Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen - OSZ Wirtschaft ...
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(2) Für den selbstständigen Prüfungsvortrag gelten zusätzlich die Anforderungen, anhand von Aufzeichnungen<br />
frei, zusammenhängend und argumentativ überzeugend zu sprechen, in der gegebenen<br />
Zeit für die gestellte Aufgabe ein Ergebnis zu erarbeiten und, ggf. unter Einbeziehung einer Visualisierung,<br />
in einem Kurzvortrag darzulegen.<br />
(3) Für das Prüfungsgespräch gelten die Anforderungen, ein sach-, themen- und problemgebundenes<br />
Gespräch zu führen, in einem solchen Gespräch sicher, sach-, situationsangemessen und flexibel auf<br />
Fragen, Impulse, Hilfen oder Gegenargumente einzugehen und zur begründeten Einordnung oder Bewertung<br />
eines Sachverhaltes auch in diskursiver Gesprächssituation zu gelangen.<br />
4. Die fünfte Prüfungskomponente<br />
Bei Gruppenprüfungen ist durch die Gestaltung des Ablaufs der zusätzlichen mündlichen Prüfung<br />
bzw. des Kolloquiums sicherzustellen, dass eine fundierte individuelle Bewertung der Prüfungsteilnehmer<br />
erfolgen kann. Dazu ist die Länge der Prüfung geeignet zu staffeln und jedem Prüfling die<br />
Gelegenheit zu geben, seine Kompetenzen unter Beweis zu stellen bzw. seinen Beitrag an der schriftlichen<br />
Arbeit darzulegen.<br />
4.1 Zusätzliche mündliche Prüfung (Präsentationsprüfung)<br />
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 22 in Verbindung mit Nummer 21 der AV<br />
4.2 Besondere Lernleistung<br />
(1) Generell gilt, dass der Prüfling auf der Grundlage des schriftlichen Teils eines Wettbewerbsbeitrags<br />
oder einer Seminararbeit in einem Kolloquium Fragestellung, Vorgehensweise sowie Resultate<br />
seiner Arbeit erläutert.<br />
(2) Im Rahmen der Beantragung der besonderen Lernleistung müssen im Fall von Partner- oder Gruppenprüfungen<br />
neben der Grobstruktur und der Nennung des Themas auch die jeweiligen Anteile der<br />
einzelnen Prüflinge an der Aufgabenerarbeitung benannt werden.<br />
(3) Das Prüfungsgespräch muss bei Partner- bzw. Gruppenprüfungen in seinem Verlauf so gestaltet<br />
werden, dass eine Bewertung der Leistung des einzelnen Prüflings sichergestellt wird.<br />
4.2.1 Bewertung<br />
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 23 Abs. 3 und 6 der AV.<br />
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