Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Sonstige Bestimmungen<br />
- Durch die Zuweisung des Arbeitgebers zu einer BV-Kasse werden nicht nur die BV-Beitragszeiten der<br />
Arbeitnehmer mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis, sondern auch die BV-Beitragszeiten der<br />
ehemaligen Arbeitnehmer erfasst, für die der Arbeitgeber BV-Beiträge abgerechnet hat.<br />
Anspruch auf Abfertigung<br />
Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über den Abfertigungsbetrag verfügen,<br />
wenn<br />
- ein auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und<br />
- bereits drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Auszahlung einer<br />
Abfertigung vergangen sind.<br />
Eine Auszahlung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn<br />
- eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird,<br />
- für den Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach dem BMSVG oder gleichartigen<br />
österreichischen Rechtsvorschriften geleistet wurden,<br />
- der Arbeitnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension erreicht hat (gemäß Übergangsbestimmungen).<br />
Der Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung besteht nicht, wenn<br />
- der Arbeitnehmer gekündigt hat (ausgenommen während Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz<br />
1979 oder dem Väter-Karenzgesetz),<br />
- bei verschuldeter Entlassung,<br />
- bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.<br />
Alle anderen Beendigungsgründe sind verfügungsbegründend.<br />
Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den BV-Kassen diese Beendigungsgründe bekannt zu<br />
geben, damit eine gesetzeskonforme Verfügung über die Abfertigung erfolgen kann. Eine rechtzeitige<br />
und vollständige Meldung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere der<br />
Beendigungsgründe) ist daher besonders wichtig.<br />
Überführung ins neue System<br />
Die Regelungen des BMSVG gelten grundsätzlich nur für jene Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.<br />
Dezember 2002 begonnen wurden. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit vorgesehen, dass bestehende<br />
Abfertigungsansprüche aus dem Altsystem in das neue System übergeführt werden können. Hierzu<br />
bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass ab einem zu<br />
vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses die Geltung des BMSVG anstelle<br />
der bisherigen Abfertigungsregelungen festgelegt wird.<br />
Ab dem Übertrittszeitpunkt (Überweisungszeitpunkt) hat der Arbeitgeber die Abfertigungsbeiträge nach<br />
den Bestimmungen des BMSVG über den Krankenversicherungsträger zu leisten. Die notwendige Meldung<br />
an den Krankenversicherungsträger erfolgt durch eine Änderungsmeldung. Aus dem Übertritt resultierende<br />
Übertragungsbeträge aus Altabfertigungsanwartschaften sind nicht mit dem Krankenversicherungsträger<br />
abzurechnen, sondern mit der zuständigen BV-Kasse zu vereinbaren und<br />
direkt an diese zu überweisen.<br />
Rechenbeispiele für die Betriebliche Vorsorge<br />
Monatlicher Bruttolohn € 3.470,--<br />
Grundlage für BV-Beitrag:<br />
€ 3.470,-- x 1,53 % = € 53,09<br />
Arbeiter und Angestellte (Beitragsgrundlagen)<br />
Verrechnungsgruppe N98 -<br />
Verrechnungsgruppe N98 -<br />
Allgemeine Beitragsgrundlage Allgem. Beitragsgrundlage und Sonderzahlung<br />
Allgem. Beitragsgrundlage (Lohn Juni)<br />
€ 3.470,--<br />
Sonderzahlung Juni:<br />
€ 3.470,--<br />
Bemessungsgrundlage für BV-Beitrag<br />
€ 6.940,-- x 1,53 % = BV-Beitrag € 106,18<br />
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