem Betrieb beschäftigt sind, der unter den Geltungsbereich<br />
des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fällt;<br />
HausbesorgerInnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 7. 2000 und HausbetreuerInnen, deren<br />
Dienstverhältnis nach dem 30. 6. 2000 abgeschlossen wurde, mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze;<br />
ArbeiterInnen, die dem Heimarbeitsgesetz 1960 unterliegen (§ 4 Abs. 1 Z. 7 ASVG, § 1 Abs. 1<br />
lit. c AlVG);<br />
Hausgehilfen;<br />
die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als DienstnehmerInnen (ArbeiterInnen)<br />
beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, sofern es sich nicht um einen<br />
land-/forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.<br />
Fallweise beschäftigte ArbeiterInnen nach §§ 471a - 471e ASVG, wenn deren Beschäftigungsverhältnisse<br />
dem EFZG unterliegen.<br />
Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalendermonates<br />
(vorher BGR A1, J1).<br />
HausbesorgerInnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 7. 2000 abgeschlossen wurde, mit einem<br />
Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze;<br />
Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension<br />
bei langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalendermonates – das Änderungsdatum<br />
ist der nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR A2u).<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden<br />
Kalendermonates (vorher BGR A2u, A2).<br />
ArbeiterInnen (geringfügige Beschäftigung)<br />
Teilversicherte gem. § 7 Z 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte ArbeiterInnen gemäß<br />
§ 5 Abs. 2 ASVG).<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (geringf. beschäftigte ArbeiterInnen<br />
gemäß § 5 Abs. 2 ASVG), ab Beginn des folgenden Kalendermonates (vorher BGR N14).<br />
ArbeiterInnen in der Land-/Forstwirtschaft (dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig)<br />
Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte<br />
DienstnehmerInnen, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984 unterliegt<br />
(§ 4 Abs. 1 Z 1 ASVG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG).<br />
DienstnehmerInnen, die in land-/forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes,<br />
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.<br />
ArbeiterInnen bei Raiffeisenverbänden und landwirtschaftlichen Genossenschaften, wenn<br />
sie dem Landarbeitsgesetz 1984 unterliegen.<br />
Unständig beschäftigte ArbeiterInnen in der Land-/Forstwirtschaft (§ 461 Abs. 1 ASVG, § 1<br />
Abs. 1 lit. a AlVG).<br />
Fallweise beschäftigte ArbeiterInnen in der Land-/Forstwirtschaft (§§ 471a - 471e ASVG).<br />
Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben,<br />
ab Beginn des folgenden Kalendermonates (vorher BGR A1l, J1l).<br />
Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei<br />
langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalendermonates – das Änderungsdatum ist<br />
der nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR A2lu).<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden<br />
Kalendermonates (vorher BGR A2lu, A2l).<br />
*) Für die Einstellung älterer DienstnehmerInnen nach dem 31.08.2009 gibt es keinen Bonus mehr. Für DienstnehmerInnen,<br />
für die bereits vor dem 01.09.2009 die Bonusregelung zur Anwendung kam, bleibt sie auch weiterhin aufrecht.<br />
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