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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Sonstige Bestimmungen<br />

10. Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung<br />

Seit dem 1. Jänner 2007 sind folgende Daten der im Betrieb unter erschwerten Arbeitsbedingungen beschäftigten<br />

männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen<br />

Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

zu melden:<br />

<br />

<br />

<br />

alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung<br />

schließen lassen,<br />

die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die derartige Tätigkeiten verrichten, und<br />

die Dauer der Tätigkeiten.<br />

Die Meldung hat zwischen (frühestens) Anfang Jänner und (spätestens) Ende Februar des nächstfolgenden<br />

Kalenderjahres zu erfolgen (z.B. für 2009 frühestens am 1. 1. <strong>2010</strong> und spätestens am 28. 2. <strong>2010</strong>).<br />

Um ihre Meldepflicht zur Schwerarbeit erfüllen zu können, haben die DienstgeberInnen Aufzeichnungen<br />

über die Schwerarbeit in ihrem Betrieb zu führen.<br />

Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat bei Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung<br />

(im Gegensatz zur Nachtschwerarbeit nach dem NSchG) keinen zusätzlichen, gesonderten Beitrag<br />

zu entrichten.<br />

Weitere Informationen sowie einen Fragen-Antworten-Katalog zum Thema „Schwerarbeit“ finden Sie<br />

unter www.sozialversicherung.at.<br />

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