Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
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(3) Sind im Prüfungsverfahren Vorbereitungszeiten vorgesehen, sind diese immer unter Aufsicht<br />
durchzuführen. Eine Verlängerung der Vorbereitungszeit ist von der Prüferin oder dem Prüfer rechtzeitig<br />
bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden zu beantragen. Der Prüfling darf sich Aufzeichnungen<br />
als Grundlage für seine Ausführungen machen.<br />
(4) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen so gestellt werden, dass sie Gelegenheit geben, Leistungen<br />
in allen Anforderungsbereichen zu erbringen und jede Note zu erreichen. Die Aufgabenformate<br />
der mündlichen Prüfung müssen den besonderen Erfordernissen dieser Prüfungsform gerecht werden.<br />
(5) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, müssen sich diese inhaltlich und methodisch unterscheiden.<br />
In das Prüfungsgespräch können, ausgehend von den gestellten Aufgaben auch weitere<br />
Sachgebiete einbezogen werden. Dabei ist die Prüfung in den modernen Fremdsprachen mit Ausnahme<br />
der Erörterung sprachlicher Unklarheiten in der jeweiligen Fremdsprache durchzuführen. Ein gelenktes<br />
Gespräch wird insbesondere erforderlich, wenn Fehler zu falschen Folgerungen führen, der<br />
Prüfling nicht das Wesentliche der Aufgabenstellung trifft oder die Darstellung unvollständig ist. Ein<br />
Ablesen der Aufzeichnungen, eine nicht auf die Aufgabe bezogene Wiedergabe gelernten Wissensstoffes<br />
sowie das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen widersprechen dem Zweck<br />
der Prüfung.<br />
(6) Außer den fachspezifischen Kriterien werden bei der Bewertung der mündlichen Prüfung die für<br />
das jeweilige Prüfungsformat erforderlichen Kompetenzen, der Umfang notwendiger Einhilfen sowie<br />
die Fähigkeit, auf Einhilfen und Einwände einzugehen und selbst weitergehende Fragen in das Prüfungsgespräch<br />
einzubringen, berücksichtigt.<br />
(7) Die Bildung der Note der mündlichen Prüfung erfolgt über die gegebenenfalls gewichteten Teilbewertungen<br />
der Aufgaben. Die tragenden Erwägungen bzw. das ausgefüllte Bewertungsraster müssen<br />
das Entstehen der Gesamtnote der mündlichen Prüfung erläutern.<br />
(8) Sofern die Schulaufsichtsbehörde standardisierte Protokollvordrucke vorgegeben hat, ist die mündliche<br />
Prüfung anhand der darin vorgesehenen Angaben und Kriterien zu dokumentieren. Werden keine<br />
Protokollvordrucke vorgegeben, muss das Protokoll über die mündliche Prüfung zusätzlich zu den in<br />
der jeweiligen Verordnung festgesetzten Angaben folgende Angaben enthalten<br />
a) den Beginn und das Ende der Prüfung sowie gegebenenfalls der Vorbereitungszeit,<br />
b) die Namen der Mitglieder des Fachausschusses einschließlich eventuell hinzugetretener Mitglieder<br />
des Prüfungsausschusses sowie die Angabe, wer jeweils welche Frage gestellt hat,<br />
c) die Namen der Zuhörenden und Gäste,<br />
d) entweder die bei einer Prüfung in standardisierter Form erforderlichen Angaben oder die Aufgaben<br />
sowie in Stichwörtern den wesentlichen Inhalt weiterer Fragen, den wesentlichen sachlichen<br />
Inhalt der Ausführungen des Prüflings und Angaben, in welchem Umfang sie oder er<br />
die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte,<br />
e) die Bewertung der Prüfungsleistungen entsprechend Absatz 7,<br />
f) die abschließende Beurteilung in Noten, Punkten oder Noten und Punkten einschließlich der<br />
tragenden Erwägungen und<br />
g) besondere Vorkommnisse.<br />
Dem Protokoll sind beizufügen: die Aufgabenstellung, die Skizzierung der erwarteten Leistungen und<br />
die Aufzeichnungen des Prüflings aus der Vorbereitung. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses<br />
hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls eindeutig und verständlich sind und die Kriterien<br />
für das Zustandekommen der Bewertung deutlich werden.<br />
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