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Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...

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(2) Für den selbstständigen Prüfungsvortrag gelten zusätzlich die Anforderungen, anhand von Aufzeichnungen<br />

frei, zusammenhängend und argumentativ überzeugend zu sprechen, in der gegebenen<br />

Zeit für die gestellte Aufgabe ein Ergebnis zu erarbeiten und, ggf. unter Einbeziehung einer Visualisierung,<br />

in einem Kurzvortrag darzulegen.<br />

(3) Für das Prüfungsgespräch gelten die Anforderungen, ein sach-, themen- und problemgebundenes<br />

Gespräch zu führen, in einem solchen Gespräch sicher, sach-, situationsangemessen und flexibel auf<br />

Fragen, Impulse, Hilfen oder Gegenargumente einzugehen und zur begründeten Einordnung oder Bewertung<br />

eines Sachverhaltes auch in diskursiver Gesprächssituation zu gelangen.<br />

4. Die fünfte Prüfungskomponente<br />

Bei Gruppenprüfungen ist durch die Gestaltung des Ablaufs der zusätzlichen mündlichen Prüfung<br />

bzw. des Kolloquiums sicherzustellen, dass eine fundierte individuelle Bewertung der Prüfungsteilnehmer<br />

erfolgen kann. Dazu ist die Länge der Prüfung geeignet zu staffeln und jedem Prüfling die<br />

Gelegenheit zu geben, seine Kompetenzen unter Beweis zu stellen bzw. seinen Beitrag an der schriftlichen<br />

Arbeit darzulegen.<br />

4.1 Zusätzliche mündliche Prüfung (Präsentationsprüfung)<br />

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 22 in Verbindung mit Nummer 21 der AV<br />

4.2 Besondere Lernleistung<br />

(1) Generell gilt, dass der Prüfling auf der Grundlage des schriftlichen Teils eines Wettbewerbsbeitrags<br />

oder einer Seminararbeit in einem Kolloquium Fragestellung, Vorgehensweise sowie Resultate<br />

seiner Arbeit erläutert.<br />

(2) Im Rahmen der Beantragung der besonderen Lernleistung müssen im Fall von Partner- oder Gruppenprüfungen<br />

neben der Grobstruktur und der Nennung des Themas auch die jeweiligen Anteile der<br />

einzelnen Prüflinge an der Aufgabenerarbeitung benannt werden.<br />

(3) Das Prüfungsgespräch muss bei Partner- bzw. Gruppenprüfungen in seinem Verlauf so gestaltet<br />

werden, dass eine Bewertung der Leistung des einzelnen Prüflings sichergestellt wird.<br />

4.2.1 Bewertung<br />

Es gelten die Bestimmungen der Nummer 23 Abs. 3 und 6 der AV.<br />

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