Arbeitsbehelf 2010 - OÃGKK
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Sonstige Bestimmungen<br />
10. Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung<br />
Seit dem 1. Jänner 2007 sind folgende Daten der im Betrieb unter erschwerten Arbeitsbedingungen beschäftigten<br />
männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen<br />
Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger<br />
zu melden:<br />
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alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung<br />
schließen lassen,<br />
die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die derartige Tätigkeiten verrichten, und<br />
die Dauer der Tätigkeiten.<br />
Die Meldung hat zwischen (frühestens) Anfang Jänner und (spätestens) Ende Februar des nächstfolgenden<br />
Kalenderjahres zu erfolgen (z.B. für 2009 frühestens am 1. 1. <strong>2010</strong> und spätestens am 28. 2. <strong>2010</strong>).<br />
Um ihre Meldepflicht zur Schwerarbeit erfüllen zu können, haben die DienstgeberInnen Aufzeichnungen<br />
über die Schwerarbeit in ihrem Betrieb zu führen.<br />
Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat bei Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung<br />
(im Gegensatz zur Nachtschwerarbeit nach dem NSchG) keinen zusätzlichen, gesonderten Beitrag<br />
zu entrichten.<br />
Weitere Informationen sowie einen Fragen-Antworten-Katalog zum Thema „Schwerarbeit“ finden Sie<br />
unter www.sozialversicherung.at.<br />
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