Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Versichertengruppen - Besonderheiten<br />
higkeit und Wiederaufnahme der Beschäftigung, bzw. bei neuerlichem Entgeltfortzahlungsanspruch, zu erfolgen.<br />
Vorgangsweise bei Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung und umgekehrt:<br />
Ein untermonatlicher Wechsel ist ausnahmslos nur dann möglich, wenn zwei getrennte Beschäftigungsverhältnisse<br />
vorliegen. In diesem Fall ist das erste Beschäftigungsverhältnis mit Abmeldung zu beenden<br />
und für das zweite Beschäftigungsverhältnis eine Anmeldung zu erstatten.<br />
Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung:<br />
Kommt es während des Bestandes der Teilversicherung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die<br />
Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Beitragszeitraumes Vollversicherung<br />
vor. Die ab Beginn des jeweiligen Kalendermonates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige<br />
Gesamtentgelt sind mittels Änderungsmeldung bekannt zu geben.<br />
Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung:<br />
Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung<br />
während des Kalendermonates ein, so endet die Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions-<br />
und Arbeitslosenversicherung) mit dem Ende dieses Beitragszeitraumes. Die ab Beginn des folgenden<br />
Kalendermonates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige Gesamtentgelt<br />
für beide betroffenen Beitragszeiträume sind jeweils mittels Änderungsmeldung bekannt zu geben.<br />
Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige<br />
Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes.<br />
Die ab Beginn des jeweiligen Kalendermonates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige<br />
Gesamtentgelt sind mittels Änderungsmeldung bekannt zu geben.<br />
Sonderzahlungen<br />
Sofern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld) besteht<br />
bzw. wenn Sonderzahlungen ausbezahlt werden, sind diese ebenfalls zu melden - Vorschreibebetrieb - und<br />
abzurechnen - Selbstabrechner - (Siehe Beitragszeitraum).<br />
Beitragsgruppen für geringfügig beschäftigte Personen vor Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
Für geringfügig beschäftigte (freie) DienstnehmerInnen ist der Unfallversicherungsbeitrag (1,4 %) in folgenden<br />
Beitragsgruppen abzurechnen:<br />
N14 Arbeitertätigkeit<br />
N24 Angestelltentätigkeit<br />
L14 freier Dienstnehmer mit Arbeitertätigkeit<br />
M24 freier Dienstnehmer mit Angestelltentätigkeit<br />
Dienstgeberabgabe - für die Beitragsgruppen N14/N24/L14/M24<br />
Hat die Dienstgeberin/der Dienstgeber mehr als einen geringfügig Beschäftigten, ist die Summe der monatlichen<br />
allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten (DienstnehmerInnen<br />
und freie DienstnehmerInnen) im Kalendermonat zu ermitteln. Übersteigt diese Summe das Eineinhalbfache<br />
der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2010</strong> € 549,50), hat die Dienstgeberin/der Dienstgeber<br />
- zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,4 % - eine pauschalierte Abgabe in der<br />
Höhe von 16,4 % zu entrichten.<br />
Beitragsgrundlage<br />
ist die Summe aller beitragspflichtigen Entgelte (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) der<br />
geringfügig beschäftigten Personen.<br />
Für die Verrechnung der Dienstgeberabgabe ist die Verrechnungsgruppe N72 mit dem Beitragssatz von<br />
17,8 % zu verwenden. Diese Verrechnungsgruppe beinhaltet auch den Unfallversicherungsbeitrag.<br />
Beitragsgruppen für geringfügig beschäftigte Personen ab Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
Ab 1. Jänner 2004 sind für Frauen und Männer ab dem Beginn des der Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
folgenden Kalendermonates keine Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese werden aus den Mitteln<br />
der Unfallversicherung gezahlt.<br />
Geringfügig beschäftigte (freie) DienstnehmerInnen sind ab dem Beginn des der Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
folgenden Kalendermonates in folgende Beitragsgruppen einzureihen:<br />
N14u<br />
72<br />
Arbeitertätigkeit