06.05.2014 Aufrufe

Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sonstige Bestimmungen<br />

- Durch die Zuweisung des Arbeitgebers zu einer BV-Kasse werden nicht nur die BV-Beitragszeiten der<br />

Arbeitnehmer mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis, sondern auch die BV-Beitragszeiten der<br />

ehemaligen Arbeitnehmer erfasst, für die der Arbeitgeber BV-Beiträge abgerechnet hat.<br />

Anspruch auf Abfertigung<br />

Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über den Abfertigungsbetrag verfügen,<br />

wenn<br />

- ein auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und<br />

- bereits drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Auszahlung einer<br />

Abfertigung vergangen sind.<br />

Eine Auszahlung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn<br />

- eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird,<br />

- für den Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach dem BMSVG oder gleichartigen<br />

österreichischen Rechtsvorschriften geleistet wurden,<br />

- der Arbeitnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension erreicht hat (gemäß Übergangsbestimmungen).<br />

Der Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung besteht nicht, wenn<br />

- der Arbeitnehmer gekündigt hat (ausgenommen während Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz<br />

1979 oder dem Väter-Karenzgesetz),<br />

- bei verschuldeter Entlassung,<br />

- bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.<br />

Alle anderen Beendigungsgründe sind verfügungsbegründend.<br />

Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den BV-Kassen diese Beendigungsgründe bekannt zu<br />

geben, damit eine gesetzeskonforme Verfügung über die Abfertigung erfolgen kann. Eine rechtzeitige<br />

und vollständige Meldung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere der<br />

Beendigungsgründe) ist daher besonders wichtig.<br />

Überführung ins neue System<br />

Die Regelungen des BMSVG gelten grundsätzlich nur für jene Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.<br />

Dezember 2002 begonnen wurden. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit vorgesehen, dass bestehende<br />

Abfertigungsansprüche aus dem Altsystem in das neue System übergeführt werden können. Hierzu<br />

bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass ab einem zu<br />

vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses die Geltung des BMSVG anstelle<br />

der bisherigen Abfertigungsregelungen festgelegt wird.<br />

Ab dem Übertrittszeitpunkt (Überweisungszeitpunkt) hat der Arbeitgeber die Abfertigungsbeiträge nach<br />

den Bestimmungen des BMSVG über den Krankenversicherungsträger zu leisten. Die notwendige Meldung<br />

an den Krankenversicherungsträger erfolgt durch eine Änderungsmeldung. Aus dem Übertritt resultierende<br />

Übertragungsbeträge aus Altabfertigungsanwartschaften sind nicht mit dem Krankenversicherungsträger<br />

abzurechnen, sondern mit der zuständigen BV-Kasse zu vereinbaren und<br />

direkt an diese zu überweisen.<br />

Rechenbeispiele für die Betriebliche Vorsorge<br />

Monatlicher Bruttolohn € 3.470,--<br />

Grundlage für BV-Beitrag:<br />

€ 3.470,-- x 1,53 % = € 53,09<br />

Arbeiter und Angestellte (Beitragsgrundlagen)<br />

Verrechnungsgruppe N98 -<br />

Verrechnungsgruppe N98 -<br />

Allgemeine Beitragsgrundlage Allgem. Beitragsgrundlage und Sonderzahlung<br />

Allgem. Beitragsgrundlage (Lohn Juni)<br />

€ 3.470,--<br />

Sonderzahlung Juni:<br />

€ 3.470,--<br />

Bemessungsgrundlage für BV-Beitrag<br />

€ 6.940,-- x 1,53 % = BV-Beitrag € 106,18<br />

56

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!