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Arbeitsbehelf 2010 - OÖGKK

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I. Allgemeine Hinweise für die Dienstgeberin/den<br />

Dienstgeber<br />

Allgemeine Hinweise für den Dienstgeber<br />

1. Allspartenservice<br />

Das Allspartenservice geht von dem Gedanken aus, dass DienstgeberInnen und versicherte Personen bei<br />

jeder Dienststelle der Kasse bzw. bei jedem Versicherungsträger, unabhängig von der tatsächlichen Zuständigkeit<br />

- auch bundesländerüberschreitend - Anträge, Meldungen und Mitteilungen einreichen können.<br />

Das bedeutet, dass die interne Weiterleitung solcher Schriftstücke zwischen allen ASVG-<br />

Versicherungsträgern (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) fristwahrend gewährleistet ist. Es<br />

wird also jener Versicherungsträger, bei dem das Schriftstück einlangt, für die unverzügliche Weiterleitung<br />

sorgen. Er fungiert damit quasi als "Poststelle". Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber bzw. die versicherte<br />

Person muss nicht mehr eigens die zuständige Stelle für die Erledigung ihrer/seiner Angelegenheiten<br />

aufsuchen.<br />

Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Bundesländern müssen ihre Mitarbeiter entsprechend der<br />

örtlichen Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse bei verschiedenen Gebietskrankenkassen melden. Solche<br />

Betriebe müssen ihre Meldungen nun nicht mehr unbedingt an die zuständigen Krankenkassen verteilen,<br />

sondern sie können alles an einer Stelle abgeben. Wichtig ist lediglich, dass die Meldungen bei einem<br />

Versicherungsträger innerhalb der Meldefrist eingereicht werden. Langen die Unterlagen in der Folge erst<br />

nach Ablauf der Frist beim zuständigen Versicherungsträger ein, hat das für den Meldepflichtigen keine<br />

nachteiligen Folgen.<br />

Ausnahmen:<br />

Vom Allspartenservice nicht erfasst ist der Zahlungsverkehr. Zahlungen (Beiträge) müssen nach wie<br />

vor an den zuständigen Versicherungsträger überwiesen werden.<br />

Schriftstücke (Meldungen, Anträge, usw.), die nicht eindeutig erkennen lassen, welcher Versicherungsträger<br />

zuständig ist, müssen zurückgewiesen werden. Die fristwahrende Einbringung geht in<br />

solchen Fällen verloren.<br />

Vom Allspartenservice sind vorerst nur die nach dem ASVG organisierten Versicherungsträger betroffen,<br />

nicht also die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt<br />

der Bauern.<br />

2. Auskunftspflicht<br />

Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben<br />

die DienstgeberInnen bzw. die sonstigen meldepflichtigen Personen und Stellen,<br />

Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gem. § 49 Abs. 1 und 2 ASVG leisten oder geleistet haben,<br />

unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,<br />

im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 ASVG auch die Bevollmächtigten<br />

längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden<br />

Umstände zu erteilen. Weiters ist den Bediensteten der Versicherungsträger/Finanzämter während<br />

der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren,<br />

die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die MitarbeiterInnen des Versicherungsträgers<br />

bzw. Finanzamtes haben sich auf Verlangen selbstverständlich auszuweisen.<br />

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der Kasse die DienstgeberInnen usw. zur Erfüllung der<br />

gesetzlichen Pflichten verhalten. Verstöße gegen die Auskunftspflicht stellen eine Verwaltungsübertretung<br />

dar und unterliegen den Strafbestimmungen des § 111 ASVG.<br />

Auskunftspflicht der freien DienstnehmerInnen (§§ 43 Abs. 2, 58 Abs. 3 ASVG)<br />

Die freien DienstnehmerInnen sind verpflichtet, der Dienstgeberin/dem Dienstgeber Auskunft über das<br />

Bestehen einer die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer ausschließenden anderen<br />

Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen.<br />

Insbesondere wird diese Auskunftsverpflichtung der freien Dienstnehmerin/des freien Dienstnehmers das<br />

Bestehen oder den Wegfall der Gewerbeberechtigung betreffen. Für die Meldeverpflichtung sind keine<br />

Formvorschriften vorgesehen, insbesondere kein Formular des Krankenversicherungsträgers. Es wird<br />

daher notwendig sein, eine schriftliche Bestätigung der freien Dienstnehmerin/des freien Dienstnehmers zu<br />

Beginn seiner Tätigkeit einzuholen bzw. von bereits tätigen freien DienstnehmerInnenn eine solche nachträglich<br />

abzuverlangen. Darin sollte einerseits der Ausschließungsgrund für die Versicherung nach § 4<br />

Abs. 4 ASVG angeführt werden. Andererseits ist die freie Dienstnehmerin/der freie Dienstnehmer ausdrücklich<br />

auf die Auskunftsverpflichtung gegenüber der Dienstgeberin/dem Dienstgeber nachweislich aufmerksam<br />

zu machen.<br />

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