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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Versichertengruppen - Besonderheiten<br />

higkeit und Wiederaufnahme der Beschäftigung, bzw. bei neuerlichem Entgeltfortzahlungsanspruch, zu erfolgen.<br />

Vorgangsweise bei Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung und umgekehrt:<br />

Ein untermonatlicher Wechsel ist ausnahmslos nur dann möglich, wenn zwei getrennte Beschäftigungsverhältnisse<br />

vorliegen. In diesem Fall ist das erste Beschäftigungsverhältnis mit Abmeldung zu beenden<br />

und für das zweite Beschäftigungsverhältnis eine Anmeldung zu erstatten.<br />

Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung:<br />

Kommt es während des Bestandes der Teilversicherung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die<br />

Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Beitragszeitraumes Vollversicherung<br />

vor. Die ab Beginn des jeweiligen Kalendermonates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige<br />

Gesamtentgelt sind mittels Änderungsmeldung bekannt zu geben.<br />

Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung:<br />

Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung<br />

während des Kalendermonates ein, so endet die Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions-<br />

und Arbeitslosenversicherung) mit dem Ende dieses Beitragszeitraumes. Die ab Beginn des folgenden<br />

Kalendermonates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige Gesamtentgelt<br />

für beide betroffenen Beitragszeiträume sind jeweils mittels Änderungsmeldung bekannt zu geben.<br />

Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige<br />

Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes.<br />

Die ab Beginn des jeweiligen Kalendermonates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige<br />

Gesamtentgelt sind mittels Änderungsmeldung bekannt zu geben.<br />

Sonderzahlungen<br />

Sofern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld) besteht<br />

bzw. wenn Sonderzahlungen ausbezahlt werden, sind diese ebenfalls zu melden - Vorschreibebetrieb - und<br />

abzurechnen - Selbstabrechner - (Siehe Beitragszeitraum).<br />

Beitragsgruppen für geringfügig beschäftigte Personen vor Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

Für geringfügig beschäftigte (freie) DienstnehmerInnen ist der Unfallversicherungsbeitrag (1,4 %) in folgenden<br />

Beitragsgruppen abzurechnen:<br />

N14 Arbeitertätigkeit<br />

N24 Angestelltentätigkeit<br />

L14 freier Dienstnehmer mit Arbeitertätigkeit<br />

M24 freier Dienstnehmer mit Angestelltentätigkeit<br />

Dienstgeberabgabe - für die Beitragsgruppen N14/N24/L14/M24<br />

Hat die Dienstgeberin/der Dienstgeber mehr als einen geringfügig Beschäftigten, ist die Summe der monatlichen<br />

allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten (DienstnehmerInnen<br />

und freie DienstnehmerInnen) im Kalendermonat zu ermitteln. Übersteigt diese Summe das Eineinhalbfache<br />

der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2010</strong> € 549,50), hat die Dienstgeberin/der Dienstgeber<br />

- zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,4 % - eine pauschalierte Abgabe in der<br />

Höhe von 16,4 % zu entrichten.<br />

Beitragsgrundlage<br />

ist die Summe aller beitragspflichtigen Entgelte (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) der<br />

geringfügig beschäftigten Personen.<br />

Für die Verrechnung der Dienstgeberabgabe ist die Verrechnungsgruppe N72 mit dem Beitragssatz von<br />

17,8 % zu verwenden. Diese Verrechnungsgruppe beinhaltet auch den Unfallversicherungsbeitrag.<br />

Beitragsgruppen für geringfügig beschäftigte Personen ab Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

Ab 1. Jänner 2004 sind für Frauen und Männer ab dem Beginn des der Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

folgenden Kalendermonates keine Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese werden aus den Mitteln<br />

der Unfallversicherung gezahlt.<br />

Geringfügig beschäftigte (freie) DienstnehmerInnen sind ab dem Beginn des der Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

folgenden Kalendermonates in folgende Beitragsgruppen einzureihen:<br />

N14u<br />

72<br />

Arbeitertätigkeit

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