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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Versichertengruppen - Besonderheiten<br />

10. Mitversicherung – Zusatzbeitrag für Angehörige<br />

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 wurde ab 1.1.2001 die beitragspflichtige Mitversicherung in<br />

Form eines Zusatzbeitrages für bestimmte erwachsene Angehörige eingeführt.<br />

Diese Personen können ihre Leistungen aus der Krankenversicherung als Angehörige/r beziehen. Von der<br />

versicherten Person ist aber ein Zusatzbeitrag zu entrichten. Die betroffenen Angehörigen begründen dadurch<br />

keine zusätzlichen Versicherungszeiten.<br />

Für die Dauer der Mitversicherung ist ein Zusatzbeitrag zu entrichten:<br />

für EhegattInnen,<br />

für LebensgefährtInnen § 123 Abs. 7a ASVG),<br />

für haushaltsführende Angehörige (§ 123 Abs. 7 und 8 ASVG).<br />

Kein Zusatzbeitrag ist zu entrichten:<br />

für mitversicherte Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Enkel der versicherten Person (§ 123 Abs.<br />

2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 7b ASVG).<br />

für EhegattInnen, LebensgefährtInnen und haushaltsführende Angehörige, wenn diese Person sich aktuell<br />

der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder widmet.<br />

für EhegattInnen, LebensgefährtInnen und haushaltsführende Angehörige, wenn diese Person sich in<br />

der Vergangenheit der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder zumindest<br />

4 Jahre hindurch gewidmet hat.<br />

wenn die/der mitversicherte Angehörige pflegebedürftig ist und Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3<br />

(ab 1.8.2009) erhält.<br />

wenn die/der mitversicherte Angehörige die versicherte Person, die zumindest Pflegegeld in Höhe der<br />

Stufe 3 (ab 1.8.2009) erhält, pflegt.<br />

während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder<br />

Notstandshilfe durch die versicherte Person.<br />

bei Vorliegen von sozialer Schutzbedürftigkeit nach den Richtlinien des Hauptverbandes. Dies ist vor<br />

allem dann der Fall, wenn das monatliche Nettoeinkommen der versicherten Person den<br />

Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare nicht übersteigt.<br />

Unter www.sozialversicherung.at finden Sie detaillierte Informationen zum Personenkreis der in der Krankenversicherung<br />

anspruchsberechtigten Angehörigen.<br />

Beitragsvorschreibung durch den Versicherungsträger<br />

Der Zusatzbeitrag wird der versicherten Person vorgeschrieben und muss von dieser bezahlt werden. Der<br />

Zusatzbeitrag beträgt 3,4% der Beitragsgrundlage der versicherten Person (Pension, sonstiges Einkommen).<br />

<br />

<br />

<br />

Bei versicherten Personen auf Grund einer Beschäftigung wird als Beitragsgrundlage das sozialversicherungspflichtige<br />

Erwerbseinkommen (inklusive Sonderzahlungen) herangezogen. Dabei wird auf<br />

die letzten im Hauptverband gespeicherten Beitragsgrundlagen abgestellt. Dies sind die Beitragsgrundlagen<br />

des zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Für <strong>2010</strong> wird also das sozialversicherungspflichtige<br />

Erwerbseinkommen des Jahres 2008 herangezogen. Sind derartige Grundlagen<br />

noch nicht vorhanden, wird das aktuelle Erwerbseinkommen berücksichtigt.<br />

Bei Pensionisten ist die Beitragsgrundlage der aktuelle monatliche Pensionsbezug zuzüglich der<br />

Sonderzahlungen.<br />

Bei Selbstversicherten gilt die hiefür herangezogene Beitragsgrundlage als Berechnungsgrundlage.<br />

Im Falle einer Mehrfachversicherung ist der Zusatzbeitrag aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis zu<br />

zahlen.<br />

Mitversicherung von LebensgefährtInnen<br />

Die Mitversicherung für LebensgefährtInnen kann seit 1. August.2009 beantragt werden<br />

für eine mit der versicherten Person nicht verwandten Person,<br />

die seit mindestens zehn Monate mit ihr/ihm in Hausgemeinschaft lebt<br />

und seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt.<br />

Eine weitere Voraussetzung ist, dass im gemeinsamen Haushalt kein lebender arbeitsfähiger Ehegatte vorhanden<br />

sein darf.<br />

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