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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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Sonstige Bestimmungen<br />

Entgeltfreie Zeiträume - Beitragsleistung durch den Arbeitgeber<br />

Für bestimmte entgeltfreie Zeiträume hat der Arbeitgeber die Abfertigungsbeiträge zu entrichten, wenn<br />

das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Diese sind:<br />

Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst<br />

Für die Dauer des Präsenzdienstes ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber verpflichtet, einen<br />

Abfertigungsbeitrag in der Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Als<br />

fiktive Bemessungsgrundlage gilt der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG (täglich<br />

€ 14,53; voller Monat x 30).<br />

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber weiterhin beitragspflichtiges Entgelt (auch geringfügig), ist hiervon<br />

(zusätzlich zur fiktiven Bemessungsgrundlage) ebenfalls ein Beitrag zu zahlen.<br />

Diese Regelung gilt entsprechend für die Zeit eines<br />

- Zivildienstes,<br />

- Wehrdienstes als Zeitsoldat (Beiträge für eine Dauer bis zwölf Monate)<br />

- Ausbildungsdienstes.<br />

Wochen- oder Krankengeld<br />

Für die Dauer eines Anspruches auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Arbeitgeber bei<br />

arbeitsrechtlich aufrechtem Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers einen Abfertigungsbeitrag in Höhe von<br />

1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten.<br />

Wochengeldbezug<br />

Für die Dauer eines Anspruches auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Arbeitnehmerin bei weiterhin<br />

aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von<br />

1,53 % einer Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten<br />

drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührenden Entgelt, einschließlich<br />

anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen.<br />

Die Bestimmungen gelten sowohl für Dienstnehmerinnen als auch für freie Dienstnehmerinnen.<br />

Krankengeldbezug<br />

Für die Dauer eines Anspruches auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Arbeitnehmer bei weiterhin<br />

aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von<br />

1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat<br />

vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung<br />

der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.<br />

Diese Bestimmung gilt auch für freie DienstnehmerInnen.<br />

Erfolgt eine 50%ige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber neben dem Krankengeldbezug, ist die fiktive<br />

Bemessungsgrundlage in diesem Fall 100 % des vorherigen Entgelts. Die fiktive Bemessungsgrundlage<br />

setzt sich in diesem Fall aus der 50%igen Entgeltfortzahlung sowie der fiktiven 50%igen Bemessungsgrundlage<br />

für den Bezug des Krankengeldes zusammen.<br />

Wird das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit beendet, gilt ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage<br />

das fortgezahlte Entgelt (keine zusätzliche fiktive Bemessungsgrundlage).<br />

Erhält der Arbeitnehmer volles Krankengeld und vom Arbeitgeber zusätzlich eine Entgeltfortzahlung (zum<br />

Beispiel in der Höhe von 25 %), ist vom fortgezahlten Entgelt kein Abfertigungsbeitrag zu zahlen (auch<br />

sv-frei); Beitragsgrundlage ist nur die fiktive 50%ige Bemessungsgrundlage.<br />

Das Teilentgelt bei Lehrlingen erhöht die fiktive 50%ige Bemessungsgrundlage nicht.<br />

Entgeltfreie Zeiträume - keine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber<br />

Kinderbetreuungsgeldbezug<br />

Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer,<br />

wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des<br />

letzten einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgepflicht unterliegenden Arbeitsverhältnisses nicht<br />

mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds<br />

(FLAF) in Höhe von 1,53 % des jeweils bezogenen Kinderbetreuungsgeldes ohne Zuschüsse.<br />

Der Arbeitgeber hat keine Abfertigungsbeiträge zu entrichten. Die Überweisung der Beiträge an die BV-<br />

Kasse des letzten Dienstgebers führt der Krankenversicherungsträger durch.<br />

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