Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
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V. Abschluss der Prüfung<br />
15 - Abschluss des Prüfungsverfahrens, Verbleib der Prüfungsunterlagen<br />
(1) Nach Abschluss aller Prüfungen soll die oder der Prüfungsvorsitzende mit allen an der Prüfung<br />
beteiligten Lehrkräften eine Besprechung durchführen, in der Ablauf und Ergebnisse der Prüfung pädagogisch<br />
gewürdigt werden. Hinweise, die für künftige Prüfungen von Bedeutung sind, sollen in<br />
einem Ergebnisprotokoll vermerkt werden.<br />
(2) Bei zusammenarbeitenden Schulen sind die in der den Unterricht erteilenden anderen Schule entstandenen<br />
und einen solchen Prüfling betreffenden Prüfungsunterlagen nach Ende des jeweiligen Prüfungsvorganges<br />
der Schule zuzuleiten, der der Prüfling angehört.<br />
16 - Zeugnisse<br />
Wer eine Prüfung bestanden hat, erhält ein entsprechendes Prüfungszeugnis. Näheres ergibt sich aus<br />
den Ausführungsvorschriften über Zeugnisse in der jeweils geltenden Fassung und an den beruflichen<br />
Schulen zusätzlich aus der die jeweilige Prüfung regelnden Verordnung.<br />
VI. Sonderbestimmungen für die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses<br />
17 - Besonderheiten<br />
(1) Bei der Erstellung der Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik<br />
ist ergänzend zu Nummer 3 zu beachten, dass die Aufgaben Kompetenzen und Inhalte überprüfen,<br />
die sich aus den von der Kultusministerkonferenz festgelegten Bildungsstandards für den mittleren<br />
Schulabschluss sowie den Rahmenlehrplänen ergeben.<br />
(2) Bei der Erstellung der Aufgaben in den Fremdsprachen sind abweichend von Nummer 3 folgende<br />
Kriterien zu berücksichtigen:<br />
a) Die Aufgaben für die schriftliche und mündliche Prüfung müssen zusätzlich zu den in Absatz<br />
1 genannten Anforderungen dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen<br />
und mindestens der Niveaustufe B 1 entsprechen.<br />
b) Sie müssen insgesamt in beiden Prüfungen die kommunikativen Fertigkeiten Leseverstehen,<br />
Hör- und Hör-/Sehverstehen, Sprechen und Schreiben einschließlich Sprachmittlung unter<br />
dem Aspekt der Aktivierung kompetenter Sprachverwendung umfassen.<br />
c) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sollen aus offenen und geschlossenen Formaten bestehen<br />
und so konstruiert sein, dass zum Erreichen der Note „ausreichend“ ca. 60 % der erwarteten<br />
Leistung erbracht werden muss.<br />
(3) Bei der Erstellung der Aufgaben für die mündliche Prüfung in der ersten Fremdsprache sind die<br />
Vorgaben abweichend von Nummer 14 Abs. 5 bis 7 den jeweiligen verbindlichen Prüfungsunterlagen<br />
der Schulaufsichtsbehörde zu entnehmen. Rückgriffe auf den eigenen Unterricht und auf Vorgaben der<br />
Fachkonferenz können bei der Ausgestaltung der Prüfung und bei der Bewertung nur in den dafür<br />
vorgesehenen Anteilen berücksichtigt werden. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage eines kriterienorientierten<br />
Bewertungsrasters, das entsprechend der Gestaltung der Prüfungsaufgaben schulspezifisch<br />
ergänzt werden kann.<br />
(4) Die Durchführung der mündlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache wird den Schulen in ihrer<br />
Struktur vorgegeben. Sie setzt sich zusammen aus einer Selbstpräsentation, medienunterstützten Dialogen<br />
und einem themenorientierten Prüfungsgespräch, in die auch die Schulen vereinbarte Schwerpunkte<br />
einbringen können.<br />
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