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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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V. Abschluss der Prüfung<br />

15 - Abschluss des Prüfungsverfahrens, Verbleib der Prüfungsunterlagen<br />

(1) Nach Abschluss aller Prüfungen soll die oder der Prüfungsvorsitzende mit allen an der Prüfung<br />

beteiligten Lehrkräften eine Besprechung durchführen, in der Ablauf und Ergebnisse der Prüfung pädagogisch<br />

gewürdigt werden. Hinweise, die für künftige Prüfungen von Bedeutung sind, sollen in<br />

einem Ergebnisprotokoll vermerkt werden.<br />

(2) Bei zusammenarbeitenden Schulen sind die in der den Unterricht erteilenden anderen Schule entstandenen<br />

und einen solchen Prüfling betreffenden Prüfungsunterlagen nach Ende des jeweiligen Prüfungsvorganges<br />

der Schule zuzuleiten, der der Prüfling angehört.<br />

16 - Zeugnisse<br />

Wer eine Prüfung bestanden hat, erhält ein entsprechendes Prüfungszeugnis. Näheres ergibt sich aus<br />

den Ausführungsvorschriften über Zeugnisse in der jeweils geltenden Fassung und an den beruflichen<br />

Schulen zusätzlich aus der die jeweilige Prüfung regelnden Verordnung.<br />

VI. Sonderbestimmungen für die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses<br />

17 - Besonderheiten<br />

(1) Bei der Erstellung der Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik<br />

ist ergänzend zu Nummer 3 zu beachten, dass die Aufgaben Kompetenzen und Inhalte überprüfen,<br />

die sich aus den von der Kultusministerkonferenz festgelegten Bildungsstandards für den mittleren<br />

Schulabschluss sowie den Rahmenlehrplänen ergeben.<br />

(2) Bei der Erstellung der Aufgaben in den Fremdsprachen sind abweichend von Nummer 3 folgende<br />

Kriterien zu berücksichtigen:<br />

a) Die Aufgaben für die schriftliche und mündliche Prüfung müssen zusätzlich zu den in Absatz<br />

1 genannten Anforderungen dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen<br />

und mindestens der Niveaustufe B 1 entsprechen.<br />

b) Sie müssen insgesamt in beiden Prüfungen die kommunikativen Fertigkeiten Leseverstehen,<br />

Hör- und Hör-/Sehverstehen, Sprechen und Schreiben einschließlich Sprachmittlung unter<br />

dem Aspekt der Aktivierung kompetenter Sprachverwendung umfassen.<br />

c) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sollen aus offenen und geschlossenen Formaten bestehen<br />

und so konstruiert sein, dass zum Erreichen der Note „ausreichend“ ca. 60 % der erwarteten<br />

Leistung erbracht werden muss.<br />

(3) Bei der Erstellung der Aufgaben für die mündliche Prüfung in der ersten Fremdsprache sind die<br />

Vorgaben abweichend von Nummer 14 Abs. 5 bis 7 den jeweiligen verbindlichen Prüfungsunterlagen<br />

der Schulaufsichtsbehörde zu entnehmen. Rückgriffe auf den eigenen Unterricht und auf Vorgaben der<br />

Fachkonferenz können bei der Ausgestaltung der Prüfung und bei der Bewertung nur in den dafür<br />

vorgesehenen Anteilen berücksichtigt werden. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage eines kriterienorientierten<br />

Bewertungsrasters, das entsprechend der Gestaltung der Prüfungsaufgaben schulspezifisch<br />

ergänzt werden kann.<br />

(4) Die Durchführung der mündlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache wird den Schulen in ihrer<br />

Struktur vorgegeben. Sie setzt sich zusammen aus einer Selbstpräsentation, medienunterstützten Dialogen<br />

und einem themenorientierten Prüfungsgespräch, in die auch die Schulen vereinbarte Schwerpunkte<br />

einbringen können.<br />

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